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Annex-I-Länder
Annex-B-Länder
Bonner Beschluss
Clean Development Mechanism (CDM)
Compliance
Conference of the Parties (COP)
Emissionshandel (engl.: "emissions trading")
Emissionsreduktionsverpflichtungen
Erfüllungskontrolle (engl.: "compliance")
EU-Lastenverteilung (engl.: EU burden sharing)
Flexible Mechanismen
Globale Umweltfazilität (engl.: "Global Environmental Facility, GEF")
G77 - Die Gruppe der 77
"heiße Luft" (engl.: "hot air")
Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC)
Joint Implementation JI
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (engl: United Nations Framework Convention on Climate Change UNFCCC)
Klimasekretariat
Kyoto-Protokoll
Senken
Treibhausgase
UNFCCC-Sekretariat
Verpflichtungsperiode
Vertragsstaatenkonferenz (engl.: Conference of the Parties COP)
Annex-I-Länder
Der Annex I der Klimarahmenkonvention von 1992 listet alle Länder auf, die im Rahmen der Klimarahmenkonvention die Selbstverpflichtung zur Reduktion ihrer
Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2000 auf das Niveau von 1990 übernommen haben. Auf der Liste stehen alle OECD-Länder (außer Korea und Mexiko) sowie alle osteuropäischen Länder (außer Jugoslawien und Albanien). Der Begriff "Annex-I-Länder" wird daher oft synonym mit "Industrieländer" benutzt, mit "Non-Annex-I-countries" sind in der Regel die Entwicklungs- und Schwellenländer gemeint.
Annex-B-Länder
Der Annex B des
Kyoto-Protokolls von 1997 listet alle Länder auf, die im Rahmen des
Kyoto-Protokolls konkrete
Emissionsreduktionsverpflichtungen in der ersten Verpflichtungsperiode (2008-2012) übernommen haben. Auf der Liste stehen alle Annex-I-Länder plus Kroatien, Slowenien, Monaco und Liechtenstein, jedoch ohne Weißrussland und Türkei. Der Begriff "Annex-B-Länder" wird daher ebenfalls oft synonym mit "Industrieländer" benutzt, mit "Non-Annex-B-countries" sind in der Regel die Entwicklungs- und Schwellenländer gemeint.
Bonner Beschluss
Der Bonner Beschluss ("Bonn Agreement") war das zentrale Ergebnis der Fortsetzung der 6. Vertragsstaatenkonferenz im Juli 2001 in Bonn. In dieser politischen Entscheidung haben die verhandelnden Minister zu allen wesentlichen Fragen der Ausgestaltung des
Kyoto-Protokolls Kompromisse geschlossen. Mit dem Bonner Beschluss ist das Kyoto-Protokoll ratifizierbar geworden. Den Text des Bonner Beschlusses finden Sie
hier.
Clean Development Mechanism (CDM)
Der CDM ("Mechanismus für umweltverträgliche Entwicklung"), in Artikel 12 des
Kyoto-Protokolls festgelegt, ermöglicht es Industrie- und Entwicklungsländern, gemeinsam Klimaschutz-Projekte in den Entwicklungsländern durchzuführen. Dabei wird das Projekt (z. B. die Errichtung einer Windkraftanlage) vom Industrieland finanziert. Die hierdurch im Entwicklungsland vermiedenen Emissionen darf das Industrieland in der
Verpflichtungsperiode entweder zusätzlich emittieren oder sich als Emissionsguthaben gutschreiben lassen. Ein Teil der Finanztransfers im Rahmen der CDM-Projekte ("share of proceeds") soll in einen Fonds zugunsten der am meisten vom Klimawandel betroffenen Staaten (insb. kleiner Inselstaaten) fließen. CDM-Projekte müssen beim CDM-Exekutivrat ("Executive Board") registriert werden. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des CDM-Exekutivrats:
http://unfccc.int/cdm.
Compliance
engl.: für
Erfüllungskontrolle
Conference of the Parties (COP)
engl.: für Vertragsstaatenkonferenz
Emissionshandel (engl.: "emissions trading")
Das Kyoto-Protokoll weist allen Annex-B-Ländern für die erste
Verpflichtungsperiode eine zulässige Emissionsmenge an
Treibhausgasen zu. Laut Artikel 17 des
Kyoto-Protokolls ist es erlaubt, dass Annex-B-Länder ihre Emissionsmenge selbst aufbrauchen oder Teile davon mit anderen Annex-B-Ländern handeln. Vgl. auch
"heiße Luft".
