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Überwachung und Genehmigung

Grundsätzlich unterliegen sowohl die Verwertung als auch die Beseitigung von Abfällen aus gewerblichen und sonstigen Wirtschaftsunternehmen der Überwachung durch die zuständige Behörde, in der Regel also der für Abfall zuständigen Behörde.

So ist der zuständigen Behörde z. B. Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gewähren, wenn geprüft werden soll, ob die gesetzlichen Auflagen auch erfüllt werden.

Bei besonders überwachungsbedürftigen Abfällen gelten besondere Anforderungen, die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) festgelegt sind. Sie gelten seit dem 1. Januar 2002.

Die Bundesregierung hatte einen Vorschlag für einen Entwurf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur AVV erarbeitet, der leider keine Mehrheit fand. Der Vorschlag wurde als empfehlende Hinweise zur Anwendung der Abfallverzeichnisverordnung am 9. August 2005 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Seit 1996 gibt es die Verordnung über Verwertungs- und Beseitigungsnachweise, die am 1. Mai 2002 durch die Nachweisverordnung novelliert wurde.
Zur weiteren Vereinfachung wurde im Juli 2006 das neue Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung verkündet. Der Entwurf einer Nachweisverordnung zum Gesetz wurde am 9. August 2006 von der Bundesregierung verabschiedet. Beide treten am 1. Februar 2007 in Kraft.

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