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Stand: Juni 2010


Grundwasserrichtlinie und geplante Grundwasserverordnung

Gesetzgebung EU


Am 16. Januar 2007 ist die Richtlinie 2006/118/EG des europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung in Kraft getreten.

Die neue Grundwasserrichtlinie enthält

Kriterien für die Beschreibung des chemischen Grundwasserzustandes,

  • Normen und Verfahren für die Bewertung dieses Zustandes,
  • EU–einheitliche Qualitätsnormen für Nitrat und Pflanzenschutzmittel,

eine Mindestliste für Parameter, für die national Schwellenwerte (nationale Qualitätsnormen) abzuleiten sind sowie

Kriterien für die Ableitung dieser Werte,

  • Kriterien zur Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Schadstoffbelastungstrends,
  • Regelungen zur Umkehrpunkt solcher Belastungstrends und
  • Maßnahmen zur Verhinderung oder Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen in das Grundwasser.

Wesentliches Element der Grundwasserrichtlinie ist die Unterscheidung des qualitativ guten vom schlechten Grundwasserzustand anhand von "Grenzwerten" (EU-einheitliche Qualitätsnormen und national festzulegende Schwellenwerte). Grundwasser ist dann in einem guten Zustand, wenn an keiner Messstelle die Werte überschritten werden. Wird an einer oder mehreren Messstellen der Wert überschritten, ist im Einzelnen zu prüfen, ob Nutzungen oder (ökologische) Funktionen des Grundwassers gefährdet sind. Bestehen solche Gefährdungen, wird der Grundwasserkörper in den schlechten Zustand eingestuft. Ein Grundwasserkörper im schlechten Zustand ist durch entsprechende Maßnahmen zu verbessern mit dem Ziel, den guten Zustand bis 2015 zu erreichen. Ebenfalls Maßnahmen zur Reduzierung von Grundwasserbelastungen sind dann zu ergreifen, wenn ansteigende Schadstofftrends beobachtet werden. Spätestens bei Überschreitung von 75 % des Wertes einer Qualitätsnorm oder eines Schwellenwertes sind Minderungsmaßnahmen zu ergreifen. Zur Berücksichtigung des vorsorgenden Grundwasserschutzes ist in Analogie zur alten Grundwasserrichtlinie (80/68/EWG vom Dezember 1979) vorgesehen, den Eintrag bestimmter besonders gefährlicher Schadstoff zu verhindern und den Eintrag weniger schädlicher Stoffe zu begrenzen. Die Regeln der besten Umweltpraxis und der besten verfügbaren Technik nach Maßgabe einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften sind dafür zu Grunde zu legen.

Die Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (GWRL) ist am 16. Januar 2007 in Kraft getreten und ist innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen. Die Grundwasserrichtlinie soll, nachdem die Verfassungsreform 2006 hierfür die entsprechenden Voraussetzungen geschaffen hat, mit einer Verordnung des Bundes umgesetzt werden, um insgesamt ein einheitliches Grundwasserschutzniveau in ganz Deutschland zu gewährleisten. Der Entwurf der Grundwasserverordnung (GrwV) konzentriert sich auf die umsetzungsrelevanten Anforderungen der Grundwasserrichtlinie und übernimmt daneben die aus dem Landesrecht stammenden Vorschriften zur Bestimmung, Beschreibung und Überwachung der Grundwasserkörper sowie zur Einstufung deren mengenmäßigen Zustands. Damit werden die grundwasserbezogenen Vorschriften zur Umsetzung der Anhänge II und V der Wasserrahmenrichtlinie in die Bundesverordnung integriert. Ziel ist ein kohärenter und umfassender Vollzug aller EU-rechtlichen Vorgaben zum Grundwasserschutz.

Beurteilung, Ermittlung und Einstufung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper (§ 5 bis § 7 der GrwV und Anlage 2; Umsetzung Artikel 3 und 4 der GRWRL)

