Stand: 12.08.2010


Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren

Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Stilllegung kerntechnischer Anlagen ergeben sich aus dem Atomgesetz (AtG). Es schreibt vor, dass hierfür eine Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich ist. Darüber hinaus müssen zur Durchführung von Genehmigung- und Aufsichtsverfahren Verordnungen (z.B. Strahlenschutzverordnung), Bekanntmachungen des BMU (z. B. Richtlinien und Leitlinien der Entsorgungskommission) sowie Technische Regelungen und Spezifikationen (z.B. DIN-Normen) herangezogen werden.

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Abbildung: Genehmigungs- und Aufsichtsverfahren (Quelle: BMU / GRS)

Eine Stilllegung muss genauso wie der Bau und Betrieb einer Anlage ein strenges behördliches Genehmigungsverfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchlaufen, um die Sicherheit und den Strahlenschutz für Mensch und Umwelt zu gewährleisten.

Soll eine kerntechnische Anlage stillgelegt werden, so muss der Betreiber bzw. Eigentümer der Anlage eine Stilllegungsgenehmigung beantragen. Bei größeren Anlagen ist die Aufteilung des Genehmigungsverfahrens in mehrere Phasen üblich.

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Abbildung: Ablauf und Beteiligung bei Antrag auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung (Quelle: BMU / GRS)

Mit dem Antrag auf Erteilung einer Stilllegungsgenehmigung müssen bei der zuständigen Genehmigungsbehörde des betreffenden Bundeslandes umfassende Unterlagen und Informationen vorgelegt werden. Diese Unterlagen beinhalten unter anderem die Vorgehensweise, die geplanten Abbaumaßnahmen und anzuwendenden Verfahren, die Auswirkungen auf die Umwelt sowie die Vorkehrungen des Strahlenschutzes. Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen Landesbehörde im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung geprüft. Dabei werden unabhängige Sachverständige und weitere Behörden einbezogen und die Öffentlichkeit beteiligt. Die geprüften Antragsunterlagen stellen die Grundlage für die Erarbeitung des Entwurfs der Stilllegungsgenehmigung dar.

Nach Erteilung der erforderlichen Genehmigung unterliegen kerntechnische Anlagen während der Stilllegung einer kontinuierlichen staatlichen Aufsicht. Auch hier handeln die Länder im Auftrag des Bundes. Wie im Genehmigungsverfahren lassen sich die Länder auch bei ihren Aufsichtsverfahren durch unabhängige Sachverständige unterstützen. Oberstes Ziel der staatlichen Aufsicht ist wie bei der Genehmigung der Schutz von Mensch und Umwelt auch während der Stilllegung.