Stand: 22.02.2011


Internationales

Neben dem nationalen Gesetzes- und Regelwerk ergeben sich stilllegungsrelevante internationale Verpflichtungen aus dem "Gemeinsamen Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle", der vertraglichen Partnerschaft mit der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA), der Mitgliedschaft im Radioactive Waste Management Committee (RWMC) der Nuclear Energy Agency (NEA) der Organisation for Economic Co-operation and Development (OECD), aus dem Vertrag der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) sowie der Mitgliedschaft in der Western European Nuclear Regulators' Association (WENRA).

Übereinkommen zur nuklearen Entsorgung

Das am 05.09.1997 bei der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) in Wien geschlossene "Übereinkommen zur nuklearen Entsorgung" (Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle) hat keine unmittelbare rechtliche Verbindlichkeit für die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde oder den Antragsteller, es muss aber von der Bundesrepublik Deutschland im nationalen Bereich umgesetzt werden. Das Übereinkommen erstreckt sich auch auf die Stilllegung, den sicheren Einschluss und den Abbau von kerntechnischen Anlagen. Bisher fanden drei Überprüfungskonferenzen statt, die vierte Überprüfungskonferenz wird im Mai 2012 stattfinden.

IAEA

Von der Internationalen Atomenergiebehörde (IAEA) werden im Rahmen der "IAEA Standard Series" Dokumente veröffentlicht, die u. a. die Sicherheit bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen betreffen. Im Vorfeld finden hierzu umfangreiche Ausarbeitungs- und Abstimmungsprozesse unter Beteiligung der Mitgliedsstaaten der IAEA statt. Die "Safety Standards Series" umfassen die Kategorien

  • Safety Fundamentals, die Sicherheits- und Schutzprinzipien beinhalten,
  • Safety Requirements, die die Forderungen enthalten, die zur Gewährleistung der Sicherheit bei speziellen Handlungen oder Anwendungen zu erfüllen sind und
  • Safety Guides mit Empfehlungen zur Erfüllung der Safety Requirements.

Außerdem publiziert die IAEA im Rahmen ihrer Aktivitäten zum Erfahrungsaustausch zur Stilllegung unter der Bezeichnung "Safety Reports Series", "Technical Report Series" und "IAEA Technical Documents" (IAEA-TECDOCs) eine Reihe von Dokumenten, die umfangreiche Erfahrungen bei der Stilllegung kerntechnischer Anlagen reflektieren.

OECD/NEA

Die Nuclear Energy Agency (NEA) ist eine für die friedliche Nutzung der Kernenergie zuständige Behörde innerhalb der OECD mit Sitz in Paris. Aktuell sind 29 Länder Mitglieder der NEA (Australien, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Japan, Kanada, Korea, Luxemburg, Mexiko, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei, Ungarn, USA), die zusammen rund 85 % der globalen Kernenergie produzieren.

In der NEA werden zahlreiche Koordinations-, Informations-, Review- und Forschungsaktivitäten u. a. zum Thema "Entsorgung radioaktiver Abfälle" durchgeführt. Eine speziell hierfür eingesetzte, international zusammengesetzte Arbeitsgruppe ist das "Radioactive Waste Management Committee" (RWMC), das wiederum drei "Working Parties" unterhält. Eine davon ist die "Working Party on Decommissioning and Dismantling" (WPDD), die sich mit Fragen der Stilllegung kerntechnischer Anlagen beschäftigt.

EURATOM

Bei der Stilllegung von Kernreaktoren und Wiederaufarbeitungsanlagen sind allgemeine Angaben

  • zum Standort und zur Umgebung,
  • zur Anlage,
  • zur Ableitung radioaktiver Stoffe im Normalbetrieb,
  • zur Beseitigung fester radioaktiver Abfälle aus der Anlage (hierzu zählen auch die festgelegten Freigabewerte, Materialarten und Mengenanfall),
  • zu nichtgeplanten Ableitungen radioaktiver Stoffe,
  • zu Notfallplänen und schließlich
  • zur Umgebungsüberwachung

zu übermitteln (gemäß Anhang 2 der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 06.12.1999 zur Anwendung von Art. 37 des EURATOM-Vertrages). Diese Angaben sind möglichst ein Jahr, mindestens jedoch 6 Monate vor Erteilung einer Genehmigung zur Ableitung radioaktiver Stoffe, über das zuständige Bundesministerium mitzuteilen.

WENRA

Die Western European Nuclear Regulators' Association (WENRA) ist eine unabhängige Organisation, die aus Vertretern der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden der Länder Europas zusammengesetzt ist. Wesentliche Zielsetzungen sind die Entwicklung eines gemeinsamen Ansatzes für nukleare Sicherheit und behördliche Praxis, insbesondere innerhalb der EU zur Weiterentwicklung der nuklearen Sicherheit in nationaler Verantwortung sowie die Entwicklung eines Netzwerkes der obersten europäischen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden zur Förderung des Erfahrungsaustausches ("best practices") und zur Stärkung der Zusammenarbeit.

Zur Weiterentwicklung der nuklearen Sicherheit hat die Working Group on Waste and Decommissioning (WGWD) der WENRA spezifische Anforderungskataloge an Stilllegung und Entsorgung mit so genannten Sicherheitsreferenzniveaus erstellt. Die WENRA-Mitglieder haben sich dazu verpflichtet, die jeweiligen Sicherheitsreferenzniveaus in den nationalen Regeln umzusetzen, soweit sie nicht bereits heute enthalten sind. Die Umsetzung der Sicherheitsreferenzniveaus wird dabei in einem dreistufigen Prozess mit Hilfe von Eigenüberprüfungen (so genannten Benchmarkings) durchgeführt.

Dreistufiger Prozess für die Umsetzung des Sicherheitsreferenzniveaus

Abbildung: Dreistufiger Prozess für die Umsetzung des Sicherheitsreferenzniveaus (Quelle: BMU / GRS)