Allein die Tatsache, dass auf eine Glas- oder Kunststoffflasche Pfand erhoben wird, heißt noch nicht, dass es sich dabei um eine Mehrwegflasche handelt!
Seit dem 1. Januar 2003 gibt es nämlich auch bepfandete Einwegflaschen. An diesem Tag ist die Pfandpflicht für grundsätzlich alle nicht ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen in Kraft getreten. Pfandfrei sind Saft, Milch, Wein und Spirituosen sowie Einweg-Getränkeverpackungen mit einem Füllvolumen von unter 0,1 Liter und über 3,0 Liter sowie ökologisch vorteilhafte Einweg-Getränkeverpackungen (Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel).
Auch der Verkauf von Pfandflaschen in (Mehrweg-)Getränkekästen ist allein noch kein Indiz dafür, dass es sich um Mehrwegflaschen handelt, denn es gibt seit dem 1. Januar 2003 auch bepfandete Einwegflaschen, die in Kästen verkauft werden.
Ein Hinweis auf Mehr- oder Einweg ist die Pfandhöhe: Bei Mehrweg beträgt sie in der Regel 8 oder 15 Cent, wogegen das Einwegpfand einheitlich 25 Cent beträgt.
Mineralwasser, Erfrischungsgetränke, Bier und Saft gibt es seit Jahrzehnten in Mehrwegflaschen. Sie lassen sich mehrfach befüllen (Mehrweg-Glasflaschen bis zu 40-mal), bevor sie dann zu neuem Glas bzw. Kunststoff verarbeitet werden. Daher vermeiden Mehrwegflaschen - im Gegensatz zu Einwegflaschen oder Getränkedosen - Abfälle und sind umweltfreundlich.
Mehrwegflaschen erkennen Sie entweder am Mehrweg-Zeichen:

oder am Umweltzeichen "Blauer Engel":

oder am Hinweis "Mehrweg", "Mehrwegflasche" oder "Mehrweg-Pfandflasche".
Pfandpflichtige Einweg-Getränkeverpackungen erkennen Sie insbesondere am bundesweit einheitlichen Kennzeichen der Deutschen Pfandsystem GmbH (DPG):
