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Atomenergie · Strahlenschutz
Atomenergie / Ver- und Entsorgung
Rechtsvorschriften / technische Regeln
Stand: 06.07.2004
Endlagervorausleistungsverordnung – EndlagerVlV
Nach § 9a Abs. 3 Atomgesetz (AtG) hat der Bund die Aufgabe, Endlager für radioaktive Abfälle einzurichten. Entsprechend dem Verursacherprinzip haben diejenigen die notwendigen Kosten für die Einrichtung eines solchen Endlagers über Beiträge zu tragen, die die bei ihnen anfallenden radioaktiven Abfälle an ein solches Endlager abliefern können (
§ 21b AtG).
Da der Aufwand für den Bund bereits bei der Einrichtung eines Endlagers anfällt, ein Beitrag aber erst nach Fertigstellung erhoben werden kann, sieht das Gesetz vor, dass Vorausleistungen auf die zukünftigen Beiträge erhoben werden können.
Entsprechend der Ermächtigung in § 21b Abs. 2 und 3 AtG regelt die Endlagervorausleistungsverordnung die Erhebung von Vorausleistungen zur Deckung des notwendigen Aufwands für die Errichtung von Endlagern für radioaktive Abfälle.
Die Endlagervorausleistungsverordnung sieht eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Regelungen vor. Ziel der letzten Novellierung im Jahr 2004 war es, das Erhebungsverfahren unter Berücksichtigung des Prinzips der Beitragsgerechtigkeit zu optimieren und das Verursacherprinzip verstärkt zur Geltung zu bringen. Damit sollte die Belastungsgleichheit und Beitragsgerechtigkeit verbessert werden.
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