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Abfallwirtschaft
Internationales
Basler Übereinkommen
Stand: August 2010
Sachstand und Gesetzgebung
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
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I. Einführung
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II. Basler Übereinkommen
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(Ergebnisse)
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III. OECD-Beschluss über die Verbringung von Abfällen zur Verwertung
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IV. EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen
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V. Verordnung für Verbringungen ungefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten
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VI. Zollstellen für die Abfallverbringung im Bereich der EU
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VII. Bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen
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VIII. Deutsches Recht
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IX. Illegal aus Deutschland verbrachte Abfälle.
I. Einführung
Für "Abfälle zur Beseitigung" gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich, wenn im Inland keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung der speziellen Abfallart vorhanden sind oder wenn sich die Nutzung grenznaher ausländischer Anlagen anbietet.
"Abfälle zur Verwertung" werden als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung dazu geeigneter Abfälle kann grundsätzlich auch im Ausland erfolgen. Sie unterliegt jedoch Beschränkungen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und der Zielländer entsprechend dem in Deutschland geltenden Recht.
II. Basler Übereinkommen
Deutschland ist seit dem 20. Juli 1995 Vertragsstaat des am 5. Mai 1992 in Kraft getretenen "
Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung" vom 22. März 1989, dem mittlerweile rund 170 Staaten beigetreten sind. Mit der Konvention wurden erstmals weltweit geltende Regelungen über Zulässigkeit, Genehmigung und Kontrolle von Exporten gefährlicher Abfälle getroffen. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen benötigen die Genehmigung des Ausfuhrlandes, die Genehmigung sämtlicher Durchfuhrländer sowie die Genehmigung des Einfuhrlandes.
Insbesondere sollen hierdurch Staaten geschützt werden, die nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für den Umgang mit gefährlichen Abfällen verfügen. Aus diesem Grund wurden auf der 2. und 3. Vertragsstaatenkonferenz Einschränkungen für den Ex- und Import von Abfällen festgelegt. Der Export "gefährlicher Abfälle" aus OECD-Staaten in alle Staaten außerhalb der OECD ist grundsätzlich untersagt. Diese auf der 3. Vertragsstaatenkonferenz eingeführte Neuregelung ist noch nicht in Kraft getreten.
Um weltweit einheitlich festzulegen, welche Abfälle als gefährlich im Sinne des Basler Übereinkommens gelten, wurde eine konkrete Liste mit gefährlichen Abfällen - die "Liste A"- erarbeitet. Die "Liste B" enthält alle Abfälle, die im Sinne des Übereinkommens als nicht gefährlich gelten. Die 4. Vertragsstaatenkonferenz hatte im Februar 1998 beschlossen, diese Listen als Anhänge VIII und IX in das Basler Übereinkommen zu übernehmen. Seit November 1998 ist diese Änderung in Kraft getreten. Nur auf dieser Basis kann ein weltweit einheitlicher Vollzug und ein Mindestmaß an Rechtssicherheit gewährleistet werden. Die Listen wurden durch das "
Gesetz zu Änderungen des Basler Übereinkommens" in nationales Recht übernommen; es ist am 24. Januar 2002 in Kraft getreten.
Auf der 5. Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 1999 wurde die "
Basler Erklärung zum umweltgerechten Management" verabschiedet, die den Aufbau umweltgerechter Produktions- und Entsorgungsanlagen insbesondere in den Entwicklungsländern voranbringen soll. Ferner wurde ein Haftungsprotokoll zum Basler Übereinkommen angenommen. Mit dem "Basler Protokoll" ist erstmals ein globales Haftungsregime im Umweltbereich geschaffen worden.
Bei der 6. Konferenz der Vertragsparteien des Basler Übereinkommens im Dezember 2002 wurden Änderungen der Abfalllisten in den Anlagen VIII und IX zum Basler Übereinkommen beschlossen. Diese Änderungen dienten im Wesentlichen der Harmonisierung mit den Abfalllisten der EG-Abfallverbringungsverordnung und der OECD und wurden durch die "
Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989" in nationales Recht übernommen. Die Verordnung ist am 20. November 2003 in Kraft getreten.
Bei der 7. Konferenz der Vertragsparteien im Oktober 2004 wurde die Ergänzung von Altkabeln beschlossen, die bisher in den Abfalllisten der Anlagen VIII und IX nicht enthalten waren. Diese wurde in nationales Recht übernommen durch die "
Zweite Verordnung zur Änderung von Anlagen zum Basler Übereinkommen vom 22. März 1989". Die Verordnung ist am 8. Oktober 2005 in Kraft getreten.
