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Stand: 01.05.2008

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)

Nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 14 des Grundgesetzes hat der Bund die ausschließliche Gesetzgebung über die Erzeugung und Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken, die Errichtung und den Betrieb von Anlagen, die diesen Zwecken dienen, den Schutz gegen Gefahren, die bei Freiwerden von Kernenergie oder durch ionisierende Strahlen entstehen, und die Beseitigung radioaktiver Stoffe. Der Gesetzgeber hat durch den Erlass des Atomgesetzes von dieser Gesetzgebungsermächtigung Gebrauch gemacht.

Bei der Ausführung des Atomgesetzes hat der Gesetzgeber zwei Ausführungsarten umgesetzt. Zum einen erfolgt die Ausführung in Bundeseigenverwaltung (Art. 86 GG, §§ 22 bis 23b AtG), unter anderem durch das Bundesamt für Strahlenschutz und das Bundesverwaltungsamt. Zum anderen erfolgt die Ausführung des Atomgesetzes durch die Länder im Auftrag des Bundes (Art. 85 GG, § 24 Abs. 1 und 2 AtG).

Die Bundeseigenverwaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass, der Bund für die Ausführung von Bundesgesetzen eigene Verwaltungen schafft oder bestehenden eigenen Verwaltungen die Ausführung überträgt.

Bei der Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder bleibt in der Regel die Einrichtung der Behörden Angelegenheit der Länder. Bei der Ausführung der Gesetze unterstehen sie allerdings den Weisungen der zuständigen obersten Bundesbehörde, wobei sich die Bundesaufsicht auf die Gesetzmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung durch die Länder erstreckt.

Für den Bereich der Entsorgung radioaktiver Reststoffe hat der Gesetzgeber die Ausführung einiger Regelungen des Atomgesetzes auf bundeseigene Verwaltungen übertragen. Das u.a. zu diesem Zweck neu geschaffene Bundesamt für Strahlenschutz hat die Aufgabe, Endlager für radioaktive Abfälle einzurichten. Dem Bundesverwaltungsamt wurden die Entscheidungen über Ausnahmen im Rahmen der "Verordnung zur Festlegung einer Veränderungssperre zur Sicherung der Standorterkundung für eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abfälle im Bereich des Salzstocks Gorleben (GorlebenVSpV)" übertragen.

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