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Gewässerschutz
Alles über Gewässerschutz
Gewässerschutzpolitik D/EU/Int.
Stand: Januar 2009
Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG tritt in Kraft
Am 17. Juli 2006 hatte die EU-Kommission einen
Richtlinienvorschlag über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik vorgelegt. Er knüpft an den Artikel 16 über Strategien gegen Wasserverschmutzung, der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahre 2000 an und dient bei den prioritären Stoffen der Erreichung der Umweltziele der Richtlinie, die spätestens nach 15 Jahren, d.h. bis 2015, erreicht werden sollen.
Die Ziele lauten:
- Herstellung eines guten ökologischen Zustands der oberirdischen Gewässer einschließlich der Küstengewässer;
- Erreichen eines guten ökologischen Potenzials für künstliche oder erheblich veränderte Gewässer und
- Herstellung eines guten chemischen Zustandes.
Das Ziel, die Gewässer von bestimmten, z.T. gefährlichen Stoffen soweit wie möglich frei zu halten, ist unter dem Dach der Wasserrahmenrichtlinie ein wichtiger Schwerpunkt im europäischen Gewässerschutz. In den Gewässern findet sich eine Vielzahl von Stoffen, die durch Einleitungen oder diffuse Quellen eingetragen werden.
Welche Substanzen sind das?
Darüber, ob ein Stoff als problematisch für die Gewässer eingestuft wird, entscheiden mehrere Kriterien: ihre Risiken für das aquatische Ökosystem und die Gesundheit des Menschen, die biologische Abbaubarkeit des Stoffes und nicht zuletzt die tatsächliche Verbreitung in der Umwelt. Als ersten Schritt hatten das Europäische Parlament und der Rat im November 2001
eine Liste von zunächst 33 prioritären Stoffen verabschiedet. In den europäischen Gewässern finden sich eine Vielzahl von diesen Stoffen, die durch Einleitungen oder diffuse Quellen eingetragen werden. Quecksilber aus Zahnarztpraxen, Cad-mium aus der Metall verarbeitenden Industrie oder Tributylzinn, das in Schiffsanstrichen ent-halten ist – Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle, schwer abbaubare chlorierte Kohlenwasserstoffe und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe. All diese Stoffe belasten nach wie vor viele europäische Gewässer. Der Richtlinienvorschlag dient dem Ziel, die chemische Belastung der Gewässer in der Europäischen Union mit diesen Stoffen zu verringern. Diese Vorgaben sollen auch den Meeren zugute kommen.
Abhängig von der Gefährlichkeit dieser Stoffe setzt die WRRL auf unterschiedliche Umweltstrategien: Der Eintrag der "prioritären Stoffe" in die Gewässer, dazu gehören Benzol, chlorierte Lösemittel oder Nickel, muss schrittweise reduziert werden. In der Liste der prioritären Stoffe wurden aber die, "prioritären gefährlichen Stoffe" besonders hervorgehoben, die toxisch, bioakkumulierend und persistent sind oder vergleichbaren Anlass zur Besorgnis geben. Hierzu gehören Cadmium, Quecksilber, Pentachlorphenol und polychlorierte Aromaten. Die Einleitungen und Emissionen dieser Stoffe soll innerhalb der kommenden 20 Jahre ganz eingestellt werden, sodass sie langfristig nicht mehr in Ge-wässern und der Meeresumwelt auftreten.
Der Richtlinienvorschlag stellt einen wesentlichen Beitrag zur Verminderung der Gewäs-serbelastung durch Festlegung von gemeinschaftlichen Umweltqualitätsnormen für die 33 prioritären Stoffe dar.
| 13 prioritäre gefährliche Stoffe | 20 prioritäre Stoffe |
|---|---|
| Anthracen | Alachlor |
| Bromierte Diphenylether(p-BDE) | Atrazin |
| Cadmium und Cadmiumverbindungen | Benzol |
| C10-13-Chloralkane | Chlorfenvinphos |
| Endosulphan | Chlorpyrifos |
| Hexachlorbenzol | 1,2-Dichlorethan |
| Hexachlorbutadien | Dichlormethan |
| Hexachlorcyclohexan | Di(2-ethylhexyl) phthalt(DEHP) |
| Quecksilber und Quecksilberverbindungen | Diuron |
| Nonylphenole | Fluoranthen |
| Pentachlorbenzol | Isoproturon |
| Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (ohne Fluranthen) | Blei und Bleiverbindungen |
| Tributylzinnverbindungen | Naphtalin |
| Nickel und Nickelverbindungen | |
| Octylphenol | |
| Pentachlorophenol | |
| Simazin | |
| Trichlorobenzole | |
| Trichlormethan (Chloroform) | |
| Trifluralin |
Mit der nun vorliegenden Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik werden für diese Stoffe die von der Wasserrahmenrichtlinie geforderten Umweltqualitätsnormen festgelegt. Außerdem werden einige Stoffe zusätzlich bzw. endgültig als gefährlich eingestuft.