Die
8. Vertragsstaatenkonferenz (VSK) zum Basler Übereinkommen (vom 27.11. bis 01.12.2006 in Nairobi) befasste sich mit der Weiterentwicklung der weltweiten Regeln für die Abfallentsorgung und -exporte. Es wurden global harmonisierte Formulare für die Notifizierung von Abfallverbringungen und eine Ausfüllanleitung beschlossen. Dieser Beschluss führte zur
Ergänzung von Anhang IC der EG-Verordnung Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen. Es fand ein "Welt-Forum zu Elektroschrott" statt und es wurde eine Ministererklärung zum Thema Elektroschrott verabschiedet. Die 8. VSK beschäftigte sich auch intensiv mit der Umweltkatastrophe in der Elfenbeinküste im August 2006.
Die
9. Vertragsstaatenkonferenz (VSK) zum Basler Übereinkommen (vom 23. bis 27. Juni 2008) auf Bali/Indonesien) hatte zum Leitthema die Beziehung zwischen Abfallwirtschaft und Gesundheit. Es wurde eine "Bali-Erklärung über Abfallwirtschaft für die menschliche Gesundheit und die Lebensgrundlagen" verabschiedet und es fand ein "Welt-Forum" zu diesem Thema statt.
Ergebnisse
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9. Vertragsstaatenkonferenz im Juni 2008 auf Bali
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8. Vertragsstaatenkonferenz im November 2006 in Nairobi
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7. Vertragsstaatenkonferenz im Oktober 2004 in Genf
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6. Vertragsstaatenkonferenz im Dezember 2002 in Genf
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7. Sitzung der Open-Ended Working Group (OEWG) vom 10. - 14. Mai 2010 in Genf
III. OECD-Beschluss über die Verbringung von Abfällen zur Verwertung
Der OECD-Rat hat mit dem
OECD-Beschluss C(2001)107/FINAL eine Novelle des OECD-Beschlusses C(92)39 über die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen zur Verwertung innerhalb der OECD verabschiedet.
IV. EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen
Mit der neuen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (Novelle) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen wurde die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft novelliert. Die neue Verordnung wird seit 12. Juli 2007 angewendet. Damit erfolgte zum einen eine Anpassung an die Entwicklungen im Rahmen des "Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung" der Vereinten Nationen und an den "OECD-Beschluss über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen" von 2001. Zum anderen wurde eine grundlegende Verbesserung der rechtlichen Anforderungen auf Grund der Erfahrungen aus der Anwendung der bisherigen Verordnung erreicht.
Zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurden Europäische
Anlaufstellen-Leitlinien verabschiedet. Darüber hinaus wurden die Anhänge IA, IB, VII und VIII mit der
Verordnung (EG) Nr. 1379/2007 der Kommission geändert. Zudem wurde
Anhang IC ergänzt.
Zur Umsetzung und Weiterentwicklung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 finden auf europäischer Ebene insbesondere Zusammenkünfte der Anlaufstellen und Sitzungen des Technischen Anpassungsausschusses statt.
Weitere Informationen:
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Hintergrundinformationen: Neue EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen verabschiedet - Internetseite des Umweltbundesamtes zur Abfallverbringung:
www.umweltbundesamt.de
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Internetseite der EU-Kommission zu Abfallverbringung allgemein (auf Englisch) -
Internetseite der EU-Kommission zur Verordnung für die Verbringung ungefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten (auf Englisch)
V. EG-Verordnung für Verbringungen ungefährlicher Abfälle in Nicht-OECD-Staaten
Die Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission vom 29. November 2007 über die Ausfuhr von bestimmten in Anhang III und IIIA der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 aufgeführten Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind, in bestimmte Nicht-OECD-Staaten gilt ab 18. Dezember 2007. Sie wurde am 4. Dezember 2007 verkündet. Mit der seit 13. August 2008 geltenden Verordnung Nr. 740/2008 der Kommission vom 29. Juli 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 hinsichtlich der bei der Ausfuhr von Abfällen in bestimmte Staaten anzuwendenden Verfahren wurde die EG-Verordnung Nr. 1418/2007 geändert.
Weitere Informationen:
VI. Zollstellen für die Abfallverbringung im Bereich der EU
Eine neue
Bekanntmachung der Zollstellen über die Abfälle beim Eingang oder beim Verlassen der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden dürfen (Stand: 5. Juni 2007), ist am 12. August in Kraft getreten.
VII. Bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen
Deutschland hat folgende bilaterale Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens abgeschlossen, die derzeit gelten:
- eine Vereinbarung mit Afghanistan, die seit 9. November 2002 gilt
- eine Vereinbarung mit Kosovo (KFOR/NATO), die seit 15. Februar 2000 gilt
- eine Vereinbarung mit Simbabwe, die seit 3. Mai 1994 gilt; es sind jedoch seitdem noch keine Abfälle aus Simbabwe nach Deutschland eingeführt worden.
Die Vereinbarung mit Afghanistan soll an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst werden.
Eine neue Vereinbarung mit der UN-Verwaltung in Kosovo (UNMIK), die sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 bezieht, soll geschlossen werden. Gleichzeitig soll die bestehende Vereinbarung mit KFOR/NATO aufgehoben werden.
Weitere Informationen über bi- und multilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen sind auf der
Internetseite des Basler Übereinkommens eingestellt
VIII. Deutsches Recht
1. Abfallverbringungsgesetz
Ergänzende Bestimmungen für die Bundesrepublik Deutschland sind seit 1994 im Abfallverbringungsgesetz geregelt. Das Gesetz zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften (mit der Novelle des Abfallverbringungsgesetzes als wesentlichem Bestandteil) trat am 28. Juli 2007 in Kraft. Die Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes wurde aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 notwendig, die am 15. Juli 2006 in Kraft trat und damit als EG-Verordnung in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltendes Recht wurde. Sie ist seit 12. Juli 2007 anzuwenden.
Weitere Informationen:
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Novelle des Abfallverbringungsgesetzes
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Abfallverbringungsgesetz in der bis 27. Juli 2007 geltenden Fassung
2. Abfallverbringungsgebührenverordnung
Für Transporte notifizierungsbedürftiger Abfälle, die aus dem Ausland stammen und durch Deutschland hindurch befördert werden, sind seit Ende 2003 zusätzlich Gebühren zu erheben. Das Umweltbundesamt als zuständige Behörde entscheidet über die Verbringung der Abfälle durch das Bundesgebiet. Alle Amtshandlungen in diesem Zusammenhang werden seit dem 23. Dezember 2003 aufgrund der Abfallverbringungsgebührenverordnung mit Gebühren belegt. Sie dienen als Ausgleich für Serviceleistungen des Umweltbundesamtes. Finanzielle Auswirkungen hat die Gebührenverordnung nur für Abfallexporteure aus dem Ausland.
Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung wurde die Abfallverbringungsgebührenverordnung an die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 angepasst. Die Änderungsverordnung trat am 12. Juli 2007 in Kraft.
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Erste Verordnung zur Änderung der Abfallverbringungsgebührenverordnung -
Abfallverbringungsgebührenordnung vom 17. Dezember 2003
3. Abfallverbringungsbußgeldverordnung
Die
Abfallverbringungsbußgeldverordnung (eine Ministerverordnung) enthält Bußgeldtatbestände bezüglich Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen.
4. Vollzugshilfe zur Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und zum Abfallverbringungsgesetz
Eine
Vollzugshilfe zur Abfallverbringung wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) erarbeitet.
5. Vorschriften bezüglich der Zollverwaltung
Eine "
Handlungsanleitung für die Zusammenarbeit der Zolldienststellen und Abfallbehörden im Rahmen der Verbringung von Abfällen" wurde von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) beschlossen.
IX. Illegal aus Deutschland verbrachte Abfälle
Weltweit haben sich illegale Abfallexporte durch die Regelungen der Basler Konvention stark verringert. Aus Deutschland gibt es Fälle illegaler Abfalltransporte. Eine lückenlose Überwachung der Grenzen ist angesichts des Umfangs der international transportierten Güter nicht möglich. Die Aufklärung der illegalen Abfallexporte durch die zuständigen Behörden ist kompliziert, langwierig und ggf. auch teuer. Häufig bedienen sich "Müllschieber" eines undurchschaubaren Geflechts von Handelsbeziehungen und Firmen. In fast allen Fällen gelingt es den Behörden dennoch, die für die Verbringung in Deutschland verantwortliche Person oder Personen festzustellen und zur Verantwortung zu ziehen. In über 90 % der Fälle konnten die Verantwortlichen ausgemacht und finanziell und zum Teil auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden.
Die Konferenz des europäischen Behördennetzwerks IMPEL (Network for the Implementation and Enforcement of Environmental Law) zur Kontrolle von Abfallexporten hat am 12. Mai 2006 ein Aktionsprogramm gegen illegale Abfallexporte vereinbart.
Weitere Informationen zu Hintergründen, Inhalten, nationalen Regelungen und Behördenzuständigkeiten erhalten Sie auf der Homepage des Umweltbundesamtes unter der Internetadresse
www.umweltbundesamt.de.
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