Die Beurteilung des chemischen Zustands erfolgt auf Grundlage der europäischen Qualitätsnormen für Nitrat, Pflanzenschutzmittel und Biozide sowie auf Grundlage von national festzulegenden Schwellenwerten. Wegen ihrer identischen Funktion und Rechtsfolgen werden Qualitätsnormen und Schwellenwerte in dieser Verordnung einheitlich als Schwellenwerte bezeichnet. Als Mindestparametersatz wird die Vorgabe der EU-Grundwasserrichtlinie (zwei Qualitätsnormen und neun Schwellenwerte) herangezogen. Die Schwellenwerte werden bundeseinheitlich festgelegt, um ein in allen Ländern gleiches Vorgehen bei der Beurteilung und Festlegung des chemischen Grundwasserzustandes zu gewährleisten. Die natürlichen Stoffkonzentrationen in einem Grundwasserkörper (sog. Hintergrundwerte) sind im Einzelfall zu berücksichtigen. Ist ein Schwellenwert niedriger als der natürliche Stoffgehalt im Grundwasserkörper, gilt die natürliche Konzentration als Schwellenwert. Aufgrund einer Risikoanalyse sind durch die zuständigen Behörden der Länder für einen Grundwasserkörper ggf. für andere Schadstoffe Schwellenwerte festzulegen. Grundlage hierfür sind die Vorgaben des Anhangs II der Grundwasserrichtlinie. Die Verordnung enthält in der Anlage 2 die von der Eu vorgeschlagenen relevanten Parameter und die auf nationaler Ebene festgelegten Konzentrationen für die gängigen Grundwasserschadstoffe (Schwellenwerte). Aufgrund der vielfältigen Funktionen von Grundwasser im Naturhaushalt und der intensiven Nutzungen müssen bei der Ableitung der Schwellenwerte sowohl die Grundwasserökologie als auch der Schutz des Menschen über den Trinkwasserpfad berücksichtigt werden. Nach der Grundwasserrichtlinie sind diese Ableitungskriterien zu beachten. Die Schwellenwerte sind nach international anerkannten und konsentierten Verfahren festgelegt. Die Konzentrationswerte sind mit den europäischen Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer harmonisiert und damit auf dem aktuellen Kenntnisstand. Bei der Festlegung der Konzentrationswerte wird das jeweils empfindlichere Schutzgut herangezogen, so dass Natur und Mensch gleichzeitig und ausreichend geschützt werden. Trinkwasserwerte können nicht alleiniger Maßstab eines vorsorgenden Gewässerschutzes sein, denn oftmals reagiert die Natur weit empfindlicher als der Mensch. Ein Grundwasserkörper ist im guten chemischen Zustand, wenn die im Grundwasser ermittelten Schadstoffkonzentrationen an keiner Messstelle im Grundwasserkörper die Schwellenwerte überschreiten oder wenn
  • Einträge von Salzen oder anderen Schadstoffen aufgrund menschlicher Tätigkeiten nicht erwarten lassen, dass das Erreichen der Bewirtschaftungsziele in mit dem Grundwasser in hydraulischer Verbindung stehenden Oberflächengewässern nicht ausgeschlossen oder beeinträchtigt ist und
  • die Schadstoffkonzentrationen keine signifikante Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands der Oberflächengewässer zur Folge haben und unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängende Landökosysteme nicht signifikant schädigen können.
Werden die Schwellenwerte an einer oder mehreren Messstellen überschritten, kann der Zustand eines Grundwasserkörpers dennoch als gut eingestuft werden bei Grundwasserkörpern,
  • bei denen die nach § 6 Absatz 2 ermittelte Flächensumme weniger als ein Drittel der gesamten in gleicher Weise genutzten Fläche des Grundwasserkörpers beträgt, oder
  • die größer als 75 Quadratkilometer sind, der nach Nummer 1 ermittelte Flächenanteil zwar größer als ein Drittel der gesamten in gleicher Weise genutzten Fläche des Grundwasserkörpers ist, aber 25 Quadratkilometer nicht überschritten werden, oder
  • bei denen die nachteiligen Veränderungen des Grundwassers durch schädliche Bodenveränderungen und Altlasten die festgestellte oder die in absehbarer Zeit zu erwartende Ausdehnung der jeweiligen Überschreitung auf weniger als 25 Quadratkilometer begrenzt bleibt und bei Grundwasserkörpern, die kleiner als 250 Quadratkilometer sind, auf weniger als ein Zehntel der Grundwasserkörperfläche begrenzt bleibt,
und die folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • das im Einzugsgebiet einer Trinkwassergewinnungsanlage mit einer Wasserentnahme von mehr als 100 Kubikmeter am Tag gewonnene Wasser unter Berücksichtigung des angewandten Aufbereitungsverfahren die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung nicht überschreitet, und
  • Nutzungsmöglichkeiten des Grundwassers nicht signifikant beeinträchtigt werden.

