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1. Einleiten von Abwasser in Gewässer
Die Abwasserverordnung
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) trifft als konkurrierende Gesetzgebung des Bundes grundlegende Bestimmungen über wasserwirtschaftliche Maßnahmen. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn
1. die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2. die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3. Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.
Durch Rechtsverordnung können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden. Für vorhandene Einleitungen legt die Rechtsverordnung abweichende Anforderungen fest, soweit die danach erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.
Diese Regelung bildet die Grundlage für die
Abwasserverordnung, mit der konkrete Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festgelegt werden. Seit 1976 werden bundesweit gültige Mindestanforderungen an
das Einleiten von Abwasser in Gewässer und somit an Abwasseranfall, -vermeidung und -behandlung gestellt.
Grundlage dieser Mindestanforderungen ist der
Stand der Technik. Die zulässige Schadstofffracht bestimmt sich also danach, wie für die jeweilige Branche die Emissionen in das Wasser bei Einhaltung technisch und
wirtschaftlich durchführbarer fortschrittlicher Verfahren minimiert werden kann.
Die Anforderungen werden branchenbezogen sowohl für vorhandene als auch für neue Einleitungen festgelegt. Abweichungen für vorhandene Einleitungen werden nur dann festgelegt, wenn dies aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten ist. Der Vorteil des branchenweisen
Vorgehens liegt darin, dass die Abwassereinleitung eines Betriebes ganzheitlich beurteilt werden kann und daher Vermeidungs- oder Verminderungsmaßnahmen im Vergleich zu einem einzelstoffbezogenen Ansatz optimiert werden können. Die Verordnung umfasst für
53 Abwasserbereiche konkrete Regelungen. Um den bis dahin üblichen Goldorfen-Fischtest durch ein tierschutzgerechteres Verfahren - den Fischeitest - zu ersetzen, wurde die Verordnung am 17. Juni 2004 geändert. Die Sechste Verordnung zur
Änderung der Abwasserverordnung wurde am 22. Juni 2004 verkündet. Die neuen Regelungen traten am 1. Januar 2005 in Kraft. Diese Fassung stellt nach wie vor die gültige Rechtsgrundlage dar.
Die Abwasserverordnung dient gleichzeitig auch der Umsetzung von supra- und internationalen Vorschriften im Bereich des Gewässerschutzes. Wegen der Rechtsverbindlichkeit und auch im Hinblick auf die Umsetzung der Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft wurde die Form der Verordnung im Gegensatz zur früher üblichen Verwaltungsvorschrift notwendig.
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