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Verhütung und die schrittweise Verringerung der Gewässerverschmutzung durch Abfälle aus der Titandioxid-Produktion


- Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland an die Europäische Kommission -

Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 14 der "Richtlinie des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der Titandioxid-Produktion" (78/176/EWG) und der "Richtlinie desRates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien" (91/692/EWG) verpflichtet,auf der Grundlage des vorgegebenen Fragebogens( *) über die Verhütung und die schrittweise Verringerung der Verschmutzung, die durch Abfälle aus der Titandioxid-Produktion verursacht wird,zu berichten.
Durch Mitteilung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 30. September 2002 wurde dieser Bericht der Bundesrepublik Deutschland über die Umsetzung und Anwendung der o.a. Richtlinie derEuropäischen Kommission zugeleitet.
Der Bericht, der unter Federführung des Umweltbundesamtes und durch einen Beitrag des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt wurde, enthält insbesondere Datenüber die Auswirkungen der Beseitigung von Abfällen aus der Titandioxid-Produktion auf die Schwermetallgehalte in der Deutschen Bucht im Zeitraum 1999 bis 2001.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Einbringen von stark sauren Abfällen aus der Titandioxid-Produktion (sog. Dünnsäure) bereits Ende 1989 in Deutschland endgültigeingestellt wurde, sind auch für den o.a. Berichtszeitraum keine negativen Auswirkungen hinsichtlich der Schwermetallbelastung in der Deutschen Bucht festgestellt worden. Daher hat dieRegierung der Bundesrepublik Deutschland die Europäische Kommission erneut um Mitteilung gebeten, ob künftig auf einen sektoralen Bericht ganz oder zumindest für den nächstenBerichtszeitraum (2002 bis 2004) verzichtet werden kann.

(*)
(Entscheidung der Europäischen Kommission vom 25.07.1995 zur Änderung der Entscheidung 92/446/EWG über dei Fragebögen zu den Wasserrichlinien.)

 

Nachfolgend wird der Bericht in wesentlichen Auszügen wiedergegeben:

1. Welche industriellen Betriebe zur Produktion von Titandioxid besitzen aufgrund der Artikel 4, 5 und 6 der Richtlinie die Genehmigung:

1.1 Abfälle ins Meer zu versenken oder vom Lande aus einzuleiten (stark saure Abfälle) ?

In Deutschland besitzt seit dem 1.1.1990 kein Betrieb die Erlaubnis, Abfälle aus der Titandioxidproduktion im Meer zu versenken, die Versenkung wurde im Laufe des Jahres 1989 eingestellt.

In dem "Dritten (Periode 1984-1986) und Vierten (Periode 1987-1989) Dreijahresbericht über die Verhütung und schrittweise Verringerung der durch Abfälle aus derTitandioxidproduktion verursachten Verschmutzung gemäß der EG-Richtlinie 78/176/EWG" sind detaillierte Informationen zu den genehmigten Einbringungsaktivitäten zusammengestellt. (u.a.Überwachungsergebnisse, Abfallmengen, eingebrachte Inhaltsstoffe).

Vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wurden auch nach der Einstellung der Einbringung von Abfällen aus der Titandioxidherstellung Überwachungsuntersuchungendurchgeführt. Im Rahmen des regelmäßigen Monitoring der Deutschen Bucht wurden der Sauerstoffgehalt, pH-Wert und - im filtrierten Wasser - die Konzentration der Metalle Eisen,Vanadium, Mangan, Cadmium, Kupfer, Nickel, Blei und Zink bestimmt. Hierbei zeichnete sich das ehemalige Einbringungsgebiet in keiner Weise aus. Die Ergebnisse lassen keinerlei Nachwirkung derEinbringung auf die Werte der hier genannten Messgrößen erkennen. Die Sedimente des ehemaligen Einbringungsgebietes weisen, zwölf Jahre nach dem Ende der Einbringung, immer nocherhöhte Eisengehalte in der Feinkornfraktion (Korngröße <20µm) auf.

1.2 Abfälle in Oberflächengewässer einzuleiten oder einzubringen (schwachsaure Abfälle) ?

Gesetzeslage in Deutschland
Das Einbringen von Abfällen in das Meer mit Ausnahme von Baggergut wird in Deutschland aufgrund des Gesetzes zu den Übereinkommen vom 15. Februar 1972 und 29. Dezember 1972 zurVerhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und Luftfahrzeuge vom 11. Februar 1977 (Hohe-See-Einbringungsgesetz) zuletzt geändert durch Art. 28der 5. Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 277), nicht genehmigt.

Das Einbringen von Abfällen aus der Titandioxidproduktion (stark saure Abfälle und behandelte Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/112/EWG) in das Meer wurde vonDeutschland im Jahre 1989 eingestellt und damit die "OSCOM-Decision 89/1 on the Reduction and Cessation of Dumping Industrial Wastes at Sea" umgesetzt.

