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Vorschrift
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Name/Bedeutung für den Lärmschutz
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Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG
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Grundgesetz / Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 / Konkurrierende Gesetzge-bungskompetenz des Bundes für die Lärmbekämpfung, ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm
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BImSchG
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Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)
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§ 3
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Begriffsbestimmungen: schädliche Umwelteinwirkungen, Immissionen, Emissionen, Anlagen
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§ 5
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Pflicht, genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche nicht hervorgerufen werden können
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen
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§ 7
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Ermächtigung der Bundesregierung für Rechtsverordnungen über Anforderungen an genehmigungsbedürftige Anlagen
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§ 22
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Pflicht, nichtgenehmigungsbedürftige so zu errichten und zu betreiben, dass
- schädliche Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche verhin-dert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Um-welteinwirkungen u.a. durch Geräusche auf ein Mindestmaß be-schränkt werden
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§ 23 Abs. 1
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Ermächtigung der Bundesregierung für Rechtsverordnungen über Anforderungen an nicht genehmigunsbedürftige Anlagen
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§ 23 Abs. 2
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Ermächtigung der Landesregierungen, soweit die Bundesregie-rung von der Ermächtigung nach § 23 Abs. 1 keinen Gebrauch macht
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§§ 26 ff
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Ermittlung von Emissionen und Immissionen
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§§ 32 ff
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Ermächtigungen der Bundesregierung für Rechtsverordnungen über Anforderungen u.a. an Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen
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§ 38 Abs. 1
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Anforderungen an die Beschaffenheit von Fahrzeugen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche; Anforderungen an den Betrieb von Fahrzeugen zur Verhinderung und Beschränkung u.a. von Geräuschemissionen
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§ 39
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Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnungen über Anforderungen an Beschaffenheit, Ausrüstung, Betrieb und Prüfung von Fahrzeugen
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§ 41
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Anforderungen beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen, Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
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§ 42
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Entschädigung für Schallschutzmaßnahmen
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§ 43
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Ermächtigung der Bundesregierung für Rechtsverordnungen zur Durchführung der §§ 41 und 42, insbesondere über
- Grenzwerte zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche,
- technische Anforderungen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche,
- Art und Umfang von Schallschutzmaßnahmen an baulichen Anlagen
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§§ 47a ff
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Lärmminderungsplanung (Ausarbeitung von Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und Ballungsräume; Aufstellung von Lärmaktionsplänen; Ermächtigung der Bundesregierung für Rechtsverordnungen über weitere
Regelungen zur Umsetzung der EG-Umgebungslärmrichtlinie)
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§ 48
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Erlass von Verwaltungsvorschriften durch die Bundesregierung, insbesondere über Immissions- und Emissionswerte
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§ 48a
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Ermächtigung der Bundesregierung für Rechtsverordnungen zur Erfüllung von EG-Recht über Emissions- und Immissionswerte
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§ 49
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Ermächtigung der Landesregierungen über Rechtsverordnungen zum Schutz bestimmter Gebiete, die eines besonderen Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche von Anlagen bedürfen
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§ 50
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Anforderungen zur Zuordnung von Flächen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zur weitestmöglichen Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche
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§ 66
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Fortgeltung der AVV Baulärm - Geräuschimmissionen - von 1970
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4. BImschV
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Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen / Regelungen aufgrund von § 4 Abs. 1 S. 4, § 7 Abs. 1 und 4 sowie § 19 Abs. 1 BImSchG über die Anlagen, deren Errichtung und Betrieb einer Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürfen
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16. BImschV
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Verkehrslärmschutzverordnung / Regelungen aufgrund § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BIMSchG über Immissionsgrenzwerte und Berechnung des Beurteilungspegels
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18. BImschV
