Stand: Juli 2009


Standortauswahl und Zulassungsverfahren für ein Endlager für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle

I. Notwendigkeit eines mehrstufigen Zulassungsverfahrens

Die Zulassung eines Endlagers für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle setzt sowohl ein festgelegtes Verfahren zur Auswahl des sicherheitstechnisch bestgeeignetsten Standorts als auch ein festgelegtes Verfahren, in dem die Sicherheit des Endlagers endgültig festgestellt wird, voraus. Für beide in Ihrer Kombination notwendigen Verfahrensschritte legt das BMU ein gemeinsames Konzept vor. Das aktuell geltende einstufige Planfeststellungsverfahren entspricht nicht mehr der aus wissenschaftlich-technischer Sicht notwendigen schrittweisen Optimierung des Endlagers von der Planung bis zur Stilllegung. Aus diesem Grund ist die verfahrensmäßige Stufung des Gesamtzulassungsverfahrens mittlerweile das international übliche Standardverfahren. Dem kann sich auch Deutschland nicht länger entziehen. Das Gesamtvorhaben - aufgeteilt in ein Standortauswahlverfahren und ein sich daran anschließendes Zulassungs-(Planfeststellungs-)Verfahren - muss daher zur Gewährleistung eines dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechenden sicheren Endlagers in ein gestuftes und aufeinander aufbauendes Verfahren neu strukturiert werden. Hierzu dient das vorliegende Konzept.

II. Standortauswahlverfahren

1.Grundzüge des Konzepts

Für die Zulassung eines Endlagers für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle ist es erforderlich, ein Standortauswahlverfahren durchzuführen, damit ein Standort gefunden wird, an dem das relativ höchste Sicherheitsniveau für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung gewährleistet werden kann. Die Durchführung eines Standortauswahlverfahrens entspricht damit auch den internationalen Anforderungen. Aus diesen Gründen wird das Standortauswahlverfahren eine der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Endlagers.

Das Standortauswahlverfahren wird als behördeninternes Verfahren rechtlich geregelt. Es wird nach außen transparent gestaltet. Das Verfahren wird in zwei Phasen unter Einbeziehung des Erkundungsbergwerks Gorleben durchgeführt.

1.1 Zuständigkeiten

Das Standortauswahlverfahren wird vom BfS durchgeführt. Das BfS untersteht dabei der Fach- und Rechtsaufsicht des BMU. Über die Fortsetzung des Auswahlverfahrens in den einzelnen Phasen des Verfahrens entscheidet das BMU. Die Entscheidung über den Standort, für den ein Zulassungsverfahren eingeleitet werden soll, trifft das BMU. Das BMU lässt sich in allen Phasen des Verfahrens durch ein unabhängiges Sachverständigengremium beraten.

1.2 Auswahl und Bewertung von Endlagerstandorten

Die übergeordneten sicherheitstechnischen materiellen Anforderungen an die Auswahl eines Standorts werden durch die Sicherheitsanforderungen für das BfS verbindlich festgelegt. Auf dieser Basis und unter Beachtung der Vorarbeiten des Arbeitskreises Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) sind die konkrete Standortauswahlkriterien abzuleiten und vor Durchführung des Auswahlverfahrens festzulegen.

1.3 Kostentragung

Die Durchführung des Standortauswahlverfahrens ist als notwendige Voraussetzung zur Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens refinanzierungsfähig.

1.4 Einbeziehung der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Länder, Landkreise und Gemeinden

Die Öffentlichkeit sowie die betroffenen Länder, Landkreise und Gemeinden werden in allen Phasen des Standortauswahlverfahrens einbezogen.

1.5 Unterrichtung des Deutschen Bundestages

Der Deutsche Bundestag wird regelmäßig über den Stand des Verfahrens unterrichtet.

