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Stand: 01.11.2004

Basler Übereinkommen Weiterentwicklung der weltweiten Regeln für die Abfallentsorgung und -exporte

- Ergebnisse der 7. Vertragsstaatenkonferenz -

Die 7. Vertragsstaatenkonferenz (VSK) des Basler Übereinkommens fand vom 25. bis zum 29. Oktober 2004 in Genf statt. Wichtigste Themen waren Technische Richtlinien für Abfälle, die persistente organische Schadstoffe (POPs) enthalten, Fragen bezüglich der Schiffsabwrackung und ein ministerielles Statement zu den globalen Herausforderungen im Abfallbereich. Im folgenden werden die wesentlichen Ergebnisse der 7. VSK dargestellt.

1. Technische Richtlinien zur Entsorgung von Abfällen, die POPs enthalten
Mit der Verabschiedung von Technischen Richtlinien für Abfälle, die POPs enthalten, wurde die Grundlage für eine Konkretisierung der abfallbezogenen Anforderungen des Stockholmer Übereinkommens gelegt, durch die diese Anforderungen erst anwendbar gemacht werden. Die unter a)-c) unten genannten Punkte müssen bei der 1. VSK zum Stockholmer Übereinkommen im Mai 2005 noch bestätigt werden.

Es wurden eine Allgemeine Technische Richtlinie zur Entsorgung von Abfällen, die aus POPs bestehen, diese enthalten oder mit diesen verunreinigt sind, sowie eine Technische Richtlinie bezüglich PCB, PCT und PBB verabschiedet. Die Allgemeine Richtlinie enthält auch Grenzwerte für POP-Gehalte, oberhalb derer die POPs in Abfällen grundsätzlich zu zerstören sind (niedrige POP-Gehalte). Insbesondere diese Grenzwerte und ggf. auch die Festlegungen zu Zerstörungsgraden werden Basis für entsprechende Ergänzungen der EG-Verordnung über POPs sein, die bis Ende 2005 abzuschließen sind. Wesentliche Inhalte der Allgemeinen Richtlinie:

a) Niedrige POP-Gehalte:

  • Polychlorierte Biphenyle (PCB): 50 mg/kg
  • Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine u. Dibenzofurane (PCDD/PCDF): 15 µg TEQ/kg
  • Andere POPs (Aldrin, Chlordan, DDT, Dieldrin, Endrin, Heptachlor, Hexachlorbenzol, Mirex und Toxaphen): jeweils 50 mg/kg

b) Zerstörungsgrade:

  • Luftemissionen: PCDD/PCDF: 0,14 ng TEQ/Nm³; andere POPs: einschlägiges nationales Recht oder internationale Regelungen;
  • Emissionen im Abwasser: einschlägiges nationales Recht oder internationale Regelungen; und
  • Feste Abfälle: Die POP-Gehalte sollen unterhalb der o.g. niedrigen POP-Gehalte liegen; falls jedoch der Gehalt von unabsichtlich erzeugten PCDD/PCDF oberhalb der o.g. niedrigen POP-Gehalte liegt, sollen die festen Abfälle entsprechend der Methoden in Anstrich 1 oder 2 unter c) unten entsorgt werden.
  • Die Technologien sollen nach den Besten Verfügbaren Techniken und Besten Umweltpraktiken betrieben werden.

c) Umweltgerechte Methoden:

  • Methoden, mit denen der POP-Gehalt zerstört wird: Es sollen nur die Verfahren D9 (Chemisch/physikalische Behandlung), D10 (Verbrennung an Land) und R1 (Verwendung als Brennstoff) erlaubt werden - dies entspricht Anhang V Teil 1 der EG-Verordnung über POPs. Weiterhin wurden die kommerziell verfügbaren und umweltgerechten Technologien aufgeführt, dies sind die Verbrennung in Verbrennungsanlagen, die Mitverbrennung in Zementwerken sowie weitere acht chemisch/physikalische Technologien.
  • Andere Methoden, wenn die Zerstörung des POP-Gehalts nicht die nach Umweltgesichtspunkten vorzuziehende Möglichkeit darstellt: Deponien für gefährliche Abfälle und die Untertagelagerung sollen für bestimmte Abfälle zulässig sein, falls die zuständige Behörde zustimmt. Dies entspricht im Wesentlichen Art. 7 Abs. 4 b) und Anhang V Teil 2 der EG-Verordnung über POPs
  • Andere Methoden, wenn der POP-Gehalt unterhalb des niedrigen POP-Gehaltes liegt: Es wird auf einschlägiges nationales Recht oder internationale Regelungen verwiesen; Beispiele hierfür sind in einem Anhang aufgeführt.