Ermittlung steigender Schadstofftrends (§ 10 und § 11 der GrwV und Anlage 6; Umsetzung Artikel 5 GWRL)

Grundwasserkörper sind so zu bewirtschaften, dass jeder ansteigende Belastungstrend umgekehrt wird. Die Trendbeurteilung erfolgt mit Hilfe einer Regressionsanalyse anhand der Messwerte an den einzelnen Überwachungsstellen. Ein signifikanter und anhaltender steigender Trend liegt vor, wenn die Regressionsgerade in 6 Jahren eine Steigung mit einer Signifikanz von 95 % aufweist. Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Trendumkehr, wenn die Schadstoffkonzentration 75 % des Wertes einer Norm oder eines Schwellenwertes erreicht. Frühere Trendumkehrpunkte können festgelegt werden, wenn dies aus Gründen des Schutzes der Trinkwasserversorgung oder von Gewässer- oder Landökosystemen erforderlich ist. Die zuständige Behörde darf einen abweichenden Ausgangspunkt für Trendumkehrmaßnahmen festlegen, wenn die Bestimmungsgrenze bestimmter Schadstoffe es nicht ermöglicht, einen Trend in Höhe von 75 % des Schwellenwertes festzusetzen. Eine Sonderregelung für Nitrat ist nicht vorgesehen, da auch die einschlägigen Vorgaben der Nitratrichtlinie den Vorsorgeaspekt berücksichtigen und die Ausweisung einer Gefährdung sowie Aktionsprogramme zur Senkung der Nitrateinträge bereits dann vorsehen, wenn der Wert von 50 mg/l im Gewässer ohne Maßnahmen überschritten werden kann. Die vorgesehene Möglichkeit der Grundwasserrichtlinie, auch einen späteren Ausgangspunkt für die Trendumkehr zu wählen, wird nicht wahrgenommen. Dies ist wegen der langen Zeit, bis getroffene Maßnahmen im Grundwasser wirksam werden, nicht zweckdienlich. Zudem sind keine Fälle bekannt oder vorstellbar, bei denen die Durchführung von Maßnahmen bei einer späteren Trendumkehr zu Kosteneinsparungen führen könnte. Bei Grundwasserkörpern, die auf Grund schädlicher Bodenveränderungen oder Altlasten als gefährdet eingestuft wurden, sind zusätzliche Untersuchungen über das Trendverhalten und die dabei festgestellten Schadstoffe durchzuführen. Wenn im Grundwasserkörper der durch die schädliche Bodenveränderung oder Altlast kontaminierte Bereich (als Fläche projiziert auf die Geländeoberfläche) größer wird und dies zu einer weiteren Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers führt oder dies eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, die öffentliche Wasserversorgung oder die Umwelt darstellt, ergreift die zuständige Behörde Maßnahmen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern. Die bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Sanierung von Altlasten und schädlichen Bodenveränderungen bleiben unberührt.

Verhinderung und Begrenzung von Schadstoffeinträgen (§ 13 Abs. 3 und 4, Anlage 7 und 8; Umsetzung Artikel 6 GWRL)

Im Rahmen der Maßnahmenprogramme nach Wasserrahmenrichtlinie darf für bestimmte gefährliche Schadstoffe (Anlage 7) grundsätzlich keine Eintragserlaubnis – mit Ausnahme geringer Mengen und Konzentrationen - erteilt werden. Bei weniger gefährlichen Stoffen (Anlage 8) dürfen im Maßnahmenprogramm Einträge nur zugelassen werden, wenn insbesondere keine steigenden Schadstofftrends zu besorgen sind und die maßgebenden Regeln der Technik und der guten fachlichen Praxis eingehalten werden.

Mit der Verordnung zur Umsetzung der europäischen Grundwasserrichtlinie wird nicht über die Anforderungen des Europarechts hinausgegangen. Die Grundwasserrichtlinie selbst eröffnet in gewissem Umfang Spielräume, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass sowohl die rechtlichen wie auch die naturräumlichen Voraussetzungen in Europa sehr unterschiedlich sind. Die nationalen Besonderheiten können also angemessen berücksichtigt werden. In Deutschland besteht der politische Konsens, dass Abschwächungen geltenden Rechts durch europäische Regelungen nicht in Betracht kommen.

Zeitplan:

Anhörung der beteiligten Kreise, Abschluss Ende April 2010
Ressortabstimmung im Juni 2010
Kabinett im Juli 2010
Bundesrat im September 2010
Verabschiedung im Herbst 2010


Weitere Informationen: