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Atomenergie · Strahlenschutz
Atomenergie / Sicherheit
Rechtsvorschriften / technische Regeln
Stand: Januar 2010
Rahmen für Gesetzgebung und Vollzug
Rahmenvorgaben aufgrund der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland
Für die friedliche Nutzung der Kernenergie liegt die Gesetzgebungskompetenz gemäß
Artikel 73 Nr. 14 des Grundgesetzes beim Bund. Die Ausführung des
Atomgesetzes (AtG) erfolgt gemäß Artikel
87c,
85 des Grundgesetzes, von Ausnahmen abgesehen, durch die Länder im Auftrag des Bundes. Dabei unterliegen die zuständigen Landesbehörden hinsichtlich der Recht- und
Zweckmäßigkeit ihres Handelns der Aufsicht durch den Bund.
Die Wahrnehmungskompetenz, das bedeutet die Ausführung der Entscheidung gegenüber dem Antragsteller oder Genehmigungsinhaber, obliegt den zuständigen Landesbehörden. Die Sachkompetenz, das bedeutet die Entscheidung in der Sache, kann der Bund durch Inanspruchnahme seines
Weisungsrechts an sich ziehen. Der Bund kann von den zuständigen
Aufsichts- und Genehmigungsbehörden der Länder Bericht und Vorlage der
Akten verlangen und Beauftragte zu allen Behörden entsenden. Er kann zudem mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen und die einheitliche Ausbildung der Beamten und Angestellten regeln.
Im Rahmen atomrechtlicher Verfahren sind auch andere rechtliche Regelungen zu berücksichtigen, wie Immissionsschutzrecht, Wasserrecht, Baurecht. Rechtliche Regelungen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit sind in der Regel Bestandteil des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens.
Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung, so genannte Verwaltungsakte, können in Deutschland von Betroffenen, z. B. von Antragstellern bzw. Genehmigungsinhabern oder auch von betroffenen Dritten aus der Öffentlichkeit, z. B.: Anwohnern, auf dem Verwaltungsgerichtswege beklagt
werden (Rechtsweggarantie gemäß
Artikel 19 Abs. 4 GG). Beklagt wird die Behörde, die den Bescheid/Verwaltungsakt erlassen hat, d. h. die zuständige Landesbehörde. Dies gilt auch für den Fall, dass das Land
aufgrund einer Weisung des Bundes entschieden hat. Auch bei unterlassenem Behördenhandeln können die Betroffenen den Rechtsweg beschreiten.
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