| Bonn, 25.05.1999

Hintergrundpapier zum Öko-Audit

Die Einführung des freiwilligen Umweltmanagementsystems nach EG-Umwelt-Audit-Verordnung (Eco-Management and Audit Scheme - EMAS) wurde am 29. Juni 1993 durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften beschlossen (Verordnung EWG Nr. 1836/93). Das deutsche Umwelt-auditgesetz trat am 15.12.1995 in Kraft. Mit der national geltenden Erweiterungsverordnung, die am 10.02.1998 rechtskräftig wurde, ist das bis dahin auf den produzierenden Bereich beschränkte Umwelt-Audit-System auch für Dienstleistungsunternehmen (z. B. Handel, Verkehr, Banken und Kommunen ) geöffnet worden.

Ziel der EG- Umwelt-Audit-Verordnung ist die kontinuierliche Verbesserung des betrieblichen Umweltschutzes. Unternehmen, die sich dazu über das geltende Umweltrecht hinaus verpflichten, können sich nach Begutachtung ihrer Umwelterklärung durch einen externen Umweltgutachter in einem Standortregister eintragen lassen. Sie erwerben damit die Befugnis, mit der sogenannten Teilnahmeerklärung - einem EG-einheitlichen Umweltzeichen - standortbezogene Werbung zu betreiben. Ein auf diese Weise verbessertes Umweltimage kann zu Wettbewerbsvorteilen für die jeweiligen Unternehmen führen. Darüber hinaus soll das Öko-Audit auch Kostenersparnisse bringen, u.a. durch eine Umweltkostenrechnung, die hilft, gezielt z. B. weniger Energie und Material zu verbrauchen. In Zukunft sind auch Erleichterungen bei der Umweltüberwachung für teilnehmende Unternehmen geplant.

In Deutschland hat sich das Öko-Audit erfreulich entwickelt, während andere europäische Staaten - gemessen an der Zahl registrierter Standorte - erst mit erheblichem Abstand folgen (Österreich 167, Schweden 144, Dänemark 99, Großbritannien 70 und Frankreich 32). Um europaweit die Attraktivität des Öko-Audits zu erhöhen, ist daher eine Novellierung der EU-Umwelt-Audit-Ver-ordnung vorgesehen. Dazu hatte die EU-Kommission am 30.10.1998 einen entsprechenden Entwurf vorgelegt.

Aus deutscher Sicht stehen bei den Verhandlungen in Brüssel die Verbesserung der ökologischen und ökonomischen Wirksamkeit des Verordnungssystems im Vordergrund. Die ökologische Wirksamkeit soll vor allem dadurch erhöht werden, daß das Umweltprofil von EMAS insbesondere gegenüber der ISO-Norm 14001 so angehoben wird, daß die Unternehmen ihren Beitrag für den betrieblichen Umweltschutz stärker verdeutlichen können. Die Verbesserung der ökonomischen Wirksamkeit ist vor allem deshalb erforderlich, weil es sich um ein freiwilliges Instrument handelt. Anreize zur Teilnahme an EMAS sollten daher in der Verordnung verankert werden. Dazu gehört die Verbesserung des Bekanntheitsgrades des EMAS-Logos in der Öffentlichkeit, insbesondere durch Einbeziehung von Produkten, weil über diese das Unternehmen mit dem Verbraucher kommuniziert. Ein weitere wichtiger Punkt ist die Einräumung von Überwachungserleichterungen für registrierte Standorte. Das Bundesumweltministerium will das Gesetzgebungsverfahren für ein Erstes Buch zum Umweltgesetzbuch (UGB I) nutzen, um solche rechtlichen Erleichterungen einzuführen. Dazu ist es allerdings notwendig, daß das Umwelt-Audit-System entsprechende Gewährleistungen zur Einhaltung umweltrechtlicher Vorschriften enthält.

Einige Änderungen der zukünftigen EG-Verordnung stehen heute bereits fest, darunter die Ausdehnung des Anwendungsbereiches auf neue Branchen, insbesondere im Dienstleistungssektor. Auch eine Verknüpfung der EG-Verordnung mit der ISO-Norm 14001 zeichnet sich ab, so daß die gleichzeitige Einführung beider Managementsysteme erleichtert wird und die ISO-Norm als Baustein genutzt werden kann, um sich darauf aufbauend am qualitativ anspruchsvolleren EG-Umwelt-Audit-System zu beteiligen. Darüber hinaus besteht Einigkeit darüber, daß ein werbewirksames Logo eingeführt werden soll. Zugleich ist es gelungen, die Prüftiefe von Auditoren und Umweltgutachtern zu konkretisieren und den Aussagegehalt der Umwelterklärung zu erhöhen. Aus heutiger Sicht besteht die Möglichkeit, während der nächsten Ratstagung am 24./25. Juni 1999 noch unter deutscher Präsidentschaft einen Gemeinsamen Standpunkt über den Verordnungsentwurf zu verabschieden.