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Stand: März 2005


Nationales und europäisches Recht:
Dem Meeresumweltschutz dient das inzwischen umfassend vorhandene Rechtsinstrumentarium zum Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers der Europäischen Gemeinschaft bzw. seine Umsetzung in nationales Recht in Deutschland auf Bundes- und auf Landesebene.


Internationales Recht in Form regional oder weltweit gültiger Übereinkommen:
Der Meeresumweltschutz bedarf der internationalen Zusammenarbeit der Anrainerstaaten der jeweiligen Meere und koordinierter Maßnahmen, um schädliche Einflüsse des Menschen auf die Meeresumwelt zu verhindern oder zumindest zu reduzieren. Diese Zusammenarbeit findet im Rahmen regional oder weltweit gültiger internationaler Übereinkommen statt, von denen hier die nur die wichtigsten genannt werden.


Regionale Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt


Übereinkommen zum Schutz des Wattenmeeres

  • Trilaterale Kooperationserklärung zum Schutz des Wattenmeeres (1982)
    Die Wattenmeerländer Dänemark, Deutschland und die Niederlande arbeiteten seit 1978 informell auf Regierungsebene zum Schutz des Wattenmeeres zusammen. Diese Zusammenarbeit wurde 1982 durch die Trilaterale Kooperationserklärung zum Schutz des Wattenmeeres auf eine formale Grundlage gestellt.

Übereinkommen zum Schutz der Nordsee

  • Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks
    ("OSPAR-Übereinkommen", geschlossen zu Paris, 1992)
    Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1355, 1360). Das Übereinkommen ist seit dem 25. März 1998 in Kraft. Im gleichen Jahr Erweiterung um eine Anlage V "Schutz und Erhaltung der Ökosysteme und der biologischen Vielfalt des Meeresgebiets" sowie einen dazugehörigen Kriterienanhang (in Kraft seit 30. August 2000; vgl. Gesetz vom 18. Juni 2001 zur Änderung des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks, BGBl. 2001 II S. 646). Maßnahmen der OSPAR-Kommission bestehen in rechtlich verbindlichen Beschlüssen ("Decisions") sowie Empfehlungen ("Recommendations") und sonstigen Vereinbarungen ("Agreements").
    Eine Kurzinformation zum Übereinkommen steht im PDF-Format (228 KB) zum Herunterladen zur Verfügung. Eine vollständige Übersicht aller Beschlüsse, Empfehlungen und Vereinbarungen findet sich in den Sprachen des Übereinkommens (Englisch, Französisch) auf der OSPAR-Website.

  • Das Übereinkommen zur Zusammenarbeit der Nordseestaaten bei der Bekämpfung der Verschmutzung der Nordsee durch Öl und andere Schadstoffe vom 13.09.1983
    "Bonn-Übereinkommen", BGBl. 1990 II S. 70, geändert mit Beschluss vom 22.09.1989, BGBl. 1995 II S.179. Nähere Informationen finden sich in englischer und französischer Sprache auf der Website des Bonn-Übereinkommens.

Übereinkommen zum Schutz der Ostsee

  • Das Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets (Helsinki, 1992)
    Gesetz vom 23. August 1994 (BGBl. 1994 II S. 1355, 1397). Das "Helsinki-Übereinkommen" ist seit dem 17. Januar 2000 in Kraft.
    Eine Kurzinformation zum Übereinkommen steht im PDF-Format (284 KB) zum Herunterladen zur Verfügung.
    Maßnahmen der Helsinki-Kommission (HELCOM) bestehen ausschließlich in rechtlich nicht bindenden Empfehlungen ("Recommendations") und politischen Vereinbarungen (agreements).
    Eine vollständige Übersicht aller HELCOM-Empfehlungen findet sich in englischer Sprache auf der HELCOM-Website.

  • Konvention vom 13. September 1973 über die Fischerei und den Schutz der lebenden Ressourcen in der Ostsee und den Belten
    Gesetz vom 10. September 1976 (BGBl. II S. 1542, 1564) geändert durch Protokoll vom 11. November 1982 (BGBl. II S. 222).
    Am 18. März 1984 für die EWG in Kraft und damit für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft getreten.
    Federführung: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.

    Die Durchführung der Konvention liegt bei der Internationalen Ostseefischereikommission (IBSFC).
    Informationen in deutscher Sprache sind über die Website der Europäischen Kommission verfügbar. Dort sind auch einschlägige Rechtsinstrumente der Europäischen Gemeinschaft aufgelistet.

Informationen zur ersten gemeinsamen Sitzung der Helsinki- und der OSPAR-Kommissionen im Juni 2003


Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt mit weltweiter Gültigkeit

Deutschland ist Vertragspartei weltweit gültiger Übereinkommen, die ganz oder teilweise dem Meeresumweltschutz dienen. Hierzu zählen:

  • Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (UNCLOS 94)
    Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. II S. 1798, 1799).Zeichnung: 10. Dezember 1982, in Kraft 16. November 1994.
    Federführung: Auswärtiges Amt.
    Nähere Ausführungen finden sich in englischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen.


  • Übereinkommen vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982.
    BGBl. 1994 II S. 2566.
    Zeichnung: 28. Juli 1994, in Kraft 28. Juli 1996.
    Das Durchführungs-Übereinkommen wird seit dem 16. November 1994 von Deutschland vorläufig angewandt.
    Federführung: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit.
    Nähere Ausführungen finden sich in englischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen.

  • Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit wandernder Fische (New York, 1995).
    Gesetz vom 2. August 2000 (BGBL. II S. 1022).
    Zeichnung: 4. Dezember 1995, noch nicht in Kraft.
    Federführung: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. Nähere Ausführungen finden sich in englischer Sprache auf der Website der Vereinten Nationen.

  • Übereinkommen über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO)
    Bekanntmachung vom 27. September 1982 (BGBl. II S. 873; 874).
    Federführung: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Nähere Ausführungen finden sich in englischer Sprache auf der Website der IMO.

  • Internationales Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Verschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78; London 1973, 1978)
    BGBl.1996 II S. 399.
    Federführung: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. Nähere Ausführungen finden sich in englischer Sprache auf der Website der IMO.

  • Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London, 1972)
    Gesetz vom 16. Februar 1977 (BGBl. II S. 165, 180)

    und das

  • Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972
    Gesetz vom 9. Juli 1998 (BGBl. 1998 II S. 1345, 1346) sowie Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972.

    Nähere Ausführungen zum Übereinkommen wie zum Protokoll finden sich in englischer Sprache auf der Website des London-Übereinkommens.