Umsetzung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente
Am 7. Mai 2009 ist die novellierte Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung in Kraft getreten (BGBL. Teil I Nr. 24 vom 6. Mai 2009, Seite 1000). Gegenstand der Novellierung war die Anpassung der Verordnung aus dem Jahre 1998 an die Neufassung der Richtlinie 2006/117/Euratom des Rates vom 20. November 2006 über die Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung stellt ein umfassendes Kontrollsystem für die grenzüberschreitende Verbringung von radioaktiven Abfällen und abgebrannten Brennelementen bereit. Das in der Verordnung geregelte Genehmigungsverfahren stellt sicher, dass alle von einer beabsichtigten grenzüberschreitenden Verbringung betroffenen Staaten Kenntnis haben und die betroffenen Mitgliedstaaten der Verbringung zustimmen müssen. Hierzu sieht das Genehmigungsverfahren ein Zusammenwirken der von der Verbringung betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aber auch von Drittstaaten vor, wobei das Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren unter Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins, der Bestandteil der Verordnung ist, erfolgt.
Die wesentlichsten Änderungen gegenüber den bisherigen Regelungen sind zum einen die generelle Einbeziehung abgebrannter Brennelemente in den Anwendungsbereich der Verordnung und zum anderen die detaillierte Regelung des Genehmigungs- und Zustimmungsverfahrens.
Die Novellierung der Atomrechtlichen Abfallverbringungsverordnung führt jetzt dazu, dass grenzüberschreitende Verbringungen abgebrannter Brennelemente generell dem Kontrollsystem unterliegen. Da in Deutschland seit dem 01.07.2005 das Verbot der Ausfuhr abgebrannter Brennelemente aus Leistungsreaktoren zur Wiederaufarbeitung besteht, findet die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung nur noch Anwendung für den Fall der Durchfuhr abgebrannten Brennelemente durch Deutschland und für grenzüberschreitende Verbringungen von abgebrannten Brennelementen aus Forschungsreaktoren.
Bei der grenzüberschreitenden Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente sind unter Umständen eine Vielzahl von Staaten betroffen, die in dem vorgesehenen Zustimmungs- und Genehmigungsverfahren zu beteiligen sind. Die Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung sieht nun im Detail vor, in welchen Verfahrensschritten und Fristen die Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung zu einer Verbringung von Seiten des Bestimmungs- und ggf. der Durchfuhrmitgliedsstaaten zu erfolgen hat.
Darüber hinaus hält die novellierte Verordnung nun auch umfassende Regelungen für Voraussetzungen und Konsequenzen des Abbruchs von Verbringungen bereit. Durch die neuen Bestimmungen wird die Erteilung einer Verbringungsgenehmigung auch davon abhängig gemacht, dass im Falle des Abbruchs einer Verbringung die Rücknahme der radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente durch den Versender gewährleistet ist. Zusätzlich wird die Verantwortlichkeit des Genehmigungsinhabers für die mit dem Abbruch einer Verbringung einhergehenden Kosten klargestellt.