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StartseiteAbfallbeauftragter
Unternehmen, die genehmigungsbedürftige Anlagen gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz betreiben, bei denen besonders überwachungsbedürftiger Abfall anfällt, Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie Hersteller und Vertreiber, die ihre Produkte nach Ablauf deren Lebensdauer freiwillig oder auf Grund einer Verordnung zurücknehmen, müssen einen Abfallbeauftragten ernennen. Die Anforderungen an diesen Fachmann sind in den § 53 - 55 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes festgelegt.
Informationen sind auch bei den für die Abfallwirtschaft und das Abfallrecht zuständigen Landesbehörden (Landkreise, Städte, Bezirksregierungen und Umweltministerien) oder den Verbänden der Wirtschaft bzw. ihren Selbstverwaltungskörperschaften (z. B. Innungen, Handwerks- oder Industrie- und Handelskammern) zu erhalten (§ 38 KrW-/AbfG).
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