Bezüglich des niedrigen POP-Gehaltes für PCDD/PCDF stellt sich die Frage, ob bzw. wann der LAGA-Beschluss, der einen Wert von 50 µg TEQ/kg vorsieht, geändert werden sollte; bei den anderen POPs entspricht dieser den unter a) oben dargestellten Werten.

Die Arbeiten an vier weiteren Technischen Richtlinien (PCDD/PCDF, DDT, Hexachlorbenzol und acht Pestizide) sollen bis zur 8. VSK, die vom 27.11.-01.12.2006 in Nairobi stattfinden wird, abgeschlossen werden.

2. Schiffsabwrackung
Die Abwrackung von Schiffen wird überwiegend in einigen asiatischen Ländern in häufig unsachgemäßer Weise durchgeführt. Dabei entstehen große Umwelt- und Arbeitsschutzprobleme, da diese Schiffe gefährliche Materialien wie Asbest, PCB und Schwermetalle enthalten können. Bei der 7. VSK konnte der Weg für eine praktikable Lösung gefunden werden. Die Internationale Schifffahrtsorganisation (IMO) wurde aufgefordert, rechtlich verbindliche Regelungen zu schaffen, die ein dem Basler Übereinkommen äquivalentes Kontrollregime sowie das umweltgerechte Abwracken gewährleisten. In der letzten Sitzung des IMO-Umweltausschusses Mitte Oktober 2004 sind bereits erste Schritte in diese Richtung gemacht worden.

Eine zwischen IMO, Basler Übereinkommen und Internationaler Arbeitsorganisation (ILO) eingerichtete Gemeinsame Arbeitsgruppe soll u. a. die Technischen Richtlinien der drei Organisationen vergleichend prüfen, die verbesserte Förderung der Umsetzung dieser Richtlinien behandeln, den Meinungsaustausch zwischen diesen Organisationen erleichtern und entsprechende Empfehlungen erarbeiten. Die 1. Sitzung dieser Gruppe wird vom 15.-17.02.2005 in London stattfinden.

3. Globale Herausforderungen im Abfallbereich
Es wurde ein Ministerielles Statement verabschiedet, das auf die immensen und weiter steigenden weltweiten Probleme im Umgang mit Abfällen (Ressourcenverbrauch; Belastungen der Gewässer, Atmosphäre, Böden, Gesundheit) hinweist und die Herausforderungen beschreibt, die zur Lösung der Probleme zu meistern sind. Es ruft u.a. die Vertragsparteien auf, sich um die Verringerung der Erzeugung von gefährlichen Abfällen zu bemühen, einschließlich der Verringerung der zu deponierenden Abfallmengen, sich eigene Ziele zu setzen und hierüber zu berichten sowie Partnerschaften auch mit dem privaten Sektor zu bilden. Zweck des Statements ist es auch, verstärkt Geldgeber für abfallbezogene Projekte in Entwicklungs- und Übergangsländern zu finden.

Die Vertragsparteien wurden weiterhin in einem Beschluss der VSK aufgerufen, ihre Anstrengungen hinsichtlich der Beschränkung der Erzeugung und des Exports gefährlicher Abfälle zu verstärken.

