Stand: 30.06.2011
Eckpunkte der EEG-Novelle sowie sonstige Neuerungen für erneuerbare Energien
Der Deutsche Bundestag hat am 30. Juni 2011 das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien beschlossen. Es orientiert sich an folgenden Leitlinien:
- Ausbau der erneuerbaren Energien dynamisch vorantreiben;
- Kosteneffizienz steigern;
- Markt-, Netz- und Systemintegration vorantreiben;
- an bewährten Grundprinzipien des EEG festhalten (insbesondere Einspeisevorrang und gesetzliche Einspeisevergütung).
Konkret wurden mit der EEG-Novelle und darüber hinaus folgenden Maßnahmen beschlossen:
Ziele
Die im Energiekonzept vom 28. September 2010 verankerten Ausbauziele im Stromsektor werden im EEG verankert. Demnach soll der Anteil der erneuerbaren Energien am Stromverbrauch spätestens 2020 mindestens 35 % betragen. 2030 sollen es 50 %, 2040 65 % und 2050 80 % sein.
Bewertung
Mit einem klaren Zielpfad wird allen Akteuren eine langfristige Perspektive aufgezeigt und damit die erforderliche Planungssicherheit geschaffen.
Markt-, Netz- und Systemintegration
- Mit einer optionalen Marktprämie erhalten die EEG-Anlagenbetreiber einen Anreiz, ihre Anlagen marktorientiert zu betreiben. Einbezogen werden alle EEG-Anlagen. Ab 2014 ist die Marktprämie für neue Biogasanlagen ab 750 kW verbindlich. Die Marktprämie i.e.S. ergibt sich als Differenz zwischen der anlagenspezifischen EEG-Vergütung und dem monatlich ex-post ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis. Dieser wird bei Wind- und PV-Strom korrigiert um einen technologie-spezifischen Wertigkeitsfaktor, der den jeweiligen Marktwert an der Börse widerspiegelt. Darüber hinaus werden mit einer Managementprämie u.a. die Kosten für den Ausgleich von Prognosefehlern ausgeglichen.
- Eine "Flexibilitätprämie" fördert gezielt Investitionen in die Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von Biogasanlagen. Diese Prämie, die sowohl für Neu- als auch für Bestandsanlagen eingeführt wird, ermöglicht Investitionen in größere Gasspeicher und Generatoren, so dass eine Verschiebung der Stromerzeugung um et-wa 12 Stunden ermöglicht wird.
- Mit der Befreiung der Speicher von Netzentgelten und einem ressortübergreifenden Speicherforschungsprogramm inkl. Demonstrationsanlagen wird die Speicherentwicklung unterstützt. In diesem Kontext werden auch der künftige Bedarf an Speichern, geeignete Rahmenbedingungen sowie Umsetzungsprobleme konventioneller und neuer Speichertechnologien (z.B. Pumpspeicherwerke) untersucht.
- Das "Grünstromprivileg" bleibt - mit der bereits beschlossenen Begrenzung auf 2 ct/kWh - erhalten. Zusätzlich wird ein Mindestanteil fluktuierender erneuerbarer Energien von 20 % eingeführt.
- Die Teilnahme an den Regelenergiemärkten ist für EEG-Anlagen nur im Rahmen der Direktvermarktung (z.B. Marktprämie, Grünstromprivileg) möglich.
- Es wird ein Anreiz eingeführt, bei der Standortwahl neuer Anlagen auch die Netzsituation zu berücksichtigen. Demnach werden die Entschädigungszahlungen im Falle der Abregelung auf 95 % begrenzt. Zugleich bleibt durch Begrenzung der Regelung auf maximal 1 % der jährlichen Erlöse die Investitionssicherheit gewährleistet.
-
Die Integration von PV-Anlagen ins Netz wird vorangetrieben:
- Mit Blick auf die 50,2 Hz-Problematik (Gefahr eines großräumigen blackouts durch Selbstabschaltung von PV-Anlagen, falls die Netzfrequenz auf 50,2 Hz steigt) wurde im EnWG eine VO-Ermächtigung geschaffen, um Bestandsanlagen nachzurüsten.