2. Änderungsbedarf im Atomgesetz

Zur Umsetzung des oben beschriebenen Konzepts wird das Atomgesetz folgendermaßen geändert:

§ 9b AtG wird um eine Voraussetzung für die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens ergänzt. Hiernach muss das BfS vor Antragstellung ein Standortauswahlverfahren durchgeführt haben (Bei dem Planfeststellungsbeschluss für Errichtung des Endlagers bleibt es trotz dieser Änderung bei einer gebundenen Entscheidung.).

Hinweis:

Es wird klargestellt, dass das Standortauswahlverfahren nur der Vorbereitung der Entscheidung des Bundes/des BfS dient, für welchen Standort ein Antrag auf Planfeststellung gestellt werden soll und dass diese Entscheidung nicht anfechtbar ist.

In § 21b AtG wird ergänzend bestimmt, dass zu den durch Beiträge zu deckenden Kosten des Endlagers auch die Kosten des Standortauswahlverfahrens gehören.

§ 23 AtG wird um die Zuständigkeit des BfS für die Durchführung des Standortauswahlverfahrens ergänzt.

3. Schaffung einer Verwaltungsvorschrift

Zur Konkretisierung des Standortauswahlverfahrens wird eine Verwaltungsvorschrift erlassen.

3.1 Struktur der Verwaltungsvorschrift

  1. Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    1. § 1 Ziel des Standortauswahlverfahrens
    2. § 2 Grundzüge des Standortauswahlverfahrens / Einbeziehung des Standorts Gorleben
  2. Teil 2 Standortauswahlverfahren
    1. Kapitel 1 - Allgemeines
      1. § 3 Anforderungen an den auszuwählenden Standort
      2. § 4 Berichtspflichten an den Deutschen Bundestag
      3. § 5 Einbeziehung und Unterrichtung der Öffentlichkeit, der betroffenen Bundesländer, Landkreise und Gemeinden
      4. § 6 Standortauswahlkommission
    1. Kapitel 2- Ermittlung aussichtsreicher Endlagerstandorte (Phase I)
      1. § 7 Ziel der ersten Phase
      2. § 8 Erster Verfahrensschritt - Festlegung geologischer Suchräume
      3. § 9 Zweiter Verfahrensschritt - Aufzeigen potentieller Standortregionen
      4. § 10 Dritter Verfahrensschritt - Ermittlung von Standortregionen
      5. § 11 Vierter Verfahrensschritt - Rangfolge potentieller Standortregionen
      6. § 12 Entscheidung über Fortführung des Verfahrens/ zu erkundende Standorte
    1. Kapitel 3 - Festlegung des Endlagerstandortes (Phase II)
      1. § 13 Ziel der zweiten Phase
      2. § 14 Erster Verfahrensschritt - Übertägige Erkundung
      3. § 15 Entscheidung über Fortführung des Verfahrens
      4. § 16 Zweiter Verfahrensschritt - Vertiefte geologische Erkundung / abschließende Langzeitsicherheitsanalyse
      5. § 17 Benennung des Endlagerstandorts

3.2 Ablauf des Standortauswahlverfahrens

Phase I: Ermittlung aussichtsreicher Endlagerstandorte

In der Phase I werden auf der Basis vorhandenen geowissenschaftlichen und technischen Wissens und durch Anwendung planungswissenschaftlicher Abwägungskriterien Standorte ermittelt, die Aussicht auf ein höheres Sicherheitspotenzial als Gorleben bieten. Die Phase setzt sich aus vier Teilschritten zusammen.

Verfahrensschritt 1:

Es findet eine Prüfung anhand geologischer Auswahlkriterien (gemäß Vorschlag Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte - AkEnd) auf der Grundlage vorhandener geowissenschaftlicher Kenntnisse statt. Untersuchungsgebiet ist das gesamte deutsche Hoheitsgebiet („weiße Deutschlandkarte“). Ergebnis dieses Schritts ist die Festlegung von geologischen Standortregionen.

Verfahrensschritt 2:

Es wird die Verträglichkeit mit den Grundsätzen der Raumordnung geprüft, um die Standortgebiete innerhalb der geologischen Standortregionen auszuweisen, die für die Endlagerung in Frage kommen.

