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Stand: 01.04.2011

Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Die am 24. Dezember 2008 veröffentlichte Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik vom 16. Dezember 2008 (ABl. EG Nr. L 348 S.84) knüpft an Artikel 16 über Strategien gegen Wasserverschmutzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) aus dem Jahre 2000 an. Sie ist am 13. Januar 2009 in Kraft getreten.

Mit der Tochterrichtlinie werden für die 33 prioritären Stoffe harmonisierte Umweltqualitätsnormen aufgestellt, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die Gesundheit zu erreichen und die Maßstab für den bis zum Jahr 2015 von der Wasserrahmenrichtlinie geforderten guten chemischen Zustand der Gewässer sind. Diese Tochterrichtlinie dient dem Ziel, die chemische Belastung der Gewässer in der Europäischen Union mit diesen Stoffen zu verringern. Diese Vorgaben werden auch den Meeren zugute kommen. In den Gewässern findet sich eine Vielzahl von Stoffen, die durch Einleitungen oder diffuse Quellen eingetragen werden.

Einige prioritäre Stoffe werden zusätzlich als gefährlich eingestuft. Darüber, ob ein Stoff als problematisch für die Gewässer eingestuft wird, entscheiden mehrere Kriterien: ihre Risiken für das aquatische Ökosystem und die Gesundheit des Menschen, die biologische Abbaubarkeit des Stoffes und nicht zuletzt die tatsächliche Verbreitung in der Umwelt. In den europäischen Gewässern finden sich eine Vielzahl von diesen Stoffen, die durch Einleitungen oder diffuse Quellen eingetragen werden. Quecksilber aus Zahnarztpraxen, Cadmium aus der Metall verarbeitenden Industrie oder Tributylzinn, das in Schiffsanstrichen enthalten ist – Schwermetalle, polychlorierte Biphenyle, schwer abbaubare chlorierte Kohlenwasserstoffe und Pflanzenschutzmittelwirkstoffe. All diese Stoffe belasten nach wie vor viele europäische Gewässer.

Abhängig von der Gefährlichkeit dieser Stoffe setzt die Wasserrahmenrichtlinie auf unterschiedliche Umweltstrategien: Der Eintrag der "prioritären Stoffe" in die Gewässer, dazu gehören Benzol, chlorierte Lösemittel oder Nickel, muss schrittweise reduziert werden. In der Liste der prioritären Stoffe wurden aber die, "prioritären gefährlichen Stoffe" besonders hervorgehoben, die toxisch, bioakkumulierend und persistent sind oder vergleichbaren Anlass zur Besorgnis geben. Hierzu gehören Cadmium, Quecksilber, Pentachlorphenol und polychlorierte Aromaten. Die Einleitungen und Emissionen dieser Stoffe soll innerhalb der kommenden 20 Jahre ganz eingestellt werden, sodass sie langfristig nicht mehr in Gewässern und der Meeresumwelt auftreten.

Für die europäischen Gewässer sind harmonisierte verbindliche Umweltqualitätsnormen anzuwenden und zu erreichen. Vorgesehen ist die Möglichkeit, beim Gewässermonitoring statt der rechtlich verbindlichen Wasser-Umweltqualitätsnormen (UQN) auch vom Schutzniveau gleichwertige rechtlich verbindliche Biota- und Sediment-Umweltqualitätsnormen zu verwenden, allerdings ist dies nach vorheriger Notifizierung der angewandten Methoden möglich. Daneben müssen die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Trend der Konzentrationen der prioritären Stoffe in den Gewässern nicht ansteigt.

Liste der Prioritären Stoffe

13 prioritäre gefährliche Stoffe

  • Anthracen
  • Bromierte Diphenylether(p-BDE)
  • Cadmium und Cadmiumverbindungen
  • C10-13-Chloralkane
  • Endosulphan
  • Hexachlorbenzol
  • Hexachlorbutadien
  • Hexachlorcyclohexan
  • Quecksilber und Quecksilberverbindungen
  • Nonylphenole
  • Pentachlorbenzol
  • Polyaromatische Kohlenwasserstoffe (ohne Fluranthen)
  • Tributylzinnverbindungen
20 prioritäre Stoffe
  • Alachlor
  • Atrazin
  • Benzol
  • Chlorfenvinphos
  • Chlorpyrifos
  • 1,2-Dichlorethan
  • Dichlormethan
  • Di(2-ethylhexyl) phthalt(DEHP)
  • Diuron
  • Fluoranthen
  • Isoproturon
  • Blei und Bleiverbindungen
  • Naphtalin
  • Nickel und Nickelverbindungen
  • Octylphenol
  • Pentachlorophenol
  • Simazin
  • Trichlorobenzole
  • Trichlormethan (Chloroform)
  • Trifluralin
  • Zur Frage von Emissionsminderungsmaßnahmen muss die Kommission auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten, die sich unter anderem auf die grenzüberschreitende Gewässerverschmutzung beziehen, die Notwendigkeit zusätzlicher spezifischer Emissionsbegrenzungen prüfen und dem Europäischem Parlament und dem Rat über die Ergebnisse der Prüfung berichten. Sie hat gegebenenfalls entsprechende Vorschläge zur Verbesserung zu unterbreiten. Weiterhin müssen die Mitgliedstaaten für jede Flussgebietseinheit eine Bestandsaufnahme der Emissionen und Einleitungen aller prioritären Stoffe erstellen.

    Die neue Richtlinie bildet eine solide, verlässliche und langfristige Grundlage für Entscheidungen auf allen Ebenen. Dies ist wichtig für die Ausarbeitung der Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und der Maßnahmenprogramme, die die Mitgliedstaaten aufzustellen haben. Mit der neuen Richtlinie werden 5 Richtlinien aufgehoben und die Berichterstattung über wasserbezogene Fragen im Rahmen des neu geschaffenen Wasserinformationssystems für Europa "WISE" erleichtert.

    Die Richtlinie wird mit der Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer in nationales Recht umgesetzt.

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