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Atomenergie · Strahlenschutz
Atomenergie / Ver- und Entsorgung
Endlagerung
Sicherheitsanforderungen
Stand: Juli 2009
Bundesumweltminister Gabriel schafft Voraussetzungen für die Standortauswahl eines Atommüll-Endlagers
Bundesumweltministerium legt technisch-wissenschaftliche Anforderungen für die Endlagerung der hochradioaktiven Abfälle und einen Vorschlag für die rechtliche Verankerung eines Auswahlverfahrens für einen Endlagerstandort vor
Wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle entstehen bei der Nutzung der Atomenergie für die Stromerzeugung sowie in geringerem Maß bei der Forschung. Diese müssen so entsorgt werden, dass von den Abfällen langfristig keine unverantwortbaren Risiken für Mensch und Umwelt ausgehen. Als Entsorgungsweg ist gesetzlich die Endlagerung vorgeschrieben. Bei der Auswahl eines Endlagerstandortes und dem Bau eines Endlagers muss Sicherheit deshalb oberste Priorität haben. Welche Sicherheitsanforderungen ein Endlager zu erfüllen hat, regeln bisher die Strahlenschutzverordnung und die Sicherheitskriterien für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in einem Bergwerk. Letztere stammen aus dem Jahr 1983. Nach mehr als 25 Jahren hat sich allerdings der Stand von Wissenschaft und Technik bei der geologischen Endlagerung wesentlich verändert. Die stetige Verbesserung der Endlagersicherheit über ein schrittweises Vorgehen bei der Realisierung, die methodische Vorgehensweise zum Nachweis der Langzeitsicherheit und die Schaffung von Möglichkeiten, Fehler zu korrigieren, sind hierfür zentrale Beispiele.
Für die langfristige Sicherheit des Endlagers ist die Auswahl einer günstigen geologischen Gesamtsituation und damit des Endlagerstandortes von größter Bedeutung, auch wenn die spätere Endlagersicherheit durch die technische Auslegung eines Endlagers stark beeinflusst werden kann. Die Empfehlungen der Internationalen Atomenergie Behörde (IAEA) zu Sicherheitsstandards für die Endlagerung befassen sich deshalb in erheblichem Umfang auch mit der Auswahl eines Endlagerstandortes. Verfahren zur Auswahl eines Endlagerstandortes und sicherheitstechnische Bewertungsgrundlagen für ein Endlager sind Elemente eines zusammengehörigen Prozesses. Nachfolgend werden diese beiden Elemente vorgestellt.
Die Sicherheitsanforderungen für die Endlagerung
Das Bundesumweltministerium hat nach etwa zehn Jahre dauernden Vorarbeiten Sicherheitsanforderungen für die Endlagerung wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle veröffentlicht, die dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Entwurf dieser Sicherheitsanforderungen wurde seit seiner Veröffentlichung im August 2008 mit vielen Experten, Bevölkerungskreisen sowie mit Behörden und Ländern diskutiert. Zahlreiche Anregungen aus den Diskussionen wurden aufgenommen.
Die Sicherheitsanforderungen sind der Maßstab für die Sicherheit eines Endlagers für wärmeentwickelnde radioaktive Abfälle. Sie stellen zukünftig die Planungsgrundlage für das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Antragsteller und Betreiber von Endlagern dar. Sie sind Grundlage für die Auslegung eines Endlagers und für die im Rahmen eines Auswahlverfahrens für Endlagerstandorte anzuwendenden geologischen Kriterien. Zudem wären sie für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die entsprechende Länderbehörde in einem Planfeststellungsverfahren anzuwenden. Dies wird aber frühestens in 10 Jahren der Fall sein.
Zentrale Unterschiede zu den Sicherheitsanforderungen aus dem Jahr 1983 sind:
- Für eine Million Jahre muss gezeigt werden, dass allenfalls sehr geringe Schadstoffmengen aus dem Endlager freigesetzt werden können. Hierzu muss die Integrität des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs nachgewiesen werden und zusätzlich muss das von dem Endlager ausgehende Risiko bewertet und dargestellt werden.
- Die Sicherheit des Endlagers muss von der Planung bis zum Verschluss des Endlagers einem kontinuierlichen Optimierungsprozess mit periodischen Sicherheitsüberprüfungen unterworfen werden.
- Es muss ein Mehrbarrierensystem realisiert werden, das den im kerntechnischen Bereich üblichen Prinzipien der Redundanz (doppelte Sicherheitssysteme) und Diversität (unabhängige Wirkmechanismen) folgt.
- Es muss ein Kontroll- und Beweissicherungsprogramm auch nach Stilllegung des Endlagers durchgeführt werden.
- Zumindest bis zum Verschluss des Endlagers muss als Möglichkeit, Fehler zu korrigieren, die Bergung von Abfällen aus dem Endlager möglich sein.
Die Sicherheitsanforderungen enthalten im Gegensatz zu den Sicherheitskriterien aus dem Jahr 1983 keine konkreten Standortauswahl- und Erkundungskriterien. Solche Kriterien wären bei der Festlegung eines Standortauswahlverfahrens mit festzulegen.
