Lösemittelverordnung: Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV)
Ausfertigungsdatum: 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180)
Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2194)
Mit der Verordnung werden europäische Vorgaben zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) aus bestimmten Anlagen (Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999) in deutsches Recht umgesetzt. Betroffen sind Anlagen, in denen organische Lösemittel eingesetzt werden, sofern der jährliche Lösemittelverbrauch bestimmte Schwellenwerte überschreitet. Dazu gehören u.a. Beschichtungsanlagen für diverse Materialien und Produkte, Druckereien, Oberflächenreinigungsanlagen, Anlagen zur Umwandlung von Kautschuk sowie Anlagen zur Herstellung von Beschichtungsstoffen, Klebstoffen, Druckfarben und Arzneimitteln.
Die Verordnung schreibt die Einhaltung von Grenzwerten für die VOC-Konzentration in den Abgasen der Anlagen und/oder Grenzwerte für spezifische VOC-Gesamtemissionen vor. Alternativ zur Einhaltung der Grenzwerte kann der Betreiber einen sogenannten "Reduzierungsplan" einsetzen, mit dem durch Reduzierung des VOC-Gehaltes in den Einsatzstoffen gegenüber der Einhaltung der Grenzwerte eine mindestens gleichwertige Emissionsminderung erzielt wird. Mit dieser Möglichkeit erhält der Betreiber Spielraum für kostengünstige, auf seinen Betrieb zugeschnittene Lösungen.
Die Anforderungen der Verordnung gehen teilweise über die der Richtlinie hinaus, wenn der Stand der Technik in Deutschland dies rechtfertigt. Die Verordnung gilt für Neu- und Altanlagen. Neuanlagen müssen die Anforderungen ab der Inbetriebnahme erfüllen, Altanlagen erhalten Übergangsfristen. In der Regel sind die Anforderungen bei Altanlagen spätestens bis zum 31. Oktober 2007 einzuhalten.
Die Verordnung wird im Anlagenbestand insbesondere bei immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen zu Nachrüstungen führen. Denn es werden in größerem Umfang auch kleinere und mittlere Anlagen erfasst, für die zur Zeit keine besonderen Anforderungen zur Begrenzung von VOC-Emissionen gelten.
Weitere Informationen:
Bericht zur Umsetzung der EG-Lösemittelrichtlinie
Weiterführende Hinweise:
Die Begründung der Bundesregierung zur Regierungsvorlage findet sich in der
Bundesrats-Drucksache 271/01. Die Regierungsvorlage ist gemäß den Maßgaben des
Bundesrates (Bundesrats-Drucksache 271/01 (Beschluss)) geändert worden. Zur Internetseite des Bundesrates vgl. unter 1.9.1.
Die Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. EG Nr. L 85 S. 1). Zur Internetseite der EU vgl. unter 1.9.2.
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