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Stand: 1. März 2007



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Feinstaubbelastung - Aktuelle Diskussion über den PM10-Tagesmittelwert

Artikel von Dr. Reinhold Görgen und Udo Lambrecht in der Zeitschrift Immissionsschutz (Ausgabe Nr. 1 vom 01.03.2007, Seite 4-11)

Auch zwei Jahre nach seinem Inkrafttreten wird der PM10-Tagesgrenzwert noch in vielen Städten überschritten. Mit ihrem Vorschlag für eine neue Luftqualitätsrichtlinie schlägt die Kommission vor, den geltenden Tagesgrenzwert beizubehalten, jedoch eine Fristverlängerung bis maximal 31. 12. 2009 zur Lösung der Probleme einzuräumen. In den ersten Stellungnahmen halten EP und Rat ebenfalls an einem Tagesgrenzwert fest. Auch diese Gremien sprechen sich für eine Fristverlängerung aus. Um mehr Zeit für Durchführung von Maßnahmen zu geben, wird vom EP eine Fristverlängerung von maximal 6 Jahren und vom Rat von maximal 3 Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Richtlinie, vorgeschlagen. Nachdem sich somit alle entscheidenden Gremien der EU für einen PM10-Tagesgrenzwert ausgesprochen haben, ist davon auszugehen, dass ein solcher Grenzwert grundsätzlich erhalten bleiben wird.

In diesem Aufsatz wird gezeigt, dass eine Fristverlängerung von ca. 5 Jahren, nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie, zur Einhaltung des geltenden Tagesgrenzwertes an den meisten deutschen Messstellen ausreichen würde. Zur Abschätzung dieser Fristverlängerung wird die zur Grenzwerteinhaltung erforderliche Minderungsverpflichtung quantifiziert. Das geeignete Maß ist dabei nicht die üblicherweise zugrunde gelegte Anzahl der Überschreitungstage eines Jahres, sondern die Höhe des 36.-höchsten Tageswertes. Das Ergebnis ist, dass in Deutschland die Minderungsverpflichtung in der Größenordnung von 10 μg/m3 liegt. Es werden die Maßnahmen beschrieben, mit denen eine Minderung von 10 μg/m3 erreicht werden kann. Neben EU-weiten überregionalen Maßnahmen, tragen auch nationale und lokale Maßnahmen zur Einhaltung des Grenzwertes bei.

Eine Aufweichung des Grenzwertes durch eine Erhöhung der Zahl der zugelassenen Überschreitungstage ist somit neben einer Fristverlängerung nicht erforderlich. Eine solche Aufweichung würde ohne Not das Schutzniveau reduzieren und viele Kommunen von der rechtlichen Verpflichtung zur Durchführung von lokalen Maßnahmen freistellen.


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