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Stand: 01.09.2010

Klärschlammverordnung und Klärschlammrichtlinie

Eine Klärschlammverordnung gibt es schon seit 1982. Sie wurde 1992 verschärft.

So wurden insbesondere Vorgaben für höchstzulässige Schwermetallgehalte der Klärschlämme sowie der Böden, auf denen Klärschlamm als Düngemittel verwertet wird, festgelegt. Zudem enthält die Verordnung auch vorsorgliche Grenzwerte für Dioxine, AOX und PCB.

Trotz deutlich rückläufiger Schadstoffgehalte ist nicht auszuschließen, dass durch das Aufbringen von Klärschlämmen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen langfristig eine allmähliche Anreicherung von Schadstoffen im Boden erfolgt. Es ist daher vorgesehen, die Klärschlammverordnung weiter zu verschärfen. Hierzu hat das Bundesumweltministerium einen Arbeitsentwurf erstellt, der nunmehr auch Vorgaben zur hygienisierenden Klärschlammbehandlung und zur regelmäßigen Qualitätssicherung sowie eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Verordnung auf landschaftsbauliche Maßnahmen beinhaltet. Im Lichte der Ergebnisse der eingeleiteten Diskussion zum Arbeitsentwurf vom 20.08.2010 wird BMU voraussichtlich Anfang 2011 einen "Referentenentwurf" zur Novellierung der Klärschlammverordnung vorlegen.

Die derzeit gültige Fassung der Klärschlammverordnung setzt u.a auch Vorgaben der EU-Klärschlammrichtlinie aus dem Jahr 1986 um. Da die Vorgaben der EU-Klärschlammrichtlinie aus deutscher Sicht und nach Auffassung anderer Mitgliedstaaten nicht mehr den aktuellen Anforderungen an einen vorsorgeorientierten Bodenschutz entsprechen, hat die EU-Kommission die im Jahr 2000 unterbrochenen Arbeiten zur Überprüfung der Notwendigkeit einer Revision der Richtlinie wieder aufgenommen. Eine Entscheidung über eine Novellierung der Richtlinie ist derzeit allerdings noch nicht absehbar.

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