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Sportanlagenlärmschutzverordnung / Regelungen aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG u.a. über Immissionsrichtwerte
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24. BImschV
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Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung / Regelungen aufgrund des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BImSchG über Art und Umfang von Schallschutzmaßnahmen
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32. BImschV
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Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung / Regelungen aufgrund des § 23 Abs. 1 BImSchG über zeitliche Einschränkungen des Betriebs von Geräten und Maschinen im Freien in sensiblen Gebieten / Regelungen aufgrund des GPSG (siehe unten)
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34. BImschV
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Verordnung über die Lärmkartierung / Regelungen aufgrund des § 47f BImSchG über die Ausarbeitung von Lärmkarten für Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken, Großflughäfen und Ballungsräume
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MbLSchV
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Magnetschwebebahn-Lärmschutzverordnung / Regelungen aufgrund des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 3 BImSchG, des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes (AmbG) und Magnetschwebebahnplanungsgesetzes (MBPlG) über Immissionsgrenzwerte und Berechnung des Beurteilungspegels
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TA Lärm
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Technische Anleitung zum Schutz vor Lärm / Verwaltungsvorschriften aufgrund des § 48 BImSchG über Anforderungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche für genehmigungs- und nichtgenehmigungsbedürftige Anlagen im Bereich von Industrie und
Gewerbe
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AVV Baulärm
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschimmissionen - / fortgeltende Vorschriften nach § 66 BImSchG über Richtwerte für die von Baumaschinen auf Baustellen hervorgerufenen Geräuschimmissionen, das Messverfahren und Schutzmaßnahmen
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EG
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Allgemeines Eisenbahngesetz
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§ 26 Abs. 1 Nr. 1
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Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnungen u.a zur Gewährleistung des Umweltschutzes über Anforderungen an Bau, Instandhaltung, Ausrüstung, Betrieb und Verkehr von Eisenbahnen
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EIBVO
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Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung / Regelungen aufgrund des § 26 AEG / § 21 Abs. 2 S. 1, wonach das Wegeentgelt einen Entgeltbestandteil umfassen kann, der den Kosten umweltbezogener Auswirkungen des Zugbetriebs Rechnung trägt
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EIV
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Verordnung über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems (Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung) / Regelungen aufgrund des § 26 AEG zur Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG mit Wirkung für die TSI "Fahrzeuge" mit
Geräuschemissionsgrenzwerten (siehe unten)
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KonVEIV
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Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung) / Regelungen aufgrund des § 26 AEG zur Umsetzung der Richtlinie 2001/16/EG mit Wirkung für die TSI
"Fahrzeuge - Lärm" mit Geräuschemissionsgrenzwerten (siehe unten)
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BauGB
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Baugesetzbuch / § 1 Abs. 6 Nr. 7 Grundsatz, bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange des Umweltschutzes zu berücksichtigen, insbesondere u.a. die Vermeidung von Emissionen
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BauNVO
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Baunutzungsverordnung / Regelungen aufgrund des § 9a BauGB u.a. über die Art der zulässigen baulichen Nutzung
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BinSchAufgG
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Binnenschifffahrtsaufgabengesetz / § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 2a, Abs. 2 Nr. 2 Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnungen zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche über das Verhalten im Verkehr, die
Anforderungen u.a. an Bau und Betrieb, das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen sowie über Emissionsgrenzwerte
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WassermotorräderVO
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Wassermotorräder-Verordnung / Regelungen aufgrund des § 3 BinSchAufgG u.a. über örtliche und zeitliche Betriebsbeschränkungen
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FluglärmG
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Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm / Regelungen über Bauverbote und sonstige Beschränkungen der baulichen Nutzung in der Umgebung von Flugplätzen, Anforderungen an den Schallschutz bei baulichen Anlagen, Erstattung von Aufwendungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen,
Entschädigung bei Bauverboten und Entschädigung für Beeinträchtigungen des Außenwohnbereichs sowie über Schutzziele für die Lärmaktionsplanung nach § 47d BImSchG
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1. FlugLSV
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Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen (mit Verweisen auf die "Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb - AzD" und die "Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen - AzB")
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2. FlugLSV
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Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung: Verordnung über bauliche Schallschutzanforderungen einschließlich Anforderungen an Belüftungseinrichtungen nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, Festsetzung des Höchstbetrages der Erstattung von Aufwendungen für
Schallschutzmaßnahmen
