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Stand: 01.01.2009

Verpackungsverordnung

Ziel der Verordnung

Ziel der Verpackungsverordnung war 1991 zunächst die Einleitung einer Trendwende hinsichtlich der Reduzierung des Aufkommens von Verpackungsmüll sowie einer Abkehr von der Wegwerfgesellschaft. Mit der Novelle der Verpackungsverordnung vom 21. August 1998 wurde die Verpackungsverordnung von 1991 abgelöst. Mit ihr wurden die Anforderungen an die Vermeidung und Verwertung von Verpackungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen praxisgerechter gestaltet, der Wettbewerb in der Entsorgungswirtschaft gefördert und die deutschen Regelungen an die EG-Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 20. Dezember 1994 angepasst (siehe Gesetzgebung EU).

Rücknahmeverpflichtungen für Hersteller und Handel

Mit der Verpackungsverordnung wurde die Wirtschaft 1991 erstmals verpflichtet, Verpackungen nach Gebrauch zurückzunehmen und bei deren Entsorgung mitzuwirken (bis dahin waren ausschließlich die Gemeinden für die Abfallentsorgung zuständig). Die Aufnahme dieses Prinzips der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung für Hersteller und Vertreiber war der wesentliche Ansatz für die mit der Verordnung eingeleitete Trendwende zur Reduzierung der Verpackungsflut.

Auf der Grundlage dieser "Inpflichtnahme" wurde in Deutschland ein flächendeckendes Sammel- und Entsorgungssystem, das Duale System Deutschland ("Der Grüne Punkt") in Verantwortung der Wirtschaft eingerichtet, das seit dem Jahr 1993 tätig ist. Seit dem Jahr 2003 sind mit der Landbell AG, der ISD Interseroh AG, der VfW GmbH, der Zentek GmbH, der Redual GmbH, der BellandDual GmbH, der Veolia Umweltservice Dual GmbHund Eko-Punkt weitere Sammelsysteme hinzugekommen. Der überwiegende Anteil der verbrauchten Verkaufsverpackungen (ca. 7 Mio.Tonnen jährlich), wird von diesen Systemen gesammelt und der Verwertung zugeführt (ca. 5 Mio. Tonnen jährlich). (siehe Statistik).

Verpackungsbegriffe

Die Verpackungsverordnung unterscheidet unter dem Oberbegriff Verpackungen verschiedene Verpackungsbegriffe. Zu nennen sind hier

Abfallwirtschaftliche Grundprinzipien

Die Verpackungsverordnung legt folgende abfallwirtschaftliche Grundprinzipien fest:

  • Verpackungsabfälle sind in erster Linie zu vermeiden.
  • Sofern Verpackungsabfälle nicht vermieden werden können, ist der Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung Vorrang zu geben vor der energetischen Verwertung und der
  • gemeinwohlverträglichen Beseitigung.

Vollzug

Der Vollzug der Verpackungsverordnung liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer.

3. Änderungsverordnung

Zur Stabilisierung des Mehrweganteils bei Getränken, ist am 1. Januar 2003 die in der Verpackungsverordnung vorgesehene Pfandpflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen in Kraft getreten. Mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung vom 24. Mai 2005 (BGBl. I Seite 1407) hat die Bundesregierung die Pfandbestimmungen vereinfacht. Die Verordnung ist am 28. Mai 2005 in Kraft getreten. (Mehr siehe Getränkeverpackungen).

4. Änderungsverordnung

Am 7. Januar 2006 ist die Vierte Änderungsverordnung zur Verpackungsverordnung in Kraft getreten (Bundesgesetzblatt Teil I vom 06.01.2006, S. 2). Damit wird die Europäische Richtlinie 2004/12/EG in nationales Recht umgesetzt.

Durch die Änderungsverordnung werden die Begriffsbestimmungen für Verpackungen ergänzt und neue Zielvorgaben für die Verwertung der einzelnen Verpackungsmaterialien festgelegt. Da Deutschland bereits gegenwärtig bei sämtlichen Materialarten die für Ende 2008 verlangten Quoten erfüllt, haben die Vorgaben keine Auswirkungen auf die Praxis. Nach dieser Änderungsverordnung sind bis zum 31. Dezember 2008 mindestens 65 Gewichtsprozent der Verpackungsabfälle zu verwerten. Spätestens bis 31. Dezember 2008 sollen mindestens 55 Gewichtsprozente der Verpackungsabfälle stofflich verwertet werden. Ebenfalls bis spätestens 31. Dezember 2008 sind die folgenden materialspezifischen Mindestzielvorgaben für die stoffliche Verwertung zu erreichen:

  • 60 Gewichtsprozent für Glas
  • 60 Gewichtsprozent für Papier und Karton
  • 50 Gewichtsprozent für Metalle
  • 22,5 Gewichtsprozent für Kunststoffe, wobei nur Material berücksichtigt wird, das durch stoffliche Verwertung wieder zu Kunststoff wird, und schließlich
  • 15 Gewichtsprozent für Holz.

5. Änderungsverordnung

Mit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung soll die haushaltsnahe Entsorgung von Verkaufsverpackungen langfristig gesichert werden. Zugleich soll die Transparenz bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen erhöht und ein verbesserter Rahmen für den Wettbewerb zwischen den Anbietern haushaltsnaher Rücknahmesysteme vorgegeben werden.

Instrumente hierzu sind die Pflicht zur Beteiligung an einem dualen System für alle Verkaufsverpackungen, die typischerweise bei einem privaten Endverbraucher anfallen, sowie die Pflicht zur Abgabe einer sog. Vollständigkeitserklärung.

Nichtamtliche Lesefassung

Weitere Informationen finden Sie bei den für die Entgegennahme der Vollständigkeitserklärung zuständigen Industrie- und Handelskammern.

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