Sie befinden sich in diesem Bereich der Seite:
Startseite
Atomenergie · Strahlenschutz
Atomenergie / Sicherheit
Strommengenübertragung
Stand: März 2010
Strommengenübertragung
Mit dem Gesetz zur geordneten Beendigung der Kernenergienutzung zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität vom 22. April 2002 (so genannte
Ausstiegsnovelle), in Kraft getreten am 27. April 2002, wurde das Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (
Atomgesetz, AtG) novelliert.
Die Gesetzesänderung regelt, dass die Berechtigung zum Betrieb der noch laufenden Kernkraftwerke nach der Erzeugung einer gewisser Reststrommenge erlischt. Diese ab dem 1. Januar 2000 noch produzierbaren Strommengen sind in Anlage 3 zum Atomgesetz (Elektrizitätsmengen nach § 7 Abs 1a,
Anlage3 zu AtG 7-1a) für die einzelnen Anlagen jeweils dargestellt. Sie waren in der abschließend am 11. Juni 2001 unterzeichneten Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Kernenergie nutzenden Energieversorgungsunternehmen festgelegt worden und ergeben für jedes Kernkraftwerk eine Betriebszeit von ungefähr 32 Jahren. Im November 2003 wurde mit Stade das erste Kernkraftwerk abgeschaltet, im Mai 2005 hat das Kernkraftwerk Obrigheim den Betrieb eingestellt. Inzwischen haben einige weitere ältere Anlagen ihre gesetzliche Reststrommenge weitgehend erzeugt.
In § 7 Abs. 1b Satz 1 AtG ist geregelt, dass Elektrizitätsmengen von einer Anlage auf eine andere übertragen werden können, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende begonnen hat. In diesen Fällen führt die Strommengenübertragung zu einer Laufzeitverkürzung der älteren Anlage. Abweichend von dieser Regelung können Übertragungen gemäß § 7 Abs. 1b Satz 2 AtG auch von einer "neueren" auf eine "ältere" Anlage stattfinden, wenn das Bundesumweltministerium (BMU) im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundeswirtschaftsministerium zugestimmt hat. Gemäß § 7 Abs. 1b Satz 3 AtG ist eine solche Zustimmung nicht erforderlich, wenn die abgebende Anlage den Leistungsbetrieb dauerhaft einstellt und bei der zuständigen Landesbehörde ein Antrag zur Genehmigung der Stilllegung der neueren Anlage gestellt worden ist.
In der Sonderregelung des § 7 Abs. 1d AtG ist festgelegt, das RWE die Reststrommenge, die dem Unternehmen zum Ausgleich für das bereits stillgelegte Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich zugewiesen wurde, auf bestimmte, in der Fußnote zur Anlage 3 des AtG ausdrücklich benannte Anlagen übertragen kann.
Die Energieversorgungsunternehmen haben von der Möglichkeit einer Strommengenübertragung von „alt“ auf „neu" oder von Mülheim-Kärlich auf die aufgezählten Anlagen bislang keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen beantragten sie die Zustimmung zu einer Übertragung der Produktionsrechte von drei neueren auf jeweils ältere Kernkraftwerke sowie von Mülheim-Kärlich auf zwei andere als den ausdrücklich genannten Anlagen. Das BMU hat diese Anträge abgelehnt. Alle Anträge sind oder waren Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Klagen.
Das BMU hat sich in den Verfahren zur Strommengenübertragung in rechtlicher Hinsicht von Prof. Dr. Joachim Wieland (jetzt Verwaltungshochschule Speyer) beraten lassen. Im Auftrag des BMU hat Prof. Wieland ein
Gutachten zu den durch Strommengenübertragungen aufgeworfenen Rechtsfragen erstellt.
Übertragung von "neu" auf "alt"
Die Energieversorgungsunternehmen haben in ihren Anträgen die Auffassung vertreten, dass das BMU zur Erteilung der beantragten Zustimmung rechtlich verpflichtet sei, wenn der Betreiber die Wirtschaftlichkeit der beabsichtigten Strommengenübertragung plausibel darlege.
Demgegenüber ist das BMU bei seinen Entscheidungen davon ausgegangen, dass es im Rahmen seiner Entscheidung nicht nur die betriebswirtschaftlichen Gründe des Betreibers prüfen darf, sondern auch die Frage, ob die Übertragungen von Strommengen zu Lasten der Sicherheit gehen. Daher hat das BMU jeweils einen Sicherheitsvergleich beider Kernkraftwerke vorgenommen und geprüft, ob die ältere Anlage ebenso sicher ist wie die neuere.
