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Das Bundesbodenschutzgesetz von 1998 hat die Aufgabe, die Funktionen der Böden nachhaltig zu sichern bzw. wiederherzustellen. Es setzt auch die rechtlichen Maßstäbe für die Behandlung von Altlasten. So werden u.a. die Pflichten zur Gefahrenabwehr festgeschrieben, einheitliche Anforderungen an den Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten gestellt und die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten bei der Altlastenbearbeitung geregelt.

Die Bodenschutz- und Altlastenverordnung konkretisiert u.a. die Anforderungen an die Untersuchung und Bewertung altlastverdächtiger Flächen und die Sanierung von Altlasten, an die Sanierungsuntersuchung und an den Sanierungsplan.

Im Sinne des Gesetzes sind:

  • Verdachtsflächen: Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht;
  • Altlastverdächtige Flächen: Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oderdie Allgemeinheit besteht.
  • Altlasten sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke,
    • auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und Grundstücke stillgelegter Anlagen,
    • auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, derenStilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, (Altstandorte),
    • durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
  • Sanierungen sind Maßnahmen
    • zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
    • die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
    • zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
  • Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen der Altlastenfläche.
Hier können Sie die Texte des Gesetzes und der Verordnung abrufen.