Das Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für Strahlenschutz vom 09. Oktober 1989 bildet die gesetzliche Grundlage, im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine selbstständige Bundesoberbehörde einzurichten.
Das Bundesamt für Strahlenschutz hat seinen Sitz in Salzgitter.
Auf dem Gebiet der Ver- und Entsorgung hat das BfS die Aufgabe Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle einzurichten. Des Weiteren ist das BfS u. a. Genehmigungsbehörde für die Beförderung und Aufbewahrung von Kernbrennstoffen. Im Einzelnen ergeben sich die dem BfS aufgrund des Atomgesetzes übertragenen Aufgaben aus § 23 Atomgesetz. Das BfS handelt hierbei in Bundeseigenverwaltung (siehe Einleitung zu "Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)".
Außerdem unterstützt das Bundesamt für Strahlenschutz das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit fachlich und wissenschaftlich auf den Gebieten des Strahlenschutzes einschließlich der Strahlenschutzvorsorge sowie der kerntechnischen Sicherheit, der Beförderung radioaktiver Stoffe und der Entsorgung radioaktiver Abfälle einschließlich der Errichtung und des Betriebs von Anlagen des Bundes zur Sicherstellung und zur Endlagerung, die ihm durch das Atomgesetz (siehe § 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG), das Strahlenschutzvorsorgungsgesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesen werden.