Bei dem RWE-Antrag auf Zustimmung zur Übertragung von 30 TWh (Terawattstunden) vom Kernkraftwerk Emsland auf das Kernkraftwerk Biblis A ergab der Sicherheitsvergleich beider Anlagen, dass das ältere Kernkraftwerk Biblis A über weniger Sicherheitsreserven verfügt als das neuere Kernkraftwerk Emsland. Deshalb hat das BMU die beantragte Strommengenübertragung mit Bescheid vom 7. April 2008 abgelehnt (
"Entscheidung zum Antrag auf Übertragung von Elektrizitätsmengen auf das Kernkraftwerk Biblis, Block A")
[1]
Bei dem Antrag der EnBW Kernkraft GmbH auf Zustimmung zur Übertragung von 46,9 TWh vom Kernkraftwerk Neckarwestheim II auf Neckarwestheim I ergab der Sicherheitsvergleich ebenfalls, dass die ältere Anlage Neckarwestheim I über weniger Sicherheitsreserven verfügt als die neuere Anlage Neckarwestheim II. Mit Bescheid vom 12. Juni 2008 hat das BMU deshalb auch diesen Antrag abgelehnt (
Ablehnungsbescheid).
[1]
Auch den Antrag der Brunsbüttel GmbH & Co. OHG auf Zustimmung zur Übertragung von 15 TWh vom Kernkraftwerk Krümmel auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel hat das BMU auf der Grundlage einer vergleichenden Sicherheitsanalyse beider Anlagen am 5. Mai 2009 abgelehnt (
Ablehnungsbescheid)
[1] Die Brunsbüttel GmbH & Co. OHG hat diesen Zustimmungsantrag mit Schreiben vom 10. März 2010 zurückgenommen. Ihre seit September 2007 beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht anhängige Klage auf Zustimmung hat sich damit erledigt.
Zu den gesetzlichen Grundlagen, dem fachlichen Konzept und der Auswahl der Bewertungsgegenstände bei den drei seit 2006 durchgeführten vergleichenden Sicherheitsanalysen sowie deren Durchführung vgl. die
Grundlagen der Durchführung eines Sicherheitsvergleichs (PDF-Dokument, 125 KByte) im Rahmen der Entscheidungen nach § 7 Abs. 1b Satz 2 AtG.
Übertragung von Mülheim-Kärlich auf andere Anlagen
Für das Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich enthält das Atomgesetz eine spezielle Regelung der Übertragungsmöglichkeiten. Die bei der Verabschiedung der Ausstiegsnovelle bereits stillgelegte Anlage erhielt ein Stromkontingent von insgesamt 107,25 TWh. Dieses darf nach inzwischen höchstrichterlich bestätigter Rechtsaufassung des BMU allerdings nur auf die in einer Fußnote zur Anlage 3 des Atomgesetzes einzeln aufgeführte Kernkraftwerke übertragen werden. Das sind die Kernkraftwerke Emsland, Neckarwestheim 2, Isar 2, Brokdorf sowie Gundremmingen B und C; auf Biblis B dürfen maximal 21,45 TWh von Mülheim-Kärlich übertragen werden. Die Kernkraftwerke Biblis A und Brunsbüttel sind in der Fußnote zur Anlage 3 nicht genannt. In § 7 Abs. 1d AtG ist zudem festgelegt, dass die aus Mülheim-Kärlich stammende Elektrizitätsmenge "nur nach Übertragung auf die dort aufgeführten Kernkraftwerke in diesen produziert werden darf".
Die Energieversorgungsunternehmen stellten zwei Anträge auf Zustimmung zur Übertragung einer Strommenge vom Kernkraftwerk Mülheim-Kärlich auf andere, nicht in der Fußnote zur Anlage 3 des Atomgesetzes aufgeführte Anlagen:
- Den Antrag der Brunsbüttel GmbH & Co. OHG zur Übertragung von 15 TWh von der Anlage Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Brunsbüttel hat das BMU mit Bescheid vom 1. August 2007 abgelehnt. (
Ablehnungsbescheid). - Den Antrag der RWE Power AG auf Übertragung von 30 TWh von Mülheim-Kärlich auf das Kernkraftwerk Biblis A hat das BMU mit Bescheid vom 18. Mai 2007 abgelehnt. (
Ablehnungsbescheid).
Beide Ablehnungsbescheide wurden von den Energieversorgungsunternehmen vor den zuständigen Verwaltungsgerichten beklagt, welche die Klagen jedoch abwiesen. Gegen die Urteile legten die Unternehmen das Rechtsmittel Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Revisionen mit
Urteilen vom 26. März 2009 zurückgewiesen. Es hat die Rechtsauffassung des BMU bestätigt, dass die Strommengen von Mülheim-Kärlich nur auf die in der Fußnote der Anlage 3 des AtG genannten Kraftwerke übertragen werden dürfen. Damit sind die klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen rechtskräftig.
Erfassung und Veröffentlichung der verbliebenen Reststrommengen
Das
Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) ist für die Erfassung und Veröffentlichung der jeweils verbliebenen Strommengen zuständig.
Fußnote
[1] In der Begründung des Ablehnungsbescheids sind unter I. insbesondere der Inhalt und die Begründung des Antrags sowie der Ablauf des Verwaltungsverfahrens mit den den Stellungnahmen des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundeskanzleramts und unter II. die Erwägungen dargestellt, die zu der Entscheidung geführt haben.
-
Druckversion -
Notizzettel -
Seite empfehlen