Emissionsreduktionsverpflichtungen
Im Kyoto-Protokoll sind für die erste
Verpflichtungsperiode (2008-2012) verbindliche Pflichten der Industrieländer zur Begrenzung und Minderung ihrer
Treibhausgasemissionen festgelegt. In Annex B des Protokolls ist festgehalten, dass folgende Staaten ihre
Treibhausgasemissionen bezogen auf 1990 wie folgt begrenzen: Bulgarien, Estland, alle EU-Staaten, Lettland, Litauen, Monaco, Rumänien, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Tschechien: -8%,
USA: -7%,
Japan, Kanada, Polen, Ungarn: - 6%,
Kroatien: - 5%,
Neuseeland, Russland, Ukraine: +/- 0%
Norwegen: +1%
Australien: +8%
Island: +10%
Dies bedeutet eine Gesamtreduktion der
Treibhausgasemissionen in den genannten Ländern um -5,2%. Die Staaten der Europäische Union haben in einer so genannten
EU-Lastenverteilung ihre Reduktionsverpflichtungen neu verteilt.
Erfüllungskontrolle (engl.: "compliance")
System, das die Einhaltung der Reduktionsverpflichtungen kontrolliert und Maßnahmen und Sanktionen für den Fall vorsieht, dass ein Land seinen im Kyoto-Protokoll niedergelegten
Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht nachkommt.
EU-Lastenverteilung (engl.: EU burden sharing)
Die EU hat ihre gemeinsame Reduktionsverpflichtung von -8% in der ersten Verpflichtungsperiode gemäß einer EU-internen Lastenverteilung im Juni 1998 intern neu verteilt. Danach lauten die Reduktionsverpflichtungen und Emissionsobergrenzen der EU-Mitgliedsstaaten bezogen auf ihre 1990er Emissionen:
Luxemburg: -28%
Deutschland, Dänemark: -21%
Österreich: -13%
Großbritannien: -12,5%
Belgien: -7,5%
Italien: -6,5%
Niederlande: -6%
Finnland, Frankreich: +/-0%
Schweden: +4%
Irland: +13%
Spanien: +15%
Griechenland: +25%
Portugal: +27%.
Flexible Mechanismen
Das Kyoto-Protokoll sieht drei Instrumente vor, die den Vertragsstaaten Flexibilität bei der Umsetzung ihrer Reduktionsziele erlauben:
Emissionshandel,
Joint Implementation (gemeinsam durchgeführte Projekte zwischen Industrieländern) und
Clean Development Mechanism (Projekte zur Emissionsreduktion in Entwicklungsländern). Der Grundgedanke aller drei flexiblen Mechanismen ist, dass die Annex-B-Länder ihre Reduktionsverpflichtungen teilweise im Ausland erbringen können.
Globale Umweltfazilität (engl.: "Global Environmental Facility, GEF")
Multilaterales Finanzierungsprogramm der Industrieländer für Umweltprojekte in Entwicklungsländern. Die GEF vergibt im Rahmen der Klimarahmenkonvention, des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht und der Konvention über die Biologische Vielfalt Zuschüsse und stark verbilligte Kredite für Projekte in Entwicklungsländern.
Sie verwaltet dabei u.a. die drei auf der 7. Vertragsstaatenkonferenz von Marrakesch neu eingerichteten Fonds zur Finanzierung von Klimaschutzmaßnahmen in Entwicklungsländern: Den "Special Climate Change Fund", den "Least Developed Countries Fund" sowie den "Kyoto Protocol Adaptation Fund". Die Internetseite des GEF finden Sie auf
http://www.gefweb.org.
G77 - Die Gruppe der 77
Die Gruppe der 77 (G 77) ist ein loser Zusammenschluss von Staaten der Dritten Welt.
