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Stand: 16.01.2008


Hintergrund: OVG-Urteil zum Strommengenausgleich für das Kernkraftwerk Mühlheim-Kärlich

Das Atomgesetz enthält für das Kontingent, das RWE für Mülheim-Kärlich zugebilligt wurde, eine spezielle Festlegung der Übertragungsmöglichkeiten. In Anlage 3 des Gesetzes werden die Atomkraftwerke einzeln aufgeführt, auf welche diese Strommenge von insgesamt 107,25 TWh (Terawattstunden) aus Mülheim-Kärlich übertragen werden darf.

Es sind dies die Atomkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf sowie Gundremmingen B und C; auf Biblis B dürfen maximal 21,45 TWh von Mülheim-Kärlich übertragen werden. Das Atomkraftwerk Brunsbüttel ist in der Fußnote zur Anlage 3 nicht genannt. In § 7 Absatz 1d Atomgesetz ist zudem festgelegt, dass die aus Mülheim-Kärlich stammende Elektrizitätsmenge "nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf". Mit diesen gesetzlichen Vorschriften wurde die Regelung, die Bundesregierung und Energieversorgungsunternehmen im Atomkonsens vom 14. Juni 2000 zu Mülheim-Kärlich getroffen haben, einschließlich der dort bereits vorgesehenen Beschränkungen der Übertragungsmöglichkeiten, umgesetzt.

Das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich wurde 1986 fertig gestellt und in Betrieb genommen. Im September 1988 musste RWE den Betrieb einstellen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht die 1975 erteilte Erste Teilgenehmigung aufgehoben hatte. Eine 1990 neu erteilte Erste Teilgenehmigung wurde 1995 wegen unzureichender Ermittlungen der Genehmigungsbehörde zur Erdbebenauslegung ebenfalls gerichtlich aufgehoben. Im Rahmen der Verhandlungen über den Atomausstieg verpflichtete RWE sich gegenüber der Bundesregierung, den Genehmigungsantrag für das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich und eine Schadenersatzklage gegen die rheinland-pfälzische Genehmigungsbehörde zurückzuziehen.

Zum Ausgleich sollte RWE die Möglichkeit erhalten, 107,25 TWh auf bestimmte andere Atomkraftwerke zu übertragen. In der Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Energieversorgungsunternehmen vom 14. Juni 2000, dem Atomkonsens, wurde hierzu festgelegt: "Es besteht Einvernehmen, dass diese Strommenge auf das KKW Emsland oder andere neuere Anlagen sowie auf die Blöcke B und C des KKW Gundremmingen und max. 20 Prozent auf das KKW Biblis B übertragen werden."

Die Klage beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht wurde von der Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co. oHG erhoben. Deren geschäftsführende Gesellschafterin ist die Vattenfall Europe Nuclear Energy GmbH (66,6 %); Mitgesellschafterin ist die E.ON Kernkraft GmbH (33,3 %).

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