- PV-Anlagen werden ins Einspeisemanagement einbezogen, können also künftig - wie alle anderen EEG-Anlagen – bei Netzüberlastung gegen Entschädigung abgeregelt werden. Bei Anlagen mit einer Leistung bis 100 kW wird ein vereinfachtes Einspeisemanagement eingeführt. Hier ist eine technische Einrichtung zur Abregelung vorzusehen, es besteht aber keine Pflicht, Daten zu übertragen. Für Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kW, die ab dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, muss eine technische Einrichtung zur Abregelung innerhalb von zwei Jahren nachgerüstet werden.
- Bei kleinen PV-Anlagen kann alternativ die Einspeiseleistung am Netzanschlusspunkt auf 70 % begrenzt werden, um die sehr seltenen Leistungsspitzen zu "kappen". Dies reduziert die eingespeiste Strommenge i.d.R. nur um rund 2 %, entlastet aber das Netz ganz erheblich und reduziert den Netzausbaubedarf.
Bewertung
Mit wachsendem Anteil der erneuerbaren Energien gewinnt die Optimierung des Gesamtsystems, d.h. des Zusammenspiels zwischen erneuerbaren und konventionellen Energien sowie Speichern und Verbrauchern zunehmend an Bedeutung. Die System- und Netzintegration erfordert insbesondere den Ausbau der Netzinfrastruktur quantitativ und qualitativ ("smart grids") sowie mittel- und langfristig auch zusätzliche Speicher. Entsprechende Regelungen sind in erster Linie außerhalb des EEG im Energiewirtschaftsrecht zu treffen. So wurden Speicher von Netzentgel-ten befreit, aber auch ein ressort-übergreifendes Speicherforschungsprogramm (einschließlich Demonstrationsanlagen) auf den Weg gebracht. Aber auch im EEG sind konkrete Maßnahmen zur System- und Netzintegration enthalten, beispielsweise die gezielte Förderung von Investitionen in die Fähigkeit zur marktorientierten Stromerzeugung von Biogasanlagen (Flexibilitätsprämie) oder effektive Maßnahmen zur Integration von PV-Anlagen ins Netz. Um die erneuerbaren Energien an den Markt heranzuführen, kommt es darauf an, Mechanismen zu schaffen, die es ermöglichen, dass die Marktpreissignale bei den Akteuren ankommen. Der Einführung einer Marktprämie kommt hierfür entschei-dende Bedeutung zu. Dagegen wurde das Grünstromprivileg angesichts der hier möglichen Mitnahmeeffekte einerseits begrenzt und andererseits durch eine Mindestquote für Strom aus fluktuierender Stromerzeugung so ergänzt, dass auch das Grünstromprivileg einen Beitrag zur Integration leistet.
Regelungen (einschließlich Vergütungen) zu den verschiedenen erneuerbaren Energien
Die im EEG festgelegten Vergütungen sollen einerseits kostendeckend (einschließlich einer angemessenen Rendite) sein und so den weiteren Ausbau voranbringen. Andererseits muss gerade vor dem Hintergrund der gestiegenen EEG-Umlage und mit Blick auf die in den letzten Jahren teilweise aufgetretenen Überförderungen (Photovoltaik und kleine Biomasseanlagen) strikt darauf geachtet werden, dass eine Überförderung vermieden wird. Nur so können auch künftig bei einem hohen Anteil an erneuerbaren Energien die Auswirkungen auf die Strompreise begrenzt werden. In diesem Sinne wurden zum einen Verbesserungen in den Bereichen beschlossen, die für das Ausbauvolumen entscheidend sind (Windenergie auf See), zum anderen aber auch Überförderungen abgebaut (kleine Biomasseanlagen) sowie die Anreize zur Kostensenkung verstärkt (Degression bei der Windenergie an Land).
Wind an Land
- Im Grundsatz Fortführung der Vergütungsstruktur gemäß EEG 2009.
- Erhöhung der Degression von 1 auf 1,5 % (Druck auf Kostensenkungen).
- Der Systemdienstleistungs-Bonus für Neuanlagen (bisher befristet bis 31.12.2013) wurde bis zum 31.12.2014, für Bestandsanlagen sogar bis zum 31.12.2015 verlängert.
