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Stand: Juli 2009


94. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit des Deutschen Bundestages


Bericht des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

- gekürzt -


Deutschland hat sich mit dem Ausstieg aus der Atomenergie auch gegen das Risiko eines terroristischen Angriffs auf ein Atomkraftwerk entschieden. Der Bundestag hat mit Verabschiedung des Atomausstiegsgesetzes festgehalten:

"Der Ausstieg aus der Atomenergie ist … ein Beitrag dazu, die Bundesrepublik gegen terroristische Angriffe besser zu schützen."

Auf allgemeine Risiken wie terroristische Bedrohungen könne sicherheitsgerichtet reagiert werden,

"indem insbesondere ältere Anlagen noch vor Ablauf ihrer Restlaufzeit vom Netz genommen und ihre Restlaufzeiten auf andere Anlagen übertragen werden".

Diese gesetzliche Regelung ist also die wesentliche Antwort des Staates auf die terroristische Bedrohung für Atomkraftwerke. Zugleich hat der Staat damit entschieden, dass diese Bedrohungslage keinen Gefährdungszustand darstellt, der zur Betriebseinstellung oder zur Aufhebung der Genehmigungen der Atomkraftwerke führt. Diese Beurteilung haben die Atombehörden von Bund und Ländern seit dem aufrechterhalten.

Seit den Ereignissen im September 2001 wurde eine wesentliche Verbesserung zum Schutz des Luftverkehrs durch die Maßnahmen der Innen- und der Luftverkehrsbehörden erreicht.

Obwohl

  • keine akute Gefahr besteht und
  • der Gesetzgeber gerade auch das terroristische Risiko für AKW begrenzt hingenommen hat

sieht sich das BMU in der Verantwortung, eine verhältnismäßige Risikovorsorge der Betreiber gegen den trotz aller Abwehrmaßnahmen gelungenen Anflug eines Terroristen mit einem großen Verkehrsflugzeug durchzusetzen.

Das BMU hat zu diesem Zweck eingehend untersucht, welche Auswirkungen ein gezielter Absturz eines großen Verkehrsflugzeugs auf die verschiedenen deutschen Anlagentypen hat (2002).

Bauliche Maßnahmen, für die es Konzeptentwürfe gibt, hat das BMU geprüft: Sie scheiden als ernsthafte Alternative - abgesehen von erheblichen Zweifeln an Ihrer Realisierbarkeit - jedoch schon deshalb aus, weil sie angesichts einer langen Planungs-, Prüfungs- und Bauzeit gerade den gefährdeteren Altanlagen innerhalb der Restlaufzeit keinen Schutz mehr bieten könnten.

Die Betreiber haben versucht, der BMU-Forderung zur Verminderung des Risikos durch das 2003 vorgestellte Vernebelungskonzept nachzukommen. Die GRS hat zusammen mit Luftfahrtexperten im Auftrag des BMU geprüft. Ergebnis: Die Vernebelung ist bei Sichtflug grundsätzlich wirksam.

BMU hat die Defizite des Vernebelungskonzepts ermittelt und wesentliche Verbesserungen durchgesetzt, insbesondere:

  • Vergrößerung der Nebelwand
  • Mehrfachvernebelung bis zum Eintreffen der Alarmrotte

Das Bundesverfassungsgericht hob durch Urteil vom 15. Februar 2006 den § 14 Abs. 3 des Luftsicherheitsgesetzes auf, weil es gegen das Grundgesetz verstößt, ein Flugzeug abzuschießen, in dem auch tatunbeteiligte Menschen sitzen. Damit war eine wesentliche Wirksamkeitsbedingungen für das Vernebelungskonzept in Frage gestellt.

Gleichwohl hat die Vernebelung eine begrenzte Wirkung und ist damit ein Baustein bei der Verringerung des Risikos: Zu den zahlreichen Hürden für den Terroristen vom Betreten des Flugzeugs bis zur Übernahme der Gewalt über das Flugzeug wird eine weitere hinzugefügt, die den ersten Treffer unter Sichtflugbedingungen erschwert. Insoweit wird der Schutz der Kernkraftwerke erhöht. Die Vernebelung ist noch nicht für alle Atomkraftwerke betriebsbereit.

Fazit

Der Ausstieg in Verbindung mit einem früheren Abschalten der älteren, verwundbareren Anlagen ist aus heutiger Sicht die einzige machbare und nachhaltig wirksame Schutzmaßnahme. Das Risiko würde deutlich verringert, wenn die Strommengen von älteren auf neuere Anlagen übertragen würden.