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Stand: 27. April 2004


Änderungen des Nationalen Allokationsplans (NAP) durch das NAP-G

Am 21. April 2004 hat das Bundeskabinett das Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 (NAP-G) beschlossen. Mit diesem Beschluss sind einige Änderungen des am 31. März 2004 vom Kabinett beschlossenen und an die EU-Kommission übermittelten NAP erfolgt. Die wichtigsten Änderungen sind:

1) Der Erfüllungsfaktor beträgt 0,9755 (Emissionsminderung um 2.45 %). Im NAP betrug der Erfüllungsfaktor vorher 0,9765 (Minderung um 2,35 %). Die Änderung ist zurückzuführen auf eine erweiterte Regelung zu Early Action (s.u.), die zu einem höheren Ansatz für Emissionen mit Erfüllungsfaktor 1 geführt hat (114 Mio. t CO2 p.a. für Early Action statt vorher 100 Mio. t CO2 p.a.).

2) Die Regelung zu Early Action wurde in folgenden Punkten geändert: - Early Action kann für Modernisierungsmaßnahmen beantragt werden, die ab dem 1. Januar 1994 beendet worden sind (vorher: 1. Januar 1996). Die Referenzperiode für den Nachweis spezifischer Emissionsminderungen besteht aus drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren im Zeitraum 1991 bis 2001. - Der Erfüllungsfaktor 1 kann für zwölf Jahre nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahmen beantragt werden.

3) Early Action und KWK-Regelung als Alternativen: Wer aufgrund von Early Action den Erfüllungsfaktor 1 gewährt bekommt, der kann nicht zusätzlich die Sonderzuteilung für Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung erhalten.

4) Härtefallregelung: Sofern die Zuteilung auf der Basis der historischen Emissionen der Basisperiode aufgrund besonderer Umstände (insbesondere längere Stillstandszeiten durch Reparatur oder Modernisierung, Unterauslastung aufgrund eines stufenweisen Ausbaus) um mindestens 30 % niedriger ausfällt als sonst zu erwarten gewesen wäre und dadurch für das Unternehmen unzumutbare wirtschaftliche Nachteile entstehen, wird die Zuteilung auf Antrag so festgelegt, wie sie ohne die besonderen Umstände erfolgt wäre.

5) Der Benchmark (spezifische Emissionswert) für die Ermittlung der Zuteilung bei Newcomer-Anlagen (zusätzliche Anlagen) bleibt für 14 Jahre unverändert (Der NAP vom 31.03.04 legte dies zunächst nur bis 2012 fest).

6) Einstellung des Betriebs von Anlagen: Das im NAP festgelegte Kriterium für die "faktische Einstellung des Betriebs" (Emissionen betragen weniger als 10 % der jahresdurchschnittlichen Emissionen der Basisperiode) entfällt. Dieses Kriterium hat aufgrund der Regelung, dass bei einem Absinken der Emissionen unter 60 % der jahresdurchschnittlichen Emissionen der Basisperiode eine ex-post-Anpassung erfolgt, keine nennenswerte praktische Bedeutung.