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Stand: 31. Januar 2009



Verordnung zur Absicherung von Luftqualitätsanforderungen in der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen und der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

Die Umsetzung des integrierten Klima- und Energieprogramms der Bundesregierung stellt die Wirtschaftsbeteiligten vor neue Herausforderungen. Hierbei spielt die Energiebedarfsdeckung durch fossile Brennstoffe eine zentrale Rolle. Das gleichzeitige Bemühen um eine klimaneutrale Energieproduktion, insbesondere durch die Abscheidung und Speicherung von CO2, führt – zumindest vorübergehend – durch verstärkten Einsatz fossiler Energieträger zu einem verstärkten Ausstoß von Luftschadstoffen.

Artikel 4 der Richtlinie 96/62/EG über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (Luftqualitäts-Rahmenrichtlinie) legt in Verbindung mit der Richtlinie 1999/30/EG u.a. Grenzwerte für Stickstoffoxide in der Luft fest. Da die weiträumige Hintergrundbelastung vielfach zu hoch ist, führen zusätzliche lokale Belastungen zur Überschreitung des Grenzwertes. Zur Einhaltung des Grenzwertes ist deshalb auch eine Absenkung der Hintergrundbelastung notwendig. Diese Thematik wird im Zuge der Überarbeitung der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe aufgegriffen werden, indem die nationalen Emissionshöchstmengen, abgesenkt werden sollen. Insoweit sind Maßnahmen erforderlich, die im Hinblick auf den erwähnten verstärkten Ausstoß von Luftschadstoffen über eine reine Kompensationsregelung hinausgehen. Im Rahmen der Strategie gegen Versauerung sowie zu hohe Nährstoffeinträge und hohe Hintergrundbelastungen sind Emissionsminderungen die wichtigsten Maßnahmen.

Ziel der Verordnung ist es, dem verstärkten Schadstoffausstoß entgegenzuwirken und darüber hinaus auch angesichts steigender Luftqualitätsanforderungen Betreibern für neue Anlagen Rechts- und Planungssicherheit zu geben.

Die Anforderungen an Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen in der 13. BImSchV und an Anlagen zur Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen in der 17. BImSchV werden ergänzt durch langfristige Mittelwerte für die Massenkonzentrationen der Emissionen von Stickstoffoxiden, um durch Absenkung des im Betrieb erreichten Emissionsniveaus die Schadstofffrachten zu vermindern.


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