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Stand: 06.08.2010


Neue Luftqualitätsrichtlinie der EU durch Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) und BImSchG- Änderung in deutsches Recht umgesetzt

Die von der Bundesregierung am 16. Dezember 2009 beschlossene Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV) ist nach Zustimmung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat am 06. August 2010 in Kraft getreten.

Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft in Europa. Zusammen mit einer Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird mit dieser Verordnung die Richtlinie 1:1 umgesetzt. Die neue Rechtsverordnung fasst zur Verwaltungsvereinfachung bestehende nationale Regelungen, z. B. über Immissionswerte, Emissionshöchstmengen und zur Information der Öffentlichkeit, zusammen. Die bisher geltenden Verordnungen, die 22. und 33. BImSchV, werden aufgehoben.

Neu ist u.a., dass für die besonders gesundheitsschädlichen sehr kleinen Feinstäube erstmals Luftqualitätswerte festgelegt werden. Für diese Stäube gilt ab 2010 ein Zielwert, der soweit wie möglich einzuhalten ist. Dieser Zielwert verwandelt sich 2015 in einen verbindlichen Grenzwert. Die bereits geltenden Luftqualitätswerte werden unverändert übernommen. Darüber hinaus wird klarer als bisher geregelt, dass die natürlich vorkommende Feinstaubbelastung der Luft aus der gemessenen Konzentration heraus gerechnet werden kann.

Mit der neuen Luftqualitätsrichtlinie erhalten die betroffenen Mitgliedstaaten erstmals die Möglichkeit, die Fristen zur Einhaltung von bestimmten Grenzwerten (z.B. Feinstaub-PM10 und Stickstoffdioxid) zu verlängern. Diese Verlängerung steht unter dem Prüfvorbehalt der EU-Kommission und ist an strenge Vorgaben, die in der Richtlinie festgelegt sind, gebunden. Diese Neuregelung berücksichtigt die Tatsache, dass in vielen Ländern Europas trotz großer Anstrengungen noch nicht alle Grenzwerte überall fristgerecht eingehalten werden können. Es handelt sich hierbei um den bereits seit 2005 geltenden Tagesgrenzwert für Feinstaub sowie den ab 1. Januar dieses Jahres geltenden Jahresgrenzwert für Stickstoffdioxid. Diese Grenzwerte werden vor allem an stark befahrenen Straßen in Innenstädten überschritten. Die Fristverlängerung für Feinstaub ist bis zum 11. Juni 2011 und die für Stickstoffdioxid bis Ende des Jahres 2014 möglich.