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Atomenergie / Sicherheit
Internationales
Internationale Übereinkommen
Stand: Oktober 2008
Internationale Übereinkommen auf den Gebieten der nuklearen Sicherheit und Sicherung
Für die Zusammenarbeit der internationalen Staatengemeinschaft für nukleare Sicherheit, Sicherung und Strahlenschutz wurden verschiedene multilaterale Übereinkommen geschaffen. Sie regeln unter anderem Haftungsfragen, die Nichtverbreitung von Atomwaffen, die frühzeitige Benachrichtigung und gegenseitige Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen sowie die Anforderungen an die nukleare Sicherheit und an die Sicherheit bei der Behandlung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente.
Internationale Organisationen fungieren bei diesen Übereinkommen als Depositar, d. h. sie nehmen die Ratifizierungsinstrumente entgegen, verwahren diese und berichten den Vertragsstaaten über die Nominierungen zu Konferenzen.
Beispielhaft sind folgende Übereinkommen zu nennen:
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Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial vom 26. Oktober 1979
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Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen vom 26. September 1986 und Übereinkommen über Hilfeleistung bei nuklearen Unfällen
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Übereinkommen über nukleare Sicherheit
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Gemeinsames Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle vom 5. September 1997
Mit den beiden zuletzt genannten Übereinkommen sind Grundlagen und Instrumente für die Verwirklichung einer internationalen nuklearen Sicherheitsstruktur geschaffen worden: Die Vertragsparteien haben sich mit den Übereinkommen verpflichtet, bestimmte gesetzliche, behördliche, verfahrensmäßige und materielle Voraussetzungen zu schaffen, damit Sicherheit und Risikovorsorge nach anerkannten internationalen Anforderungen gewährleistet werden. Die Vertragsstaaten haben sich verpflichtet, in regelmäßigen Überprüfungskonferenzen über die Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berichten.
Bei den genannten internationalen Konventionen fungiert die IAEO als "Verwahrer" (Depositär), d. h. sie organisiert durch ihr Sekretariat zwar die Überprüfungskonferenzen, Vertragsparteien sind aber die unterzeichnenden Staaten.
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