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Gesetze / Verordnungen
Stand: August 2006
Neuordnung der Umweltkompetenzen nach der Föderalismusreform: Der Weg ist frei für das Umweltgesetzbuch
Die Föderalismusreform ist am 30. Juni 2006 vom Deutschen Bundestag und am 07. Juli 2006 vom Bundesrat verabschiedet worden. Die neuen Vorschriften des Grundgesetzes werden voraussichtlich im September 2006 in Kraft treten. Das Zusammenspiel zwischen Bund und Ländern wird neu geregelt. Zuständigkeiten werden klarer zugeordnet, die politischen Gestaltungsspielräume des Deutschen Bundestages und der Länderparlamente gestärkt. Für den Umweltbereich ergeben sich gegenüber der derzeitigen Verfassungslage vor allem zwei wichtige Verbesserungen:
- Zentrale Umweltmaterien im Grundgesetz (Luftreinhaltung, Lärm, Naturschutz, Wasser, Abfall, Bodenschutz) werden von der Erforderlichkeitsklausel befreit, d.h. der Bund kann in diesen Bereichen künftig Vorschriften erlassen ohne die bisher nach Art. 72 Abs. 2 GG geltende Einschränkung, wonach er nur dann dazu das Recht hat, "wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht." Für andere umweltrelevante Bereiche, die traditionell ganz oder teilweise auf die Kompetenzgrundlage "Recht der Wirtschaft" gestützt werden (Klimaschutz, Chemikaliensicherheit, u.a.), bleibt es bei den bisher geltenden Regeln, weil der Kompetenztitel "Recht der Wirtschaft" nicht von der Erforderlichkeitsklausel befreit wird. Hier kann der Bund weiterhin Umweltvorschriften erlassen, wenn eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich ist.
- Die Rahmengesetzgebung (Art. 75 GG) wird abgeschafft. Der Bund kann jetzt erstmals in den Bereichen Naturschutz und Wasser Vollregelungen treffen.
Damit wird der Weg frei für das Umweltgesetzbuch (UGB) und für die Einführung einer integrierten Vorhabengenehmigung, also einer bundesweit einheitlichen Genehmigung, die die Umweltverträglichkeit einer Industrieanlage unter allen Umweltaspekten (Boden, Luft, Wasser, Naturschutz, Abfall, Energie) in einem Verfahren prüft und sicherstellt. An der fehlenden Regelungskompetenz für Wasser und Naturschutz war im Jahr 1999 der erste Anlauf für ein UGB gescheitert.
Auch die Länder erhalten eigene Gestaltungsspielräume im Umweltbereich. Die Länder werden in den Bereichen Naturschutz und Wasser und im Verfahrensrecht in Zukunft durch eigene Rechtsvorschriften von Bundesrecht abweichen können (Art 72 Abs. 3 GG). Für bestimmte Teilgebiete soll allerdings dem Bund ermöglicht werden, eine abschließende Regelung zu treffen. So kann der Bund etwa die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzrechts und die stoff- oder anlagenbezogenen Anforderungen im Wasserrecht abweichungsfest regeln. Das Umweltverfahrensrecht kann der Bund mit Zustimmung des Bundesrates abweichungsfest ausgestalten (Art. 84 Abs. 1 GG).
Auf Initiative des Bundesumweltministeriums wurde in die neue Verfassung eine Übergangsregelung aufgenommen, wonach die Länder bis zum 31.12.2009 von ihren Abweichungsbefugnissen beim Wasser- und Naturschutzrecht grundsätzlich keinen Gebrauch machen dürfen. Mit dieser Bestimmung soll dem Bund die Möglichkeit gegeben werden, "ungestört" von parallelen Regelungsaktivitäten der Länder zunächst selbst mit einem UGB auf den Plan zu treten (Art. 125b Abs. 1 GG). Der Bund wird diese Chance nutzen und in enger Abstimmung mit den Ländern und den Umwelt- und Wirtschaftsverbänden ein überzeugendes Umweltgesetzbuch vorlegen. Abweichende Regelungen in den einzelnen Bundesländern sollten dann in Zukunft die Ausnahme und nicht der Regelfall sein.
Eine weitere wichtige Neuerung bringt die Föderalismusreform für die Umsetzung von europäischen Richtlinien in Deutschland. Bislang war unklar, ob der Bund oder das Land haftet, wenn eine EU-Vorschrift im Landesrecht nicht rechtzeitig oder nicht richtig umgesetzt wurde und Straf- oder Pauschalgelder durch den Europäischen Gerichtshof festgesetzt werden. Nach der neuen Regelung trägt jedes Land das finanzielle Risiko einer Verurteilung Deutschlands zu Straf- oder Pauschalgeldern in Zukunft selbst, wenn es um seine Landesgesetze geht (Art. 104a Abs. 6 GG).
Weitere Informationen:
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Pressemitteilung vom 05.07.2006: Gabriel will Umweltrecht neu ordnen - Umweltgesetzbuch in dieser Legislaturperiode
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Eckpunktepapier zum Umweltgesetzbuch
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