Stand: 01.06.2007

Novelliertes Fluglärmgesetz in Kraft

Am 7. Juni 2007 ist die Novelle des Fluglärmgesetzes in Kraft getreten. Damit gelten für die Umgebung der größeren zivilen und militärischen Flugplätze deutlich weiter gehende bauliche Schallschutzanforderungen. Die dort wohnenden Menschen werden besser als bisher vor Fluglärm geschützt.

Verschärfung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen

Den Kern der Novelle des Fluglärmgesetzes bildet eine entschiedene Verschärfung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen, so dass wieder angemessen große Schutzzonen um die Flugplätze zustande kommen. Die Kosten des Schallschutzes, vor allem für den Einbau von Schallschutzfenstern, sind vom Flugplatzbetreiber zu tragen. Bei der deutlichen und durchgängigen Verschärfung der Grenzwerte um 10 bis 15 Dezibel wurde der aktuelle Stand der Lärmwirkungsforschung berücksichtigt, zudem die neuere Rechtsprechung zum Fluglärmschutz. Die neuen Grenzwerte für die Lärmschutzbereiche orientieren sich maßgeblich an aktuellen Empfehlungen des Sachverständigenrates für Umweltfragen (SRU) zu den erforderlichen Verbesserungen beim Schutz vor Umgebungslärm.

Für den Neu- und Ausbau eines Flugplatzes legt das novellierte Fluglärmgesetz eigenständige und - gegenüber den Werten für bestehende Flugplätze - nochmals deutlich abgesenkte Grenzwerte fest. Mit den verschärften Anforderungen wird dem größeren Planungsspielraum beim Neu- und Ausbau von Flugplätzen Rechnung getragen und die erhöhte Belästigungswirkung neuer oder veränderter Lärmquellen berücksichtigt. Das novellierte Fluglärmgesetz schreibt zudem vor, dass beim Neubau und bei der wesentlichen baulichen Erweiterung von Flugplätzen der Flugplatzhalter den Anwohnern in der besonders belasteten Tag-Schutzzone 1 eine Entschädigung dafür zahlen muss, dass der Außenwohnbereich (Terrassen, Balkone) aufgrund des Fluglärms nur noch eingeschränkt genutzt werden kann.

Die für den Neubau und die wesentliche bauliche Erweiterung von Flugplätzen festgelegten Anforderungen an den passiven Schallschutz bei Wohngebäuden sind auch im Rahmen der Genehmigung eines Flugplatzes bzw. bei der Planfeststellung von maßgeblicher Bedeutung. Denn der Gesetzgeber hat erstmals den erforderlichen Umfang des passiven Schallschutzes mit Wirkung auch für den Neu- und Ausbau bestimmt. Damit schafft das novellierte Fluglärmgesetz Rechts- und Planungssicherheit.

Nacht-Schutzzonen für Flughäfen mit Nachtflugbetrieb

An Flughäfen mit relevantem Nachtflugbetrieb müssen erstmals auch spezifische Nacht-Schutzzonen festgelegt werden. Diese Zonen bestimmen sich ausschließlich nach der nächtlichen Fluglärmbelastung. Ein Anspruch auf baulichen Schallschutz für die Schlafräume besteht aufgrund der Novelle des Fluglärmgesetzes auch in den Bereichen des Flugplatzumlandes, in denen regelmäßig festgelegte Maximalpegel durch nächtliche Überflüge überschritten werden. Ziel ist es, die von Nachtfluglärm betroffenen Menschen vor relevanten Schlafstörungen zu schützen.

Vorausschauende Siedlungsplanung und Sicherung von Freiräumen

Für bereits bestehende Wohnungen in der inneren Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone sieht das novellierte Fluglärmgesetz einen qualitativ hochwertigen baulichen Schallschutz vor. Zugleich schränkt das Gesetz in diesen lärmbelasteten Bereichen den Neubau von Wohnungen und die Errichtung von schutzbedürftigen Einrichtungen deutlich ein, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen. Von den Bauverboten sind nur eng umrissene Ausnahmen zulässig, etwa für eine notwendige Binnenentwicklung innerhalb eines bereits vorhandenen Ortsteils.

Daneben wurden durch die Novelle auch einige lärmschutzrelevante Regelungen des Luftverkehrsgesetzes fortentwickelt. Diese gesetzlichen Vorgaben dienen der besseren Unterrichtung der Bevölkerung über die tatsächlichen Belastungen durch Fluglärm und der frühzeitigen Berücksichtigung von Lärmschutzbelangen, etwa bei der Festlegung von Flugverfahren.

Investitionen in baulichen Schallschutz

Das novellierte Fluglärmgesetz wird in den nächsten Jahren zu Investitionen in baulichen Schallschutz führen. Der Investitionsbedarf wird allerdings bei den einzelnen Flughäfen unterschiedlich ausfallen. Manche Flughäfen, die bereits vergleichsweise viel für den Lärmschutz getan haben, sei es aufgrund behördlicher Auflagen oder im Rahmen freiwilliger Schallschutzprogramme, werden bei der Umsetzung des novellierten Fluglärmgesetzes nur noch wenige zusätzliche Maßnahmen durchführen müssen. Andere Flughäfen jedoch, die bisher zu wenig für einen zeitgemäßen Schallschutz unternommen haben, werden ihre Investitionen für den passiven Schallschutz erhöhen müssen. An diesen Flughäfen wird die Novelle in den kommenden Jahren ein umfangreiches Schallschutzprogramm für Wohngebäude auslösen. Die Modernisierung des Fluglärmgesetzes bildet damit einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Verbesserung des Lärmschutzes im Luftverkehr.

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