Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm gilt seit dem 7. Juni 2007 in seiner grundlegend novellierten Fassung. Seitdem ist das Bundesumweltministerium intensiv mit den Arbeiten an den verschiedenen Verordnungen zur Durchführung des novellierten Fluglärmgesetzes befasst. Diese Verordnungen dienen dem einheitlichen, effizienten und rechtssicheren Vollzug des Gesetzes. Die neuen Verordnungen ersetzen die bisherigen Regelungen zur Durchführung des alten Fluglärmgesetzes von 1971. Die Reihenfolge der Rechtsetzungsvorhaben orientierte sich primär am Bedarf im Vollzug. Einzelheiten der Datenerfassung und der Berechnung sind in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Petra Pau et al. "Anleitungen zur Berechnung von Fluglärm" (BT-Drs. 16/13711, PDF-Dokument, 133 Kyte, extern) dargestellt.
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (1. FlugLSV) vom 27. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2980) ist Ende 2008 in Kraft getreten. In dieser Verordnung wird näher geregelt, welche Daten über den Flugbetrieb vom Flugplatzhalter und von der Flugsicherung im Hinblick auf die Festlegung von Lärmschutzbereichen im Umland von etwa 50 größeren zivilen und militärischen Flugplätzen in Deutschland vorzulegen sind. Außerdem ist festgelegt, wie auf der Grundlage geprüfter Eingangsdaten die Berechnung der Lärmschutzbereiche erfolgt. Für die Beschreibung der vielfältigen mathematisch-technischen Einzelheiten nimmt die Verordnung auf zwei Regelwerke (Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb – AzD; Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen - AzB) Bezug, die von einer paritätisch besetzten Expertengruppe beim Umweltbundesamt ausgearbeitet worden sind. Die beiden Regelwerke AzD und AzB sind im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (BAnz. Nr. 195a vom 23. Dezember 2008). Nach den Vorgaben der 1. FlugLSV können die Länder effizient und rechtssicher neue Lärmschutzbereiche festlegen.
Mit der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Flugplatz-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 2. FlugLSV) vom 8. September 2009 (BGBl. I S. 2992) wurden entsprechend der Verordnungsermächtigung im Fluglärmgesetz die Anforderungen an die Qualität des baulichen Schallschutzes unter Beachtung des Standes der Schallschutztechnik im Hochbau festgelegt. Die Verordnung unterscheidet 3 Fallkonstellationen, für die jeweils spezifische Anforderungen gelten: Bei der Neuerrichtung von Wohnungen in einem Lärmschutzbereich müssen die Bauwilligen erhöhte Schallschutzanforderungen für das Gebäude einhalten. Daneben regelt die Verordnung auch Art und Umfang der erstattungsfähigen Aufwendungen für die schallschutztechnische Nachrüstung des Wohnungsbestandes und von schutzbedürftigen Einrichtungen, wenn diese von einem neuen Lärmschutzbereich erfasst werden. Die Kosten für den baulichen Schallschutz, vor allem für den Einbau von Schallschutzfenstern, sind vom Flugplatzhalter zu tragen. Schließlich wird für die Anerkennung bislang durchgeführter freiwilliger Schallschutzprogramme der Flughäfen eine spezifische Anerkennungsmarge eingeführt. Zusätzlich wurde die bislang in einer eigenständigen Verordnung festgelegte Höchstgrenze für die Kostenerstattung bei baulichen Schallschutzmaßnahmen von bislang 130 DM auf 150 € pro Quadratmeter Wohnfläche erhöht. Die 2. FlugLSV schafft für Lärmbetroffene und Flugplatzhalter Klarheit über die Anforderungen an den baulichen Schallschutz für Wohnungen und schutzbedürftige Einrichtungen in den neu festgelegten Lärmschutzbereichen.
Zur geplanten Dritten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (3. FlugLSV), die die Außenwohnbereichsentschädigung beim Neu- oder Ausbau von Flughäfen näher regeln soll, sind die fachlichen und konzeptionellen Vorbereitungen weiter fortgeschritten.