- Der Repowering-Bonus führt durch seine neue Ausgestaltung zu einer deutlichen wirtschaftlichen Verbesserung von Repowering-Projekten. Gleichzeitig wurde er auf alte, netztechnisch problematische Anlagen begrenzt, die vor 2002 in Betrieb genommen wurden (ansonsten Mitnahmeeffekte).
Bewertung
Die Windenergie an Land wird bis auf Weiteres die größten Beiträge zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien leisten. Zudem weist sie vergleichsweise geringe Kosten auf. Mit Blick auf die deutliche Erhöhung der Vergütung bei der letzten EEG-Novelle, die gefallenen Anlagenpreise und die bestehenden Kostensenkungspotenziale in den Herstellungsprozessen wurde aber der Druck auf Kostensenkungen erhöht. Der leichte Rückgang der Neuinstallationen im vergangenen Jahr ist nicht auf die Vergütung zurückzuführen, sondern auf eine zu geringe Ausweisung von Eignungsflächen, den langen Winter und sonstige Hemmnisse (z.B. Radar-Problematik). Für den weiteren Ausbau kommt es daher entscheidend darauf an, dass in den Ländern genügend Eignungsflächen ausgewiesen und restriktive Höhenbegrenzungen aufgehoben werden.
Wind auf See
- Integration der Sprinterprämie (2 ct/kWh) in die Anfangsvergütung, so dass diese von 13 auf 15 ct/kWh steigt.
- Verschiebung des Degressionsbeginns von 2015 auf 2018, da der Offshore-Ausbau sich verzögert hat. Im Gegenzug danach Erhöhung der Degression von 5 auf 7 %.
- – Einführung eines optionalen, kostenneutralen Stauchungsmodells: Anfangsvergütung steigt auf 19 ct/kWh, wird aber nur für 8 statt 12 Jahre gewährt. Im Anschluss daran gilt für die von der Wassertiefe und Küstenentfernung abhängige Verlängerungsphase die normale Anfangsvergütung (15 ct/kWh) und anschließend die Grundvergütung (wie bisher) 3,5 ct/kWh. Es ist davon auszugehen, dass die Grundvergütung nicht in Anspruch genommen und der Strom stattdessen direkt vermarktet wird.
- 5 Mrd.-Programm der KfW, um für rund 10 Windparks die Finanzierung zu sichern, , wodurch insbesondere Banken Erfahrungen sammeln sollen, damit spätere Offshore-Projekte schneller und einfacher zu finanzieren sind.
- Streichung der Befristung der Netzanbindungspflicht der Übertragungsnetzbetreiber im EnWG bzw. NABEG.
- Erarbeitung eines Masterplans Offshore-Netzanbindung, vorzugsweise durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
Bewertung
Die Windenergie auf See soll sich langfristig neben Windenergie an Land zur wichtigsten Säule des Ausbaus der erneuerbaren Energien entwickeln. Bisher ist sie allerdings aufgrund der hohen Risken und schwieriger Rahmenbedingungen für die Finanzierung noch nicht wie geplant vorangekommen. Erst wenn mehrere Offshore-Parks errichtet worden sind und entsprechende Erfahrungen vorliegen, ist mit sinkenden Risiken und Kosten zu rechnen. Das ist die entscheidende Voraussetzung, um mittelfristig die Finanzierung sicherzustellen. Daher sind sowohl im EEG als auch bei den sonstigen Rahmenbedingungen umfassende Maßnahmen vorgesehen, um der Windenergie auf See zum Durchbruch zu verhelfen.
Biomasse
- Stark vereinfachtes Vergütungssystem mit 4 leistungs-bezogenen Anlagenkategorien (Grundvergütung zwischen 6 und 14,3 ct/ kWh) und 2 Einsatzstoff¬vergütungsklassen (Einsatzstoffvergütungsklasse I mit – je nach Anlagengröße - 4 bis 6 ct/kWh bzw. bei Waldrestholz 2,5 ct/kWh und Einsatzstoffvergütungsklasse II mit 6 bis 8 ct/kWh).
