Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Strategien · Bilanzen · Gesetze
Gesetze / Verordnungen
BMU-Downloads
Stand: Dezember 2006
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen)
Das am 25. Juni 1998 in Aarhus, Dänemark, angenommene UN ECE Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten hat zum Ziel, durch die Gewährleistung des Zugangs zu Umweltinformationen, der Beteiligung der Öffentlichkeit an umweltrelevanten Verfahren und des Gerichtszugangs einen Beitrag zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung der Umweltqualität zu leisten.
Die Europäische Gemeinschaft hat zur Anpassung des europäischen Rechts an das Übereinkommen die Richtlinien 2003/4/EG, 2003/35/EG und 2001/42/EG erlassen, die im Bundesrecht durch das Gesetz zur Neugestaltung des Umweltinformationsgesetzes und zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel vom 22. Dezember 2004, durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7. Dezember 2006 (
Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) und durch das Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG vom 7.Dezember 2006 (
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz) sowie durch das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25. Juni 2005 sowie das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 umgesetzt worden sind.
Mit den genannten Gesetzen und den zur Umsetzung der genannten Richtlinien erforderlichen landesrechtlichen Vorschriften sowie der bis zum vollständigen Erlass der landesrechtlichen Vorschriften bestehenden Direktwirkung der Richtlinien wird das Übereinkommen in Deutschland vollständig angewandt. Durch die Ratifikation des Übereinkommens kann Deutschland an dem internationalen System des Übereinkommens teilnehmen und die mit der Stellung als Vertragspartei verbundenen Mitgestaltungsrechte sachgerecht wahrnehmen.
Weitere Informationen:
Pressemitteilung vom 14.12.2006: Gabriel: Öffentlichkeitsbeteiligung und Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten gestärkt
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Übereinkommen / Aarhus-Vertragsgesetz)
Bitte beachten Sie auch die
Hinweise zum Download.