Ziele der Richtlinie
Die am 24. Dezember 2008 veröffentlichte Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik vom 16. Dezember 2008 knüpft an Artikel 16 über Strategien gegen Wasserverschmutzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahre 2000 an. Sie legt für die prioritären Stoffen die Qualitätsnormen fest, die Maßstab für den bis zum Jahr 2015 von der Wasserrahmenrichtlinie geforderten guten chemischen Zustand der Gewässer sind.
Diese Tochterrichtlinie dient dem Ziel, die chemische Belastung der Gewässer in der Eu¬ropäischen Union mit diesen Stoffen zu verringern. Diese Vorgaben werden auch den Meeren zugute kommen.
Einigung von Europaparlament, Kommission und Rat
Politische Einigung über den Richtlinienvorschlag der Kommission konnte nach den intensiven Beratungen während der deutschen Ratspräsidentschaft am 28. Juni 2007 erreicht werden. Die Einigung im Rat zum gemeinsamen Standpunkt (
PDF-Datei, ca. 1,2 MByte) erfolgte am 20. Dezember 2007. Das Europäische Parlament hat am 17. Juni 2008 in 2. Lesung nach intensiver Beratung letztlich den Kompromissvorschlag des Rates angenommen. Die Kommission hat dem Standpunkt des Europaparlaments (
PDF-Datei, ca. 229 KByte) zur Änderung des Vorschlags der Kommission am 22. Juli 2008
PDF-Datei, ca. 63 KByte und der Rat am 20. Oktober 2008 zugestimmt. Die Richtlinie vom 16. Dezember 2008 wurde am 24. Dezember 2008 im Europäischen Amtsblatt veröffentlicht (
ABl. EG Nr. L 348 S.84) und tritt damit am 13. Januar 2009 in Kraft.
Mit der neuen Tochterrichtlinie werden für die 33 prioritären Stoffe harmonisierte Umweltqualitätsnormen aufgestellt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Gesundheit zu erreichen. Der erreichte Kompromiss ist gekennzeichnet von großer Flexibilität der Anwendung der Umweltqualitätsnormen und geringem Verwaltungsaufwand. Um die Effizienz der Umsetzung in den Mitgliedstaaten weiter zu verbessern, hat sich die Kommission verpflichtet, nach Inkrafttreten der Richtlinie so rasch wie möglich, Leitlinien für ihre Umsetzung festzulegen.
Das Parlament selbst hat wichtige Akzente gesetzt u.a. durch:
- Die Überprüfung der Liste der prioritären Stoffe und der entsprechenden Umweltqualitätsnormen, die innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie vorzuschlagen sind.
- Die Einführung transparenter Kriterien für die Bezeichnung so genannter "Durchmischungsbereiche" an der Einleitungsstelle in das Gewässer, d.h. Bereiche, in denen die Normen unter bestimmten Bedingungen überschritten werden dürfen.
- Die Verstärkung des Ziels, die Emissionen von 13 "prioritären gefährlichen Stoffen" innerhalb von 20 Jahren zu beenden oder schrittweise einzustellen. Die Kommission wird insbesondere einen Bericht über die Fortschritte bei der Erreichung des Ziels bis 2018 erstellen und sich dabei auf eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste stützen.
Für die europäischen Gewässer sind harmonisierte verbindliche Umweltqualitätsnormen anzuwenden und zu erreichen. Vorgesehen ist die Möglichkeit, beim Gewässermonitoring statt der rechtlich verbindlichen Wasser-Umweltqualitätsnormen (UQN) auch vom Schutzniveau gleichwertige rechtlich verbindliche Biota- und Sediment-Umweltqualitätsnormen zu verwenden, allerdings ist dies nach vorheriger Notifizierung der angewandten Methoden möglich. Daneben müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Trend der Konzentrationen der prioritären Stoffe in den Gewässern nicht ansteigt.
Nach der Überprüfungsklausel zur Frage von Emissionsminderungsmaßnahmen muss die Kommission auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten, die sich unter anderem auf die grenzüberschreitende Gewässerverschmutzung beziehen, die Notwendigkeit zusätzlicher spezifischer Emissionsbegrenzungen prüfen und dem Europäischem Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Prüfung berichten. Sie hat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten. Weiterhin müssen die Mitgliedstaaten für jede Flussgebietseinheit eine Bestandsaufnahme der Emissionen und Einleitungen aller prioritären Stoffe erstellen. Die Kommission hat bis spätestens 2018 zu überprüfen, ob mit den erfassten Emissionen und Einleitungen das Ziel der Wasserrahmenrichtlinie 20 Jahre nach Inkrafttreten der neuen Richtlinie erreicht wird, die Gewässer von gefährlichen Stoffen soweit wie möglich frei zu halten.
Die neue Richtlinie bildet eine solide, verlässliche und langfristige Grundlage für Entscheidungen auf allen Ebenen. Dies ist wichtig für die Ausarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und der Maßnahmenprogramme, die die Mitgliedstaaten aufzustellen haben. Mit der neuen Richtlinie werden 5 Richtlinien aufgehoben und die Berichterstattung über wasserbezogene Fragen im Rahmen des neu geschaffenen Wasserinformationssystems für Europa "WISE" erleichtert.