Verfahrensschritt 3:

Es findet eine Überprüfung der potenziellen Standortgebiete unter Anwendung geowissenschaftlicher Kriterien (keine Erkundung) und vereinfachter Sicherheitsanalysen statt. Ziel ist die Ermittlung von möglichen Standorten.

Verfahrensschritt 4:

Die Rangfolge möglicher Standorte wird auf der Grundlage der vorher festgelegten Auswahlkriterien und Sicherheitsanforderungen bestimmt.

Phase I endet mit einem Bericht des BfS, auf dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beratungsgremiums vom BMU zu entscheiden ist, ob es Alternativstandorte zu Gorleben gibt. Ist dies der Fall, wird das Verfahren weitergeführt. Welche Standorte (max. zwei Alternativstandorte) gegebenenfalls neben Gorleben im Rahmen des weiteren Verfahrens erkundet werden, ist ebenfalls aufgrund des Berichts wiederum unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beratungsgremiums vom BMU zu entscheiden.

Phase II: Festlegung des Endlagerstandorts

Falls sich als Ergebnis der Phase I mindestens ein Alternativstandort zu Gorleben ergibt, wird in Phase II durch geologische Erkundung ermittelt, an welchem Standort das relativ höchste Sicherheitsniveau zu erwarten ist. Diese Phase betrifft - entsprechend der in Phase I ermittelten Rangliste potenzieller Standorte - Gorleben sowie maximal zwei Alternativstandorte. Die Phase II setzt sich aus zwei Teilschritten zusammen.

Verfahrensschritt 1:

Die verbliebenen Standorte werden mit dem Ziel übertägig erkundet, die in der Phase I begonnene vorläufige Sicherheitsanalyse zu überprüfen, zu vervollständigen und zu präzisieren. Standorte, bei denen die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen aufgrund hierbei gewonnener Erkenntnisse in Frage steht, werden nach einer Stellungnahme des unabhängigen Beratungsgremiums unter Einbeziehung der betroffenen Regionen durch Entscheidung des BMU vom laufenden Auswahlverfahren ausgeschlossen.

Verfahrensschritt 2:

Es wird ein auf den Langzeitsicherheitsnachweis zielendes Erkundungsprogramm erstellt und eine abschließende, vergleichende Langzeitsicherheitsanalyse durchgeführt. Die Langzeitsicherheitsanalyse enthält die Aussage, an welchem Standort das relativ höchste Sicherheitsniveau erwartet werden kann. Im Anschluss daran erstellt das BfS einen Bericht, der die Ergebnisse des Auswahlverfahrens und einen Entscheidungsvorschlag enthält.

Nach Stellungnahme des unabhängigen Beratungsgremiums entscheidet das BMU wiederum unter Einbeziehung der betroffenen Regionen, für welchen Standort ein Antrag auf Planfeststellung durch das BfS gestellt wird.

III. Verfahren zur Zulassung von Errichtung und Betrieb eines Endlagers

1. Grundzüge des Konzepts

Das atomrechtliche Planfeststellungsverfahren wird schrittweise im Wege von Teilplanfeststellungen durchgeführt. In einem ersten Schritt wird über das Abteufen der Schächte und den Bau von Infrastruktureinrichtungen entschieden. Der zweite Schritt beinhaltet die restliche Errichtung des Endlagers und den Einlagerungsbetrieb, einschließlich der Stilllegung. Dies hat den Vorteil, dass in dem zweiten Schritt aufgrund des Erkenntniszuwachses noch Anpassungen an den Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen werden können. Im Übrigen entspricht dieses schrittweise Vorgehen den internationalen Anforderungen an eine Optimierung der Endlagerung.

Beim Erkundungsbergwerk Gorleben reduziert sich der Aufwand für die erste Teilentscheidung.

2. Zuständigkeiten und Kosten

Die geltenden Vorschriften bezüglich Zuständigkeiten und Kostentragung bleiben unberührt.

3. Änderung des Atomgesetzes

In § 9b AtG wird der Erlass von Teilplanfeststellungsbeschlüssen ausdrücklich aufgenommen.