Stand: 6. Juli 2005



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Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005 zur Verfassungsmäßigkeit des Solidarfonds Abfallrückführung

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2005 den 1994 geschaffenen "Solidarfonds Abfallrückführung" für grundgesetzwidrig erklärt. Der Fonds, für den alle Abfallexporteure Beiträge zahlen mussten, finanzierte den Rücktransport illegal exportierter Abfälle. Der völkerrechtlich zur Rücknahme dieses Mülls verpflichtete Staat dürfe nicht die gesamte Branche der Abfallexporteure für einzelne schwarze Schafe haftbar machen, so das Bundesverfassungsgericht. Es gab damit den Verfassungsbeschwerden von dreizehn Abfallexporteuren statt, die 1995 gegen die im Abfallverbringungsgesetz normierte Beitragspflicht von Abfallexporteuren für notifizierungspflichtige Abfallverbringungen geklagt hatten. (Az: 2 BvR 2335/95, 2 BvR 2391/95).

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