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Stand: 01.08.2012

Gesetzgebung in Deutschland

Seit Ende 1998 gibt es die Bioabfallverordnung, die die Verwertung von Bioabfällen regelt. Dazu gehören umfassende Vorgaben zur Hygiene der Bioabfallkomposte und Gärrückstände. Diese dürfen nicht zur Verbreitung tierischer und pflanzlicher Krankheitserreger beitragen. Auch für die Belastung mit Schwermetallen sind strenge Grenzwerte festgelegt. Die Bioabfallkomposte und Gärrückstände müssen regelmäßig auf Schadstoffgehalte untersucht werden. Daneben müssen grundsätzlich auch die Aufbringungsflächen bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen auf Schadstoffgehalte untersucht werden. Eine Aufbringung von Bioabfällen auf vorbelastete Flächen ist nicht zulässig. Die Lieferanten des Bioabfalls müssen regelmäßig die Untersuchungsergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen und ihre Abnehmer benennen.

Novellierung der Bioabfallverordnung

Die Änderungsverordnung zur Novellierung der Bioabfallverordnung ist am 27.04.2012 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt im Wesentlichen am 01.05.2012 in Kraft. Mit der Novellierung wird die Liste der geeigneten Bioabfälle an die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 (tierische Nebenprodukte) und an die Stofflisten der Düngemittelverordnung angepasst. Des Weiteren werden die Hygienisierungsvorgaben aufgrund Forschungsergebnisse und Praxiserfahrungen insbesondere bei der Vergärung von Bioabfällen überarbeitet. Schließlich werden ein einheitlicher Lieferschein eingeführt und die Dokumentations- und Nachweispflichten überarbeitet.

Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung

Um einen bundesweit einheitlichen Vollzug der Bioabfallverordnung zu gewährleisten, hatten Bund und Länder im Jahre 2000 Hinweise für die Vollzugsbehörden erarbeitet ("Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung", August 2000).

Die Hinweise enthalten:

  1. Abgrenzungen der Bioabfallverordnung zu anderen Rechtsbereichen (insbesondere Düngemittelrecht, Tierkörperbeseitigungsrecht, Bodenschutzrecht),

  2. Empfehlungen zu Anforderungen für die Anerkennung von Trägern einer regelmäßigen Güteüberwachung, damit deren Mitglieder die in der Bioabfallverordnung enthaltenen Erleichterungen in Anspruch nehmen können,

  3. Vorschläge zum bundeseinheitlichen Vollzug des Kompetenznachweises von Untersuchungsstellen,

  4. Aufstellung der für eine Verwertung auf Flächen grundsätzlich geeigneten Bioabfälle nach Anhang 1 Nr. 1 BioAbfV und der entsprechenden Ausgangsstoffe zur Herstellung eines Sekundärrohstoffdüngers nach der Düngemittelverordnung,

  5. Vorschläge für ein Mindestuntersuchungsprogramm und die Prüfung der Voraussetzungen für die Zustimmung nach § 6 Abs. 2 BioAbfV zum Aufbringen anderer als in Anhang 1 Nr. 1 genannter Bioabfälle,

  6. Vorschlag eines Muster-Lieferscheines § 11 BioAbfV,

  7. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Bioabfallverordnung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeine Kommentierung von Bestimmungen der Bioabfallverordnung, sondern es werden im Rahmen einzelner Bestimmungen aufgetretene Fragen und bekannt gewordene Problemstellungen aufgegriffen.

Die "Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung" sind keine Muster-Verwaltungsvorschrift, sondern sollen den Vollzugsbehörden als Arbeitshilfe dienen. Die in diesen Hinweisen enthaltenen Ausführungen sind nicht aus sich heraus rechtsverbindlich und können den rechtsverbindlichen Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder nicht ersetzen.

Da diese Hinweise Auswirkungen auf die Vollzugspraxis der zuständigen Behörden haben werden, sind sie auch eine Hilfe insbesondere für Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen, Hersteller von bioabfallhaltigen Gemischen oder Flächenbewirtschafter, die Bioabfälle oder Gemische auf Böden aufbringen.

Die "Hinweise zum Vollzug der Bioabfallverordnung" können beim Bundesumweltministerium (Anschrift: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, Referat WA II 4, Postfach 12 02 29, 53048 Bonn; E-Mail-Adresse: WAII4@bmu.bund.de als gedruckter Text oder als Datei angefordert werden.

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