- Gesonderte Vergütung für Bioabfallvergärungsanlagen zur Mobilisierung von Abfall- und Reststoffen für Neu- und Bestandsanlagen
- Nach Größe gestaffelte Zusatzvergütung (1 bis 3 ct/kWh) für die Biomethaneinspeisung
- Einführung einer Sonderkategorie für kleine Hofanlagen mit mindestens 80 % Gülleeinsatz (massebezogen) und 25 ct/kWh Vergütung; dies dient neben der Energieerzeugung insbesondere dem Klimaschutz (Methanemissionen der Gülle werden vermieden) und dem Umweltschutz (Grundwasser).
- Im Schnitt Absenkung des Vergütungsniveaus um 10 – 15 %, insbesondere bei Kleinanlagen; so sinkt die Vergütung für eine typische 150 kW-Anlage von bisher rund 26 ct/kWh auf künftig 20 – 22 ct/kWh.
- Erhöhung der Degression von 1 auf 2 % auf die einsatzstoffunabhängige Vergütung, d.h. die Einsatzstoffvergütung unterliegt künftig nicht mehr der Degression, da Rohstoffpreise auf dem Weltmarkt bestimmt werden und somit kein Kostensenkungspotenzial haben.
- Für Strom aus Biogas Begrenzung des Einsatzes von Mais und Getreidekorn auf 60 % (massebezogen);
- Streichung der Vergütung für die Altholzverbrennung bei Neuanlagen zur Vermeidung von Nutzungskonkurrenzen.
- Einführung einer anteiligen Einsatzstoffvergütung (d.h. alle Einsatzstoffklassen können gemischt werden). Dies vereinfacht den Einsatz von ökologisch vorteilhaften Einsatzstoffen, z.B. Landschaftspflegematerial.
- Einführung von Mindestanforderungen: Jede Biogasanlage muss entweder 60 % Wärmenutzung oder 60 % Gülleeinsatz nachweisen oder in die Direktvermarktung (z.B. Marktprämie) gehen. Es genügt also künftig nicht mehr, einfach nur Strom zu produzieren, vielmehr ist ein Zusatznutzen erforderlich.
- Für Neuanlagen Streichung der Förderung von Strom aus flüssiger Biomasse.
- Einführung einer Flexibiliitäts-Prämie, um Strom aus Biogas-Anlagen marktorientiert erzeugen zu können (s.o.).
- Einführung einer Flexibilitätsprämie, um Strom aus neuen und bestehenden Biogas-Anlagen marktorientiert erzeugen zu können (s.o.).
Bewertung
Die Biomasse liefert neben der Windenergie die wichtigsten Beiträge zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien. Die Änderungen der letzten EEG-Novelle haben allerdings zu einer intransparenten Förderstruktur, Überförderung und ökologischen Fehlanreizen geführt. Die beschlossene neue Vergütungsstruktur stellt einen erheblichen Fortschritt in Richtung Transparenz und Vereinfachung dar und bereitet dem „Wildwuchs“ bei den Boni ein Ende. Zugleich wurden effektive Maßnahmen beschlossen, um dem zunehmenden Maisanbau sowie anderen Nutzungskonkurrenzen (z.B. bei Altholz) entgegenzuwirken und den Belangen des Naturschutzes Rechnung zu tragen.
Photovoltaik (PV)
- Beibehaltung der bestehenden Degressionsregelung ("atmender Deckel") und halbjährliche Anpassung wie im Jahr 2011.
- Die Eigenverbrauchsregelung bleibt unverändert bestehen und wird bis Ende 2013 verlängert.
- Es werden gezielte Maßnahmen zur Netzintegration der Photovoltaik ergriffen (s.o.).
- Keine Vergütung erhalten zukünftig PV-Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die in Nationalparken und Naturschutzgebieten liegen
Bewertung
Im vergangenen Jahr hat PV über 80 % aller Investitionen in die erneuerbare Strom¬erzeugung auf sich gezogen. Dieser Schieflage ist durch die erfolgten Kürzungen und die Verschärfung des „atmenden Deckels“ bei der Degression durch die EEG-Änderungen 2010 und 2011 effektiv entgegen getreten worden. Die Regelungen haben sich bewährt, so dass nur kleinere Anpassungen erforderlich waren. Von erheblicher Bedeutung sind die Maßnahmen zur Netzintegration der PV.
Geothermie
- Integration von KWK- und Frühstarter-Bonus in die Grundvergütung, so dass diese von 16 auf 23 ct/kWh steigt; zusätzlich Erhöhung um weitere 2 ct/kWh auf 25 ct/kWh, da es bisher kaum Projekte gibt.