Die Vereinigung wurde 1964 im Verlauf der ersten Welthandelskonferenz (UNCTAD) gegründet und hat mittlerweile 131 Mitglieder. Aus dem losen Zusammenschluss folgt eine relativ schwache Institutionalisierung: Ein jährlich stattfindendes Ministertreffen in New York fasst die Grundsatzbeschlüsse, die von einem Koordinierungsausschuss an regionale Untergruppen in Genf, Nairobi, Paris, Rom und Wien weitergegeben werden. Hauptziel der G 77 ist es, die Position der Entwicklungsländer auf dem Weltmarkt zu verbessern und durch gemeinsames Auftreten eine stärke Verhandlungsposition auf den UNFCCC-Klimakonferenzen und den Welthandelskonferenzen zu haben. Die Gruppe verfasst gemeinsame Erklärungen zu entwicklungspolitischen und weltwirtschaftlichen Themen wie die "Charta der wirtschaftlichen Rechte der Dritten Welt" und startet eigene handels- und wirtschaftspolitische Programme, z. B. das "Global System of Trade Preferences Among Developing Countries" (GSTP).
"heiße Luft" (engl.: "hot air")
In Kyoto wurden einigen Staaten (u.a. Russland, Ukraine) deutlich mehr Emissionsrechte zugebilligt, als sie (aufgrund des Zusammenbruchs der Industrien nach 1990) absehbar benötigen werden. Diese so genannte "heiße Luft" kann per
Emissionshandel verkauft werden - mit der Folge, dass
Emissionshandel mit diesen Ländern zu mehr Emissionen führt und keine wirklichen Reduktionen erfolgen.
Intergovernmental Panel on Climate Change (IPCC)
Zwischenstaatliches Expertengremium für Klimafragen unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen, das 1988 eingerichtet wurde. Anfang 2001 hat das IPCC seinen dritten IPCC-Bericht vorgelegt. Der Bericht stellt fest, dass der Klimawandel bereits begonnen hat und prognostiziert bis zum Jahr 2100 je nach Szenario eine weltweite Erwärmung von 1,4 - 5,8°C sowie einen Meeresspiegelanstieg von ca. 10 - 90 cm. Gleichzeitig betont das IPCC jedoch, dass sich die Folgen des Klimawandels durch technische und organisatorische Maßnahmen sowie durch Änderung der Verhaltensmuster signifikant mildern lassen und dass die Mehrzahl dieser Maßnahmen mit geringen Kosten bzw. sogar mit Gewinnen verbunden sind.
Joint Implementation (
JI)
Das Instrument der Joint Implementation, in Artikel 6 des
Kyoto-Protokolls festgelegt, ermöglicht es Annex-B-Ländern (d.h. Industrieländern), gemeinsam Klimaschutz-Projekte durchzuführen. Dabei wird das Projekt (z. B. die Errichtung einer Windkraftanlage) zwar in Land A durchgeführt, aber von Land B finanziert. Die in Land A vermiedenen Emissionen darf das Land B in der
Verpflichtungsperiode zusätzlich emittieren oder sich als Emissionsguthaben gutschreiben lassen. Land A wird eine entsprechende Menge an Emissionsrechten abgezogen.
Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen
(engl: United Nations Framework Convention on Climate Change UNFCCC)
Die Klimarahmenkonvention wurde auf dem Weltgipfel für Umwelt und Entwicklung 1992 in Rio de Janeiro angenommen und seither von 186 Staaten ratifiziert. Sie trat 1994 in Kraft. Die Klimarahmenkonvention ist der erste internationale Vertrag, der den Klimawandel als ernstes Problem bezeichnet und die Staatengemeinschaft zum Handeln verpflichtet. Die Konvention bildet den Rahmen für die Klimaschutz-Verhandlungen, die jeweils als Vertragsstaatenkonferenz der Konvention stattfinden.
