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Stand: 19.05.2009


Novelle der 1. BImschV

Zusammenstellung der Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen


Der Entwurf sieht folgende Sanierungsregelungen für Einzelraumfeuerungsanlagen (das sind Feuerungsanlagen, die vorrangig zur Beheizung verwendet werden, in dem sie aufgestellt sind) vor:

  • Bescheinigung des Herstellers, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für CO von 4 g/m³ auf dem Prüfstand eingehalten werden.
  • Nachweis über eine Vor-Ort-Messung, dass Grenzwerte für Staub von 150 mg/m³ und für CO von 4 g/m³ vergleichbar auf dem Prüfstand eingehalten werden.

Bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen, die diesen Nachweis erbringen, können zeitlich unbegrenzt weiterbetrieben werden.

Erst wenn dies nicht möglich ist, sollen Einzelraumfeuerungsanlagen einem langfristig angelegten Austauschprogramm zwischen Ende 2014 und Ende 2024 unterliegen. Bis dahin, sind die Anlagen im Schnitt mehr als 30 Jahre im Betrieb gewesen. Anstelle eines Austausches kann sich der Betreiber auch für die Installation eines bauartzugelassenen Staubfilters entscheiden. Hierfür steht ebenfalls der langfristig angelegte Zeitraum zwischen Ende 2014 und Ende 2024 zur Verfügung. Bis zum Jahr 2014 wird es eine Reihe entsprechender Filterprodukte geben.

Von der Sanierungspflicht gänzlich ausgenommen sind:

  1. Nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt,
  2. Offene Kamine,
  3. Badeöfen,
  4. Grundöfen, (das sind Einzelraumfeuerungsanlagen als Wärmespeicheröfen (Kachelöfen) aus mineralischen Speichermaterialien, die an Ort und Stelle handwerklich gesetzt werden),
  5. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
  6. Kamine und Öfen, die vor 1950 errichtet wurden (historische Öfen).

Zwischen Ende 2014 und Ende 2024 liegt die Zahl der Einzelraumfeuerungsanlagen, die nachgerüstet oder ausgetauscht werden müssen, bei 4,3 bis 4,6 Mio.

Über den genauen Zeitpunkt, wann eine Einzelraumfeuerungsanlage nachgerüstet oder ausgetauscht werden soll, werden die Betreiber im Rahmen einer ohnehin regelmäßig durchzuführenden Feuerstättenschau vom zuständigen Schornsteinfeger rechtzeitig informiert.