Das Auswahlverfahren für einen Endlagerstandort
Im Jahr 2006 hat das Bundesumweltministerium einen Vorschlag zur Durchführung eines Auswahlverfahrens für einen Endlagerstandort auf der Basis vorher festzulegender Sicherheitsanforderungen und darauf aufbauender Auswahlkriterien vorgelegt. Grundlage für das Auswahlverfahren sind die Empfehlungen des Arbeitskreises Auswahl Endlagerstandorte (AkEnd) aus dem Jahr 2002. Im Gegensatz zu den Empfehlungen des AkEnd geht der Vorschlag des Bundesumweltministeriums nicht von einer gleichberechtigten Wahl zwischen allen möglichen potenziellen Endlagerstandorten in Deutschland aus. Aufgrund der Vorarbeiten am Standort Gorleben soll geprüft werden, ob es Endlagerstandorte in Deutschland gibt, die sicherheitstechnisch vorteilhaft gegenüber dem Salzstock Gorleben sind. Ist dies nicht der Fall, wird allein der Endlagerstandort Gorleben zu Ende erkundet. Das Auswahlverfahren des Bundesumweltministeriums besteht aus drei Phasen:
- In der so genannten Vorphase (mit dieser wurde bereits begonnen) wird über die Kriterien zur Prüfung der Sicherheit (Sicherheitsanforderungen) der potenziellen Standorte und darauf aufbauend über die dem Verfahren zugrunde liegenden Standortauswahlkriterien entschieden.
- In der sich anschließenden Phase 1 wird zunächst auf der Grundlage der in der Vorphase definierten geowissenschaftlichen Auswahlkriterien und Sicherheitsanforderungen ermittelt, ob und wenn ja welche Regionen als Standortalternative zu Gorleben in Betracht kommen. Am Ende der Phase 1 steht ein Bericht, der potentielle Standortalternativen zu Gorleben aufzeigt und bewertet. Der Bericht stellt die Grundlage für die die Phase 1 abschließende Entscheidung dar, ob Alternativstandorte zu Gorleben bestehen, die eine höhere Sicherheit erwarten lassen und demzufolge eine Weiterführung des Auswahlverfahrens rechtfertigen.
- In der Phase 2 werden die in der ersten Phase erstellten vorläufigen Sicherheitsanalysen für die Alternativstandorte auf der Grundlage von Übertage gewonnener Erkundungsergebnisse überprüft, vervollständigt und präzisiert. Darauf aufbauend werden als Grundlage für den Langzeitsicherheitsnachweis sowie die abschließende, vergleichende Sicherheitsanalyse soweit notwendig auch untertägige Erkundungen durchgeführt. Den Abschluss der Phase 2 und somit des Standortauswahlverfahrens bildet die Festlegung des Endlagerstandortes mit dem relativ höchsten Sicherheitsniveau.
Das Auswahlverfahren orientiert sich am aktuellen Erkenntnisstand, wie er sich in internationalen Standards (IAEA), veröffentlichten Dokumenten der OECD/NEA sowie der internationalen Praxis darstellt:
- Definition von Schutzzielen und Sicherheitsanforderungen als Bewertungsmaßstab,
- Festlegung der Auswahl- und Sicherheitsanforderungen vor Beginn des Auswahlverfahrens,
- schrittweises Vorgehen mit eindeutig definierten Überprüfungsschritten,
- Transparenz des Verfahrens und Beteiligungsmöglichkeiten und
- unabhängige Ermittlung und Auswertung der relevanten Standortdaten.
Das jetzt vorliegende Eckpunktepapier zur rechtlichen Verankerung eines solchen Auswahlverfahrens zeigt auch auf, wie sichergestellt wird, dass die Verursacher wärmeentwickelnder radioaktiver Abfälle – die großen Energiekonzerne in Deutschland - selbstverständlich die Kosten hierfür tragen müssen. Hierzu wird das Atomgesetz ergänzt um
- eine Voraussetzung für die Einleitung des Planfeststellungsverfahrens - hiernach muss das BfS vor Antragstellung ein Standortauswahlverfahren durchgeführt haben,
- eine Klarstellung, dass zu den durch die Beiträge der Abfallverursacher zu deckenden Kosten des Endlagers auch die Kosten des Standortauswahlverfahrens gehören und
- die Zuständigkeit des BfS für die Durchführung des Standortauswahlverfahrens.
Mit den Sicherheitsanforderungen und dem Vorschlag für die verfahrensrechtliche Gestaltung eines Auswahlverfahrens liegen nun alle fachlichen Voraussetzungen vor, um in einem transparenten und nachvollziehbaren Verfahren zu einer Entscheidung über einen Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle zu kommen.
Der Unterbrechung der Erkundungsarbeiten in Gorleben
Die Erkundung des Salzstocks Gorleben wurde im Jahr 2000 für längstens 10 Jahre unterbrochen, um zentrale sicherheitstechnische und konzeptionelle Fragen zur Endlagerung wärmeentwickelnder Abfälle zu beantworten. Im Jahr 2005 hatte das Bundesamt für Strahlenschutz unter
Beteiligung von Fachleuten aus unterschiedlichen Interessengruppen und Disziplinen die Ergebnisse der dazu durchgeführten zwölf Vorhaben zusammenfassend bewertet und dargestellt (
www.bfs.de). Zentrale Ergebnisse waren:
- Ein sicherheitstechnischer Vergleich von verschiedenen Wirtsgesteinen ist auf der Basis des allgemeinen Kenntnisstandes nicht möglich. Nur im Rahmen eines Auswahlverfahrens, in dem konkrete Endlagerstandorte miteinander verglichen werden, ist ein Vergleich von Wirtsgesteinen möglich.
- Zentrale Fragen zur Sicherheit eines Endlagers müssen durch das zuständige Bundesumweltministerium beantwortet werden.
Die zentralen Fragen zur Sicherheit eines Endlagers werden durch die Aktualisierung der Sicherheitsanforderungen beantwortet. Die Festlegung und Durchführung eines Auswahlver-fahrens für einen Endlagerstandort auf der Grundlage des BMU Vorschlages ist somit die letzte verbliebene Voraussetzung dafür, dass das Moratorium Gorleben aufgehoben wird.
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