Weitere Informationen:
- Das Sekretariat der Klimarahmenkonvention: (
UNFCCC-Sekretariat)
-
Der Wortlaut der Klimarahmenkonvention
Klimasekretariat
Siehe
UNFCCC-Sekretariat
Kyoto-Protokoll
Das Kyoto-Protokoll wurde 1997 von der 3. Vertragsstaatenkonferenz der Klimarahmenkonvention angenommen. In dem Protokoll verpflichten sich die Industriestaaten, ihre gemeinsamen Emissionen der wichtigsten
Treibhausgase im Zeitraum 2008 bis 2012 um mindestens 5% unter das Niveau von 1990 zu senken. Dabei haben die Länder unterschiedliche
Emissionsreduktionsverpflichtungen akzeptiert. Damit das Protokoll in Kraft treten kann, muss es von mindestens 55 Staaten ratifiziert werden, wobei diese mindestens 55% der CO2-Emissionen der Annex I-Länder von 1990 auf sich vereinigen müssen. Deutschland hat gemeinsam mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten das Protokoll im Mai 2002 ratifiziert.
Weitere Informationen:
-
Die Ratifizierung des Kyoto-Protokolls.
-
Der Wortlaut des Kyoto-Protokolls.
Senken
Ein Ökosystem, das Kohlenstoff aus der Atmosphäre entfernt, ist eine Senke (so entnimmt etwa ein Baum im Laufe seiner Wachstumsphase der Atmosphäre Kohlenstoff). Teil des Kompromisses der Vertragsstaaten im
Bonner Beschluss war, dass die Kohlenstoffeinbindung in Senken bis zu gewissen Grenzen auf die
Emissionsreduktionsverpflichtungen angerechnet werden können.
Treibhausgase
Gase in der Atmosphäre, die die Wärmerückstrahlung von der Erdoberfläche in das All verhindern, die natürliche Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre sorgt dafür, dass auf unserem Planeten statt eisiger Weltraumkälte eine durchschnittliche Temperatur von 15°C herrscht. Der zusätzliche Ausstoß von
Treibhausgasen durch menschliche Aktivitäten heizt das Klima jedoch weiter auf und hat einen
Klimawandel zur Folge, der schwerwiegende Folgen mit sich bringen kann (u.a. Anstieg des Meeresspiegels, Verschiebung der Klimazonen, Zunahme von Stürmen). Das Kyoto-Protokoll sieht daher eine Emissionsreduktion für die wichtigsten
Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffoxid (N20), teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe (H-FKW, engl.: HFC), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW, engl.: PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6) vor.
UNFCCC-Sekretariat
Das Sekretariat der Klimarahmenkonvention hat seit 1996 seinen Sitz in Bonn und ist dort die größte Teilorganisation der Vereinten Nationen. Ca. 150 Mitarbeiter bereiten fachlich und organisatorisch die Vertragsstaatenkonferenzen und andere Expertentreffen vor, auf denen internationale Entscheidungen zum Klimaschutz vorbereitet bzw. verabschiedet werden. Zur Homepage des Sekretariats
http://www.unfccc.int.
Verpflichtungsperiode
Um den Vertragsstaaten Flexibilität bei der Erfüllung der Kyoto-Verpflichtungen einzuräumen und den Einfluss vorübergehender Emissions-Schwankungen zu minimieren, werden die
Emissionsreduktionsverpflichtungen auf einen Fünfjahreszeitraum angewandt. Die erste
Verpflichtungsperiode geht von 2008 bis 2012. Über weitere
Verpflichtungsperioden soll laut Kyoto-Protokoll spätestens ab 2005 verhandelt werden.
Vertragsstaatenkonferenz (engl.: Conference of the Parties COP)
Das höchste Gremium der
Klimarahmenkonvention von 1992, das laut Konvention einmal jährlich tagt. Nach dem Inkrafttreten der
Klimarahmenkonvention 1994 fand die erste Vertragsstaatenkonferenz (COP 1) 1995 in Berlin statt. Es folgten 1996 Genf (COP 2), 1997 Kyoto (COP 3), 1998 Buenos Aires (COP 4), 1999 Bonn (COP 5), 2000 Den Haag (COP 6), im Juli 2001 Bonn (COP 6bis) als Fortsetzung der in Den Haag unterbrochenen Konferenz, im November 2001 Marrakesch (COP 7), 2002 Neu Delhi (COP 8), 2003 Mailand (COP 9), 2004 Buenos Aires (COP 10), 2005 Montreal (COP 11), 2006 Nairobi (COP 12) 2007 Bali (COP 13), 2008 Poznań/Posen (COP 14), 2009 Kopenhagen (COP 15).

