Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind auch Verpackungen des Handels, der Gastronomie und anderer Dienstleister, die die Übergabe von Waren an den Endverbraucher ermöglichen oder unterstützen (Serviceverpackungen) sowie Einweggeschirr (§ 3 der Verpackungsverordnung). Verkaufsverpackungen stellen am Gesamtverpackungsaufkommen einen Anteil von ca. 45 %.
Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, sind ab 1. Januar 2009 verpflichtet, sich an einem dualen System zu beteiligen, das flächendeckend die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe in ausreichender Weise gewährleistet und die in den Anhängen der VerpackV enthaltenen Anforderungen, beispielsweise konkrete Verwertungsquoten für die einzelnen Verpackungsmaterialien, erfüllt. Der überwiegende Anteil der verbrauchten Verkaufsverpackungen (ca. 7 Mio.Tonnen jährlich), wird von diesen Systemen gesammelt und der Verwertung zugeführt (ca. 5 Mio. Tonnen jährlich). (siehe Statistik).
Die dualen Systeme organisieren die haushaltsnahe Sammlung von gebrauchten Verkaufsverpackungen und ihre Sortierung nach Materialgruppen und führen sie einer Verwertung zu. Dafür erhalten die Systeme von den Herstellern und Vertreibern, die sich an dem System beteiligen, Lizenzgebühren. Die in Verkehr gebrachten Verpackungen werden je nach Verpackungsmaterial zu bestimmten Quoten einer stofflichen Verwertung zugeführt.
Die Verpackungsverordnung sieht seit dem 1.1.1999 folgende Quoten für die stoffliche Verwertung folgender Verkaufsverpackungsmaterialien vor:
| Material | Prozent |
|---|---|
| Glas | 75 % |
| Weißblech | 70 % |
| Aluminium | 60 % |
| Papier, Pappe, Karton | 70 % |
Für Kunststoffverpackungen gilt, dass ab 1. Januar 1999 bei einer Gesamtverwertungsquote von 60 % mindestens 36 % einer werkstofflichen Verwertung zuzuführen sind. Weitere 24 % sind entweder werkstofflich, rohstofflich oder energetisch zu verwerten.
Verkaufsverpackungen, die bei anderen Anfallstellen als privaten Endverbrauchern anfallen, Verkaufsverpackungen für die kein duales System festgestellt ist bzw. nicht systemverträgliche Verkaufsverpackungen sowie Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind durch Handel und Hersteller am Ort der tatsächlichen Abgabe kostenlos zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder stofflichen Verwertung außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung zuzuführen. Daneben gibt es für die Erstinverkehrbringer die Möglichkeit, auch Verkaufsverpackungen, für die eine Beteiligungspflicht bei dualen Systemen besteht, an Stelle der Lizenzierung bei einen System über sog. Branchenlösungen selbst zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen. Hinweise zu den Anforderungen an solche Branchenlösungen hat die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall auf ihrem Internetportal veröffentlicht. Die Regelung der Rahmenbedingungen für sog. Branchenlösungen liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer..
Seit 01.01.2000 sind Hersteller und Vertreiber verpflichtet, gebrauchte restentleerte Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückzunehmen und einer erneuten Verwendung oder einer Verwertung zuzuführen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Als schadstoffhaltige Güter gelten: