Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Wasser · Abfall · Boden
Gewässerschutz
Alles über Gewässerschutz
Trinkwasser Priv. Haushalte
Trinkwasserschutzgebiete
1. Einführung und Situation
Das Wasserhaushaltsgesetz
[/gewaesserschutz/downloads/doc/print/6900.php] eröffnet die Möglichkeit, im Interesse der derzeit bestehenden und
der zukünftigen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete festzusetzen, in denen bestimmte Handlungen verboten oder nur
für beschränkt zulässig erklärt werden können.
Die Festsetzung von Trinkwasserschutzgebieten bedeutet aber nicht Gewässerschutz erster und zweiter Ordnung, sondern sie ist lediglich ein Instrument, Restrisiken weiter zu vermindern bzw. durch Verbot bestimmter Handlungen ganz auszuschließen. Schutzgebiete werden in der Regel in verschiedene Schutzzonen gegliedert, für die graduell abgestufte Beschränkungen oder Verbote gelten, ausgehend vom Fassungsbereich über die engere zur weiteren Schutzzone, die zuweilen nochmals untergliedert ist.
Die Größe und Lage der Schutzzonen wird nach den örtlichen hydrogeologischen Verhältnissen im Einzelfall festgelegt. Die weitere Schutzzone (Zone III) dient dem Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen. In der engeren Schutzzone (Zone II) soll darüber hinaus eine bakterielle Verunreinigung verhindert werden. Der Fassungsbereich (Zone I) soll zusätzlich vor unmittelbaren Gefahren schützen.
Trinkwasserschutz
|
Zone I Fassungsbereich |
Zone II Engere Schutzzone |
Zone III Weitere Schutzzone |
|---|---|---|
| Schutz der Trinkwassergewinnungsanlagen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen | Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren und Wurmeier), die bei geringer Fließdauer und -strecke zur Trinkwassergewinnungsanlage gefährlich sind | Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen oder radioaktiven Verunreinigungen |
| Mindestens 10 m allseitig um einen Brunnen, bei Quellen mindestens 20 m in Richtung des ankommenden Grundwassers, bei Karstgrundwasser mindestens 30 m | Von der Grenze der Zone I bis zu einer Linie, von der aus das genutzte Grundwasser eine Verweildauer von mindestens 50 Tagen bis zum Eintreffen in der Trinkwassergewinnungsanlage hat | Von der Grenze der Zone II bis zur Grenze des unterirdischen Einzugsgebietes der Fassungsanlage |
(Ziele und Abgrenzungen der Schutzzonen (Grundwasser))
Bestehende Wasserschutzgebietsverordnungen werden der Entwicklung angepasst. Das betrifft sowohl die Abgrenzung der Schutzgebiete und der einzelnen Zonen nach der hydrogeologischen Situation als auch die Fortschreibung des Katalogs der Gebote und Verbote der Verordnung. Nach geltendem Recht sind dafür umfangreiche Verwaltungsverfahren notwendig.
Grundlage für die notwendigen Schutzgebietsauflagen sind die Arbeitsblätter W 101 bis W 103 der Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. [http://www.dvgw.de], die in den Schutzgebietsverordnungen der Bundesländer überwiegend berücksichtigt sind. Noch nicht genutzte Grundwasservorkommen von guter Qualität und ausreichender Menge können ebenfalls durch Wasserschutzgebiete oder zumindest im Rahmen der Raumordnung für eine zukünftige Wasserversorgung gesichert werden.
Noch nicht genutzte Grundwasservorkommen von guter Qualität und ausreichender Menge können ebenfalls durch Wasserschutzgebiete oder zumindest im Rahmen der Raumordnung für eine zukünftige Wasserversorgung gesichert werden.
Durch regelmäßige Wasserschutzgebietskontrollen in Verbindung mit intensiver Eigenüberwachung der Wasserversorgungsunternehmen kann eine für den Grundwasserschutz nachteilige Veränderung der Nutzungen im Schutzgebiet festgestellt und ggf. durch die zuständigen Behörden unterbunden werden. Auch soll durch diese Kontrollen der Öffentlichkeit deutlich gemacht werden, wo Wasserschutzgebiete existieren und dass besondere Vorkehrungen zur Erhaltung der Wasserschutzgebiete im Interesse einer langfristigen Sicherung der Trinkwasserversorgung geboten sind.
2. Ausgleichsmaßnahmen
Schutzgebietsanordnungen können eine entschädigungspflichtige Enteignung darstellen. Zur Entschädigungszahlung
ist nach den Landeswassergesetzen grundsätzlich der Begünstigte verpflichtet; in der Regel ist dies das
Wasserversorgungsunternehmen.
Absatz 4 des § 19 WHG sieht darüber hinaus eine Ausgleichszahlung an land- und forstwirtschaftliche Betriebe vor, wenn die Schutzzonenanordnung "erhöhte Anforderungen" enthält, die eine ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstückes beschränken und dadurch wirtschaftliche Nachteile verursachen. In der Praxis bedeutet diese Regelung: die Land- und Forstwirtschaft hat insoweit Anspruch auf einen Nachteilsausgleich, als sie über die wasserrechtlichen Normalanforderungen hinaus in ihrer Grundstücksnutzung eingeschränkt wird und daraus wirtschaftliche Nachteile hat; Hauptanwendungsfall sind die notwendigen Einschränkungen in der Düngung und (nach Landesrecht) der Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln. Der Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile erfolgt nach Landesrecht.
§ 20 WHG regelt unter Abwägung der Interessen des Betroffenen und der Allgemeinheit die zu leistenden Entschädigungen. § 20 Abs. 1 Satz 2 und 3 geben Anhaltspunkte für die Bemessung des Entschädigungsumfangs. Sie berücksichtigen im wesentlichen die zum Zeitpunkt der behördlichen Verfügung gezogenen tatsächlichen Nutzungen, nicht jedoch Wertsteigerungen, die zukünftig erwartet werden. Ist die Minderung des Verkehrswertes ("allgemeinen Wertes") eines Grundstücks größer als die seines Ertragswertes, so ist - außer der Entschädigung nach Satz 2 - nach Satz 3 nur noch der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ertragsausfall und der Verkehrswertminderung zu entschädigen.
Nach § 20 Abs. 2 WHG erfolgt die Entschädigung regelmäßig in Geld, soweit insbesondere die Landeswassergesetze nicht andere Ausgleichsformen vorsehen.
Werden aus Gründen der Daseinsvorsorge im Interesse der künftigen öffentlichen Wasserversorgung Wasserschutzgebiete festgesetzt, für die ein Begünstigter (Wasserversorgungsunternehmen) noch nicht feststeht, so wird in der Regel das Land die Kosten tragen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass eine konkrete Planung des Standorts für die Wassergewinnungsanlage vorhanden und die als Einzugsgebiet für die Wassergewinnung in Betracht kommenden Flächen ermittelt sind.
- Notizzettel [/benutzerhinweise/notizzettel/4138?add=3134]
- Seite empfehlen [/service/4234?add=3134]
- Druckversion [print/3134.php?]
