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Gewässerschutz
Wasserrahmenrichtlinie und WHG
Stand: 04.02.2009
Bundesumweltministerium legt Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vor
Bundesumweltminister Sigmar Gabriel hat den Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts am 4. Februar zur Abstimmung an die beteiligen Bundesministerien verschickt.
Der vorliegende Gesetzentwurf kodifiziert das Wasserrecht des Bundes auf der Grundlage seiner mit der Föderalismusreform erweiterten Gesetzgebungsbefugnisse. Der Entwurf knüpft an die im Rahmen des Projekts Umweltgesetzbuch erarbeiteten und bereits abgestimmten wasserrechtlichen Regelungen an und überträgt sie in das neue Wasserhaushaltsgesetz.
Zentrale Vorschrift des Gesetzentwurfs ist Artikel 1, der das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) neu fasst. Folgende wesentliche Änderungen sind vorgesehen:
- Übersichtlichere und systematischere Gliederung, größere Transparenz und Verständlichkeit.
- Verbesserte Rechtsklarheit durch Ergänzung und Harmonisierung der Begriffsbestimmungen (§ 3).
- Klarstellung der Rechtslage zum Gewässereigentum in zentralen Punkten (§ 4).
- Harmonisierung des derzeitigen Systems behördlicher Zulassungsinstrumente für wasserwirtschaftliche Vorhaben (§§ 8 ff.) einschließlich einer bundeseinheitlichen Regelung zur sog. gehobenen Erlaubnis.
- Der Zulassungstatbestand für Gewässerbenutzungen wird dem Standard des modernen Umweltrechts angepasst, das wasserbehördliche Bewirtschaftungsermessen wird gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben (§ 12).
- Weitgehende Verlagerung von Detailfragen der Wasserwirtschaft sowohl im Bereich des materiellen als auch des formellen Rechts auf die Verordnungsebene (§ 22).
- Die Vorschriften über die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer (§§ 23 ff.) werden erweitert, insbesondere um Regelungen zur Mindestwasserführung, zur Durchgängigkeit, zur Wasserkraftnutzung und zu Gewässerrandstreifen. Ausbau der bundesweit einheitlichen Vorgaben für die Gewässerunterhaltung.
- Im Bereich des Grundwasserschutzes wird das auf der Grundlage des geltenden § 34 WHG entwickelte Geringfügigkeitsschwellenwertkonzept verrechtlicht (§ 46). Damit ist es möglich, die Anforderungen an den Bodenschutz und den Grundwasserschutz besser als bisher sinnvoll zu verzahnen. Der Bund kann künftig den Grundwasserschutz umfassend durch Rechtsverordnung regeln, auch zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie und der neuen Grundwasserrichtlinie.
- Erstmalige bundesrechtliche Normierung von Grundsätzen der öffentlichen Wasserversorgung (§ 48) sowie des Heilquellenschutzes (§ 51).
- Ausbau des bisherigen Rahmenrechts zur Abwasserbeseitigung zu einer Vollregelung (§§ 52 ff.). Die Zulässigkeit einer Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte bleibt wie bisher dem Landesrecht überlassen.
- Beschränkung der Regelungen für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Grundsätze (§§ 60, 61). Nähere Einzelheiten zur Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und zu den anlagenbezogenen Anforderungen bleiben einer Regelung durch Bundesverordnung vorbehalten (Ablösung der bisherigen Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe des Bundes und der Anlagenverordnungen der Länder).
- Ausbau der bisherigen Rahmenvorschriften zum Hochwasserschutz zu einer Vollregelung (§§70 ff.); zugleich Umsetzung der EG-Hochwasserrichtlinie in deutsches Recht.
- Erstmalige bundesrechtliche Regelung von Verpflichtungen zur Duldung und Gestattung bestimmter wasserwirtschaftlich notwendiger Maßnahmen (§§ 89 ff.), von Inhalt und Abwicklung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen (§§ 94 ff.) sowie der Gewässeraufsicht (§§ 98 ff.).
Artikel 2 enthält die für wasserwirtschaftliche Vorhaben relevanten Änderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Gesetz). Insbesondere werden die bisher aus Kompetenzgründen von den Ländern getroffenen Regelungen zur UVP-Pflicht (vgl. § 3d UVPG) durch eine bundeseinheitliche Regelung abgelöst. Die übrigen Artikel des Gesetzentwurfs passen das geltende Bundesrecht an das neue Wasserhaushaltsgesetz an.
Insgesamt löst der Gesetzentwurf die Regelungen des geltenden Wasserhaushaltsgesetzes vollständig ab. Dieses Gesetz kann somit aufgehoben werden.
