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Kurzinfo

Rahmenbedingungen für die Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland

Die Rahmenbedingungen für die Kernenergienutzung in der Bundesrepublik Deutschland werden durch das Grundgesetz (GG) und das Atomgesetz (AtG) vorgegeben. Während das Grundgesetz allgemein die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen regelt, bildet das Atomgesetz den gesetzlichen Rahmen für den sicheren Betrieb aller kerntechnischen Anlagen und verfolgt den Zweck, Leben, Gesundheit und Sachgüter vor den Gefahren der Kernenergie zu schützen und die Nutzung der Kernenergie zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität geordnet zu beenden und bis zum Zeitpunkt der Beendigung den geordneten Betrieb sicherzustellen.

Zum Schutz gegen die von radioaktiven Stoffen ausgehenden Gefahren und zur Kontrolle ihrer Verwendung knüpft das Atomgesetz die Errichtung und den Betrieb von Kernanlagen an eine behördliche Genehmigung. Es regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und für die Durchführung der Aufsicht, einschließlich Regelungen zur Hinzuziehung von Sachverständigen (§ 20 AtG) und zur Erhebung von Kosten (§ 21 AtG).

Eine solche Genehmigung nach § 7 AtG ist erforderlich für die Errichtung, den Betrieb oder das Innehaben einer ortsfesten Anlage zur Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung oder zur Spaltung von Kernbrennstoffen, sowie für eine wesentliche Veränderung der An-lage oder ihres Betriebes und auch deren Stilllegung.

Sie darf nur erteilt werden, wenn die in § 7 Abs. 2 AtG genannten Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt sind, d. h. wenn

  • die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen ist,
  • Zuverlässigkeit und Fachkunde der verantwortlichen Personen gegeben ist,
  • gewährleistet ist, dass die beim Betrieb der Anlage sonst tätigen Personen die notwendigen Kenntnisse über einen sicheren Betrieb der Anlage, die möglichen Gefahren und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen besitzen,
  • der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist,
  • die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen getroffen ist,
  • überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere im Hinblick auf die Umweltauswirkungen, der Wahl des Standorts der Anlage nicht entgegenstehen.

Daneben hat der Rat der Europäischen Union am 25. Juni 2009 die Richtlinie 2009/71/EURATOM (PDF-Dokument) über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen beschlossen. Damit sind erstmals verbindliche europäische Regelungen im Bereich der nuklearen Sicherheit geschaffen worden. Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 22. Juli 2011 in nationales Recht umzusetzen.

Nach der Bundestagswahl am 27. September 2009 haben die Regierungsparteien in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, ein Energiekonzept zu erarbeiten. Diese Vereinbarung wurde in der Kabinettklausur am 17. und 18. November 2009 bekräftigt und dahin konkretisiert, dass das Energiekonzept im Oktober 2010 von der Bundesregierung beschlossen werden soll. Das Konzept soll auf Basis einer Bestandsaufnahme und zielorientierter Szenarien für 2050 Leitlinien für eine saubere, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung enthalten. Dabei wird der Kernenergie, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, die Rolle einer Brückentechnologie zukommen, bis sie durch erneuerbare Energien verlässlich ersetzt werden kann. Hierzu ist die Bundesregierung bereit, die Laufzeiten deutscher Kernkraftwerke unter Einhaltung der strengen deutschen und internationalen Sicherheitsstandards zu verlängern. In einer möglichst schnell zu erzielenden Vereinbarung mit den Betreibern sollen zu den Voraussetzungen einer Laufzeitverlängerung nähere Regelungen getroffen werden. Die Vereinbarung soll für alle Beteiligten Planungssicherheit gewährleisten.