- Technologie-Bonus für petro-thermale Projekte steigt von 4 auf 5 ct/kWh.
- Degression erst ab 2018, im Gegenzug Erhöhung von 1 % auf 5 %.
Bewertung
Der Ausbau der Geothermie ist bisher faktisch kaum in Gang gekommen. Eine entscheidende Ursache ist das hohe Risiko. Zu dem bereits bestehenden „Fündigkeitsrisiko“ ist durch die seismischen Ereignisse in Basel und Landau inzwischen auch noch ein "Betriebsrisiko" gekommen. Die Finanzierung von Geothermie-Projekten ist daher weiterhin problematisch. Vor diesem Hintergrund wurde die Vergütung nochmals erhöht und die Degression verschoben.
Wasserkraft
- Vereinheitlichung der Vergütungsstruktur (bisher 3 Kategorien);
- Vereinheitlichung der Degression auf 1 %;;
- Vereinheitlichung des Vergütungszeitraums auf 20 Jahre;
- Aufnahme von bestehenden Speichern bzw. Speicherkraftwerken mit ausschließlich natürlichem Zufluss.
Bewertung
Bei der Wasserkraft bestehen nur noch relativ geringe Potenziale. In der EEG-Novelle steht die Vereinfachung der sehr komplexen Vergütungsstrukturen im Vordergrund. Dies betrifft auch die ökologischen Anforderungen, die an die diesbezüglichen Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) angepasst und entsprechend vereinfacht wurden.
Deponie-, Klär- und Grubengas
Streichung des Technologie-Bonus für innovative Anlagentechnik.
Bewertung
Die Potenziale von Deponie-, Klär- und Grubengas sind weitestgehend ausgeschöpft. Die Stromerzeugung dürfte in den nächsten Jahren tendenziell sinken. Der Technologie-Bonus für innovative Anlagentechnik wird kaum in Anspruch genommen und wurde aus Gründen der Vereinfachung gestrichen. Die Gasaufbereitung wird weiter gefördert.
Besondere Ausgleichsregelung und industrieller Eigenverbrauch
- Die untere Schwelle wird von 10 auf 1 GWh abgesenkt und ein "gleitender Einstieg" eingeführt. Zugleich wird das Kriterium für die Begünstigung (Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung) von 15 auf 14 % gesenkt und damit der Kreis der Begünstigten erweitert. Die von den Begünstigten zu zahlende Umlage wird zudem gesenkt.
- Den zunehmenden Umgehungsversuchen (z.B. durch Contracting) wird ein Riegel vorgeschoben.
- Strom, der über das öffentliche Netz bezogen wird, wird künftig im Grundsatz nicht mehr als Eigenverbrauch eingestuft. Eine Ausnahme gilt für Eigenerzeuger, die ein Kraftwerk selbst betreiben und den Strom im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbrauchen. Eine Übergangsbestimmung stellt sicher, dass die bisher von der EEG-Umlage befreiten Eigenversorgungskonzepte auch künftig befreit sind.
- Fortführung der Clearingstelle und Klarstellung der Rechtswirkung ihrer Entscheidungen; Sicherstellung ihrer langfristigen Finanzierung
Bewertung
Die Besondere Ausgleichsregelung soll verhindern, dass energieintensive Unternehmen, die im internationalen Wettbewerb stehen, durch die EEG-Umlage in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt werden. Die Regelung hat sich im Grundsatz bewährt, jedoch hat der Anstieg der EEG-Umlage dazu geführt, dass die Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Gruppen zugenommen haben. Vor diesem Hintergrund wurde die bestehende Ungleichbehandlung beseitigt und ein „gleitender Einstieg“ eingeführt, der insbesondere mittelständischen Unternehmen zugute kommt. Zugleich wurde den zunehmenden Umgehungsversuchen (z.B. durch Contracting) ein Riegel vorgeschoben, die entsprechenden Geschäftsmodelle fallen künftig nicht mehr unter die Besondere Ausgleichsregelung.
Sonstiges
Fortführung der Clearingstelle und Klarstellung der Rechtswirkung ihrer Entscheidungen; Sicherstellung ihrer langfristigen Finanzierung
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