4. Änderung der Abfalllisten in Anhang VIII und IX des Basler Übereinkommens
Durch die Listung von Kabelabfällen können künftig ungefährliche Kabelabfälle ohne Notifikation verbracht werden. Folgende Änderungen der Abfalllisten wurden beschlossen:

  1. In Anlage VIII (Liste A der gefährlichen Abfälle): Neuer Eintrag A1190:"Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind und die Kohlenteer, PCB1, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindungen oder in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen"

    1 PCB mit einer Konzentration von 50 mg/kg oder mehr

  2. In Anlage IX (Liste B der ungefährlichen Abfälle): Neuer Eintrag B1115:"Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind und die nicht in Liste A A1190 aufgeführt sind, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind oder für irgendein anderes Entsorgungsverfahren bestimmt sind, das in irgendeinem Stadium unkontrollierte thermische Prozesse wie eine offene Verbrennung einschließt"

Diese Änderungen sind bei der Novelle der EG-Abfallverbringungsverordnung zu berücksichtigen und durch eine Verordnung aufgrund des Zustimmungsgesetzes zum Basler Übereinkommen umzusetzen, sobald eine entsprechende Verwahrermitteilung vorliegt.

5. Gefährliche Eigenschaften
Es wurden vorläufige Richtlinien zu den gefährlichen Eigenschaften H 6.2 (infektiös), H 11 (toxisch - mit verzögerter oder chronischer Wirkung) und H 13 (gefährliche Stoffe, die bei der Entsorgung entstehen können, z. B. Sickerstoffe) verabschiedet.

6. Berichterstattung der Vertragsparteien über gefährliche Abfälle
Gemäß Art. 3 des Übereinkommens ist jede Vertragspartei verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ratifikation des Übereinkommens und bei jeder Änderung dem Sekretariat mitzuteilen, welche Abfälle über die im Anhang VIII des Übereinkommens gelisteten Abfälle hinaus gemäß nationaler Definition als gefährlich eingestuft sind. Dieser Verpflichtung sind die Vertragsparteien bisher kaum nachgekommen. Es wurde zur Vereinfachung der Berichterstattung ein standardisiertes Formblatt verabschiedet.

7. Weitere Technische Richtlinien
Es wurden Technische Richtlinien für die Verwertung von Metallen und Metallverbindungen verabschiedet.

8. Umsetzung des Strategischen Plans für den Zeitraum bis 2010
Bei der 6. VSK Ende 2002 war ein Strategischer Plan für die Jahre 2003 bis 2010 beschlossen worden (außerplanmäßige Mittel für den Zeitraum 2003-2004: 1,2 Mio US-Dollar). Es waren 21 Projekte ausgewählt worden, die abgeschlossen sind bzw. im Jahr 2005 abgeschlossen werden sollen. Die Vertragsparteien und die Regionalen Zentren wurden gebeten, den Plan weiterhin umzusetzen. Die Entwicklungsländer wurden ermutigt, Projekte zur Umsetzung des Plans in ihre nationalen Entwicklungsprogramme aufzunehmen.

9. Regionale Zentren für Ausbildung und Technologietransfer
Für alle Regionen der Entwicklungs- und Übergangsländer gab es bisher 13 Regionale Zentren des Basler Übereinkommens, die zu einer besseren Information und zum Austausch von Know-how zur Umsetzung des Übereinkommens beitragen sollen. Zusätzlich soll ein Zentrum im Iran eingerichtet werden.

10. Mechanismus zur Förderung der Umsetzung und Erfüllung der Pflichten des Über- einkommens (Compliance-Mechanismus)
Die bekannten zahlreichen Verstöße insbesondere gegen die Berichtspflichten, die Pflicht, nationale zuständige Behörden zu benennen, und die Pflicht, nationales Recht zur Umsetzung des Übereinkommens zu erlassen, haben nicht zu Individualverfahren vor dem Compliance-Ausschuss geführt. Diese Defizite sollen jedoch im Compliance-Ausschuss als generelle Probleme behandelt werden.

11. Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisation/Partnerschaftsprogramm
Das laufende Partnerschaftsprogramm für die Zusammenarbeit mit der Industrie und mit Umweltorganisationen wurde bis Ende 2006 verlängert. Es beinhaltet insbesondere die Bereiche Mobiltelefone, PCs sowie Altpestizide und Altöl in Afrika.

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