Aufgrund dieses Sachverhaltes ist in Deutschland im wesentlichen nur noch das Einleiten von Abwässern, d.h. schwach sauren Abfällen und neutralisierten Abfällen im Sinne von Artikel2 der Richtlinie 92/112/EWG relevant.

1.3 Abfälle zu lagern, abzulagern oder zu verpressen?

Abfälle aus der Titandioxidproduktion werden in Deutschland nicht verpresst. Aufschlussrückstände von Ilmenit und Schlackenrückstände von Titanschlacke werden meist nichtaufgearbeitet, sondern an Land beseitigt. Die Beseitigung erfolgt auf dafür zugelassenen Deponien.

2. Welche Maßnahmen wurden seit 1986 getroffen, um die Luftverschmutzung durch Schwefeldioxid zu verringern?

Die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Emission von Schwefeldioxid ergeben sich aus der 25. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzungvon Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BimSchV, § 3) vom 08.11.1996. Die dort erlaubte maximal zu emittierende Massenkonzentration beträgt 500 mg/m³.

Im Hinblick insbesondere auf die Umsetzung dieser Anforderung sind an den deutschen Produktionsstandorten in den letzten 15 Jahren umfangreiche Nachrüstmaßnahmen ergriffen worden. Dieseergeben eine drastische Verminderung der Schwefelemissionen.

3. Welche Kontrollmaßnahmen bezüglich der Abfälle wurden nach Artikel 7 der Richtlinie seit 1986 durchgeführt?

Bezüglich der Abwassereinleitungen erfolgt bei allen Standorten eine regelmäßige Einleiterüberwachung durch die jeweils zuständigen Landesbehörden(Überwachungshäufigkeit 4-26 Mal/pro Jahr). Weiterhin sind in den wasserrechtlichen Erlaubnissen umfangreiche Maßnahmen der Eigenüberwachung von den Einleitern gefordert. DerenErgebnisse sind den Vollzugsbehörden jederzeit auszuhändigen. Die regelmäßige Gewässergüteüberwachung erfolgt durch die zuständigen Länderbehörden.Ebenso erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Deponien, auf denen die festen Abfälle gelagert werden.

4. Welche Maßnahmen sind seit 1986 aufgrund von Artikel 8 ergangen?

In Deutschland wurden in Umsetzung des Vorsorgeprinzips grundsätzliche Maßnahmen getroffen, die Umweltverschmutzung aus der Titandioxidproduktion zu vermindern, ohne dass es einesNachweises über schädliche Umweltauswirkungen im Einzelfall bedurfte. Die wichtigsten Maßnahmen hierzu waren:

  • das Verbot des Einbringens von Abfällen aus der Titandioxidproduktion aufgrund des Hohe-See-Einbringungsgesetzes;
  • Verabschiedung und anschließende Umsetzung des auf dem Stand der Technik basierenden Anhangs 37 (seit 1999: Anhang 48, Teil 11) zur Rahmen-AwVO, in dem auch die abwasserrelevanten Teile derRichtlinie 92/112/EWG umgesetzt werden.
  • Verbot der Dünnsäureeinbringung. Dünnsäure wird aufbereitet und in den Prozess wiedereingeführt.

Diese Anforderungen wurden in den Standorten, bereits z.T. vor Verabschiedung der jeweiligen Regelungen, umgesetzt.

5. Welche Maßnahmen sind im Rahmen von Artikel 3 (Revalorisierung oder Wiederverwertung) der Abfälle ergangen, einschließlich der seit 1986 eingegangenen Änderungen?

Die entscheidenden Schritte zum Verzicht auf die Einbringung von stark sauren Abfällen in die Hohe See war die Realisierung der Dünnsäureaufbereitung und die Schaffung vonVerwertungsmöglichkeiten für die bisherigen Produktionsabfälle. Hierzu wurde von der Bundesregierung sowie der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen insbesondere in der erstenHälfte der achtziger Jahre durch die Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben Unterstützung geleistet.

Die technischen Beschreibungen der Verwertung von Abfällen aus der Titandioxidproduktion können im Detail dem 4. Bericht über die Abfälle aus der Titandioxidproduktionentnommen werden.

Die als Nebenprodukte auftretenden Eisensalze werden heute teilweise als Abwasserbehandlungschemikalien oder Düngemittelzusatz vermarktet. Die Dünnsäure aus allen Werken wirdaufkonzentriert und erneut für den Erzaufschluss verwendet. In einigen Werken werden die Metallsulfate zu Oxiden geröstet, das entstehende Schwefeldioxid wird zurSchwefelsäureherstellung genutzt und die entstehenden Metalloxide werden teilweise verschiedenen Verwendungen zugeführt, etwa als Zementzuschlagstoff oder als Sekundärrohstoff fürdie Eisenpigmentherstellung. Weiterhin werden Teile der Gangartrückstände mittlerweile im Straßenbau eingesetzt.