Stand: Februar 2010


Verantwortlichkeiten für Endlagersuche und -betrieb (wärmeentwickelnde Abfälle) und Finanzierungsregelungen

1. Gesetzliche Grundlagen und organisatorische Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland hat der Gesetzgeber 1976 dem Bund die Verantwortung zur Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle auferlegt (§ 9a Abs. 3 des Atomgesetzes, AtG). Mit der konkreten Durchführung dieser Aufgaben ist das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) betraut worden (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 AtG). Das BfS ist dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) zugeordnet und unterliegt damit bei der Durchführung der Endlageraufgaben dessen Fach- und Rechtsaufsicht. Das Bundesumweltministerium setzt bei Fragen der nuklearen Entsorgung auf den Sachverstand von unabhängigen Experten aus dem In- und Ausland. Dazu hat Bundesumweltminister Sigmar Gabriel elf Wissenschaftler in die neue Entsorgungskommission (ESK) berufen.

Nach § 9a Abs. 3 AtG kann sich das BfS zur Erfüllung seiner Pflichten sogenannter Dritter bedienen. Zu diesem Zweck hat das BfS mit der Deutschen Gesellschaft zum Bau und Betrieb von Endlagern für Abfallstoffe mbH (DBE) einen Kooperationsvertrag abgeschlossen und die DBE mit der Durchführung von Planung und Errichtung von Bundesendlagern betraut. Die Verantwortung für die Konzeptfindung verbleibt dabei beim BfS.

Im Bereich der Bearbeitung geowissenschaftlicher und geotechnischer Fragenkomplexe bei der Endlagerung arbeitet das BfS auf Basis einer entsprechenden Vereinbarung mit der zentralen Institution der Bundesregierung auf dem Gebiet der Geowissenschaften, der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe (BGR), zusammen. Die BGR ist dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) zugeordnet.

Die Genehmigung (Planfeststellung) eines Bundesendlagers für radioaktive Abfälle obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Planfeststellung erfolgt in einem Schritt und nicht etwa in einem gestuften Verfahren (Vorbescheid, Teilgenehmigungen, wie z.B. bei der Genehmigung von Kernkraftwerken). Die zuständige oberste Landesbehörde unterliegt dabei der Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht (Bundesaufsicht) des BMU. Damit übt das BMU im Bereich der Endlagerung radioaktiver Abfälle also sowohl die Fach- und Rechtsaufsicht über den Antragsteller BfS als auch die Rechts- und Zweckmäßigkeitsaufsicht (Bundesaufsicht) über die Planfeststellungsbehörde aus (www.bfs.de; www.dbe.de).

2. Finanzierungsregelungen in der Bundesrepublik Deutschland

2.1 Da es sich bei der Einrichtung von Anlagen zur Endlagerung um eine Bundesaufgabe handelt, werden die Ausgaben zunächst aus dem Bundeshaushalt finanziert. Entsprechend dem auch hier geltenden Verursacherprinzip haben aber grundsätzlich die Erzeuger bzw. Ablieferer radioaktiver Abfälle die mit der Entsorgung zusammenhängenden Kosten zu tragen. Deshalb sind folgende Regelungen getroffen:
  • Für die Phase bis zur Inbetriebnahme von Bundesendlagern:

    Die Finanzierung insbesondere der Planung und Errichtung von Endlagern nach § 9a Abs. 3 Satz 1 AtG erfolgt durch Beiträge der Abfallverursacher (§ 21b Abs. 1 AtG). Bis zur Erhebung der Beiträge, die nach Erlass einer Beitragsverordnung erfolgen wird, werden die Kosten des Endlagers im Wesentlichen über Vorausleistungen auf Beiträge finanziert. Nach Maßgabe der Endlagervorausleistungsverordnung (EndlagerVIV) erhebt das BfS diese Vorausleistungen zur Deckung des notwendigen Aufwands für Planung, den Erwerb von Grundstücken und Rechten, die anlagenbezogene Forschung und Entwicklung, die Unterhaltung von Grundstücken und Einrichtungen sowie die Errichtung, die Erweiterung und die Erneuerung dieser Anlagen. Die Vorausleistungen werden auf die (End-) Beiträge nach § 21b Abs. 1 AtG angerechnet. Diese müssen nach § 21b Abs. 2 AtG von denjenigen, denen sich ein Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Anlagen des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle nach § 9a Abs. 3 AtG bietet, geleistet werden.

  • Für den Betrieb von Bundesendlagern:

    Nach § 21a AtG werden von den Ablieferungspflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) für die Benutzung von Anlagen des Bundes nach § 9a Abs. 3 erhoben.

  • Eine Ausnahme gilt für Kleinverursacher radioaktiver Abfälle:

    Soweit diese bei der Ablieferung an eine Landessammelstelle einen sog. Endlagerkostenanteil geleistet haben, werden sie in aller Regel von weiteren Zahlungspflichten frei.

2.2 Das BMU prüft zur Zeit, inwiefern andere Finanzierungsmöglichkeiten sinnvoll sein können.

3. Kosten der einzelnen Endlagerprojekte und der Endlagerforschung

3.1 Schacht Konrad

Die berechneten Gesamtkosten bis zur Inbetriebnahme des Endlagers Konrad belaufen sich nach derzeitigem Stand auf ca. 2,5 Mrd. €. Die Kosten der Umrüstung werden auf rund 1,6 Mrd. € beziffert und sind zu ca. einem Drittel durch die öffentliche Hand und zu ca. zwei Dritteln durch die Energieversorgungsunternehmen zu finanzieren.

3.2 Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM)

Die Kosten, die für das Endlager Morsleben bis Ende 2009 seit der deutschen Wiedervereinigung entstanden sind, belaufen sich auf ca. 820 Mio. €. Die Gesamtprojektkosten werden auf ca. 2,3 Mrd. € geschätzt. Für das laufende Haushaltsjahr 2010 sind 54 Mio. € veranschlagt.

3.3 Salzstock Gorleben

Für das Projekt Gorleben sind von 1977 bis Ende 2008 Kosten in Höhe von rund 1,5 Mrd. € entstanden. Für das Haushaltsjahr 2010 sind für den Salzstock Gorleben 20,9 Mio. € eingeplant. Die zukünftigen Kosten für dieses Projekt hängen von den nach Aufhebung des Moratoriums eingeleiteten Maßnahmen ab.

3.4 Schachtanlage Asse II

Von 1993 bis Ende 2008 wurden insgesamt 317 Mio. € für die Asse II verausgabt. Der Mittelansatz für 2010 beträgt 75 Mio. € und für 2011 108 Mio. €. Die Gesamtkosten für die Stilllegung der Schachtanlage Asse lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschätzen. Die Gesamtprojektkosten hängen stark von der letztendlich durchgeführten Schließungsvariante ab.

3.5 Endlagerforschung

Sowohl das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) als auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) finanzieren Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Bereich der Endlagerung. Das BMWi fördert jährlich Vorhaben für ca. 9 Mio. €. Die jährlichen Ausgaben in diesem Bereich des BMU betrugen in den Jahren 2003 bis 2008 durchschnittlich 3 Mio. €.