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GPSG
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Geräte- und Produktsicherheitsgesetz / § 3 Ermächtigung verschiedener Bundesministerien für Rechtsverordnungen über Anforderungen u.a. an die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit als Voraussetzung für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von
Produkten
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32. BImSchV
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Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung / Regelungen aufgrund des § 3 Abs. 1 GPSG zur Umsetzung der Geräte- und Maschinenrichtlinie 2000/14/EG über Geräuschanforderungen beim Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme von Geräten und Maschinen, die zur
Verwendung im Freien bestimmt sind / Regelungen aufgrund des BImSchG (siehe oben)
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10. GPSGV
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Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten / Reglungen aufgrund des § 3 Abs. 1 GPSG zur Umsetzung der Richtlinie 94/25/EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, geändert durch die Richtlinie 2003/44/EG, mit
Anforderungen u.a. zur Begrenzung der Geräuschemissionen
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LuftVG
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Luftverkehrsgesetz
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§ 6 Abs. 2
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Regelung, den Schutz vor Fluglärm im Genehmigungsverfahren für die Anlegung oder den Betrieb eines Flugplatzes angemessen zu berücksichtigen
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§ 8 Abs. 1 S. 3, 4
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Regelung, zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Fluglärm die Werte des § 2 Abs. 2 FluglärmG bei der Abwägung im Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren für die Anlegung oder die Änderung von Flughäfen zu beachten
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§ 19a
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Pflicht des Unternehmers eines Flughafens oder Landesplatzes im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FluglärmG, Anlagen zur fortlaufend registrierenden Messung des Fluglärms zu errichten und zu betreiben, die Mess- und Auswertungsergebnisse der Genehmigungsbehörde und der Kommission
nach § 32b mitzuteilen und diese regelmäßig zu veröffentlichen
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§ 32 Abs. 1 S. 1 Nr. 15
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Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnungen über den Schutz vor Fluglärm
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§ 32 Abs. 6 S. 3
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Erlass von Verwaltungsvorschriften durch BMVBS und BMU u.a. zum Schutz vor Fluglärm
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§ 32a
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Bildung eines Beratenden Ausschusses beim BMVBS und BMU über den Schutz u.a. gegen Fluglärm
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§ 32b
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Bildung von Kommissionen zur Beratung der Genehmigungsbehörden und der für die Flugsicherung zuständigen Stellen über den Schutz u.a. gegen Fluglärm
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LuftVZO
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Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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§ 32b
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Einhaltung von Geräuschgrenzwerten als Voraussetzung für die Musterzulassung und die Verkehrszulassung von Flugzeugen
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§ 32b
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Vorlage des Gutachtens
- eines technischen Sachverständigen über das Ausmaß des Fluglärms in der Umgebung des Flughafens
- eines medizinischen Sachverständigen über die Auswirkungen des Lärms auf die Bevölkerung
im Genehmigungsverfahren für einen Flughafen
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§ 42
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Genehmigungserteilung mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung der Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens
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§§ 48a ff
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Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen
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§ 52
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Genehmigungserteilung mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines Landeplatzes
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§ 57
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Genehmigungserteilung mit Auflagen insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung eines Segelfuggeländes
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LuftVO
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Luftverkehrs-Ordnung
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§ 1 Abs. 2
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Grundregel, dass der Lärm, der beim Betrieb eines Luftfahrzeugs verursacht wird, nicht stärker sein darf, als es die ordnungsgemäße Führung oder Bedienung erfordert
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§ 6 Abs. 1
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Einhaltung der Sicherheitsmindesthöhe, bei der u.a. keine unnötige Lärmbelästigung zu befürchten ist
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§ 6 Abs. 3
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Festlegung einer Mindesthöhe für Überlandflüge nach Sichtflugregeln
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§ 9 Abs. 3
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Erlaubniserteilung für Schlepp- und Reklameflüge mit Auflagen, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästigungen
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§ 11a, § 11b
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Verbot von Flügen mit Überschallgeschwindigkeit; Zulassung von Ausnahmen
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§ 11c
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Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken; Lärmzeugnis, Lärmschutzanforderungen für Verkehrsflugzeuge des Bestandes
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LplLärmSchV
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Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung / Regelungen aufgrund des § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 und Satz 5 LuftVG über zeitliche Einschränkungen für Starts und Landungen zum Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm an Landeplätzen
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SeeaufgG
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Seeaufgabengesetz / § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 bis 7, Abs. S. 1 Nr. 2 Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnungen zur Verhütung von der Schifffahrt ausgehender schädlicher Umwelteinwirkungen u.a. durch Geräusche über das Verhalten im Verkehr, die
Anforderungen u.a. an Bauart und betriebliche Abläufe sowie über Emissionsgrenzwerte
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StVG
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Straßenverkehrsgesetz
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§ 2 Abs. 5 Nr. 4
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Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen u.a. bei ausreichenden Kenntnissen einer umweltbewussten Fahrweise
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§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f
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Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnung über die Prüfung u.a. der umweltbewussten Fahrweise
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§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe d
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Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnung über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden gegen u.a. Lärm durch den Kraftfahrzeugverkehr
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§ 6 Abs. 1 Nr. 5a
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Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnungen über Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung Prüfung, Abnahme, Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile sowie über das Verhalten im Straßenverkehr zum
Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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§ 6 Abs. 1 Nr. 15
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Ermächtigung des BMVBS und BMU für Rechtsverordnungen über die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs u.a. zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm
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StVO
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Straßenverkehrs-Ordnung
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§ 1 Abs. 1
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Grundregel sich als Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass kein Anderer u.a. mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt wird
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§ 30 Abs. 1
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Verbot u.a. von unnötigem Lärm bei der Benutzung von Fahrzeugen, insbesondere Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen
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§ 30 Abs. 2
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Erlaubnisvorbehalt für Veranstaltungen mit Kraftfahrzeugen, wenn sie die Nachtruhe stören können
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§ 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
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Befugnis der Straßenverkehrsbehörden, die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zum Schutz der Wohnbevölkerung u.a. vor Lärm zu beschränken oder zu verbieten, wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr
verhütet werden können.
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§ 45 Abs. 9 Satz 2 und 3
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Weitere Maßgaben für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs
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StVZO
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Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
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§ 19 Abs. 1, § 22
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Erteilung der Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Teile von Fahrzeugen
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§ 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 3
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Erlöschen der Betriebserlaubnis bei Vornahme von Änderungen mit Verschlechterung u.a. des Geräuschverhaltens
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§ 35e
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Anforderung an die Beschaffenheit von Türen und Türverschlüssen, dass störende Geräuschen beim Schließen vermieden werden
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§ 49 Abs. 1
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Anforderung an die Beschaffenheit von Kraftfahrzeugen und Anhänger, dass die Geräuschentwicklung das nach dem Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt
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§ 49 Abs. 2
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Anforderung, dass Kraftfahrzeuge den EG-rechtlichen Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage entsprechen müssen
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§ 49 Abs. 2a
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Anforderung, dass Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen den EG-rechtlichen Vorschriften entsprechen müssen
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§ 49 Abs. 3
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Kennzeichnung als "Geräuscharmes Fahrzeug"
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§ 49 Abs. 4
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Pflicht des Fahrzeugführers bei der Annahme, dass ein Fahrzeug den Anforderungen nicht entspricht, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen
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§ 55
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Einrichtungen für Schallzeichen
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