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Abfallwirtschaft
Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Stand: März 2008
Elektroschrott – Vermeiden und Verwerten
Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Die technische Entwicklung von Elektro- und Elektronikgeräten verläuft rasant, und die Hersteller bieten uns regelmäßig neue und leistungsfähigere Geräte an. In den letzten Jahren sind in der Folge immer mehr ausgediente Videorecorder, Kühlschränke und zahlreiche andere Elektrogeräte auf den Müll gewandert. Wertvolle Ressourcen werden so verschwendet, und gesundheitsschädliche Stoffe gelangen in die Umwelt.
Wir brauchen deshalb nicht nur neue, leistungsfähigere und möglichst auch energieeffizientere Computer oder Waschmaschinen, sondern auch neue Konzepte für eine intelligente Kreislaufwirtschaft. Dazu gehören innovative Produktionsverfahren, bei denen Geräte von vornherein so gestaltet werden, dass sie nach ihrer Nutzung möglichst gut demontiert und ihre Bauteile und Werkstoffe wieder verwendet werden können.
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) soll dazu einen Beitrag leisten. Seit seinem Inkrafttreten am 24. März 2005 greift auch beim Elektroschrott das Prinzip der Produktverantwortung. Verbraucherinnen und Verbraucher können seit dem 24. März 2006 ihre Altgeräte kostenlos bei kommunalen Sammelstellen abgeben. Die Hersteller sind verpflichtet, die dort gesammelten Geräte zurückzunehmen und nach dem Stand der Technik sicher zu entsorgen. Seit dem 1. Juli 2006 dürfen auch bestimmte gefährliche Stoffe bei der Produktion neuer Geräte nicht mehr verwendet werden. Das ist eine gute Nachricht für Umwelt und Gesundheit: so werden Rohstoffe geschont und Belastungen mit Schadstoffen vermieden.
Nach intensivem Dialog mit Wirtschaft, Kommunen und Ländern hat Deutschland als einer der ersten Mitgliedsstaaten der EU die beiden dem ElektroG zugrunde liegenden EU-Richtlinien über die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten und die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Altgeräten unbürokratisch umgesetzt.
Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen des Gesetzes vorgestellt und erläutert, wie sich das ElektroG auf Verbraucherinnen und Verbraucher, Hersteller und Kommunen auswirkt.
Die Probleme - Umweltgifte und Rohstoffvernichtung
Das Elektro- und Elektronikgeräte-Gesetz: Alle müssen Verantwortung übernehmen
Was ändert sich für die Hersteller?
Was ändert sich für die Kommunen?
Was ändert sich für die Verbraucher?
Die Probleme - Umweltgifte und Rohstoffvernichtung
Elektro- und Elektronikgeräte sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Doch ihre Lebensdauer ist begrenzt. Ist etwa die Waschmaschine endgültig defekt, so verwandelt sich der unentbehrliche Haushaltshelfer in problematischen Elektroschrott. Andere Geräte landen bereits dann auf dem Müll, wenn sie eigentlich noch funktionstüchtig sind. Gerade Computer oder Produkte der Unterhaltungselektronik werden häufig allein deswegen weggeworfen, weil neue, leistungsfähigere Geräte auf den Markt kommen. So nimmt die Menge des Elektro- und Elektronikmülls dreimal schneller zu als der übrige Siedlungsmüll.
Da Elektro- und Elektronik-Altgeräte erhebliche Mengen an Schadstoffen wie etwa die Schwermetalle Quecksilber, Blei, Cadmium und Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) enthalten, sind diese Abfälle ein bedeutender Faktor für die Belastung kommunaler Abfälle mit Schadstoffen. Darüber hinaus gehen bei der Entsorgung wertvolle Rohstoffe wie Edelmetalle oder sortenreine Kunststoffe verloren.
Das neue Gesetz: Alle müssen Verantwortung übernehmen
Das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" (kurz ElektroG), das am 23. März 2005 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde (BGBl. I, S. 762 f.), stellt die Umsetzung von zwei EU-Richtlinien dar und verfolgt damit zwei Ziele:
- Die Umwelt und damit auch die menschliche Gesundheit soll vor giftigen Substanzen geschützt werden. Deshalb verbietet das Gesetz seit Juli 2006 die Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Elektro- und Elektronikgeräten. (Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/95/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten)
- Die Menge des anfallenden Elektroschrotts soll deutlich reduziert werden, um die Umweltbelastung zu verringern und wertvolle Rohstoffe zu bewahren. Deshalb regelt das Gesetz die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten. (Umsetzung der EU-Richtlinie 2002/96/EG über Elektro- und Elektronik-Altgeräte)
Hersteller sind danach verpflichtet, Altgeräte zurückzunehmen und nach bestimmten ökologischen Standards zu entsorgen. Dabei stehen die Ziele der Wiederverwendung und stofflichen Verwertung (Recycling) im Vordergrund. Um das zu ermöglichen, müssen die Verbraucherinnen und Verbraucher Geräte, die sie nicht mehr nutzen möchten, einer getrennten Sammlung bei ihrer Kommune zuführen. Die Gemeinden haben dazu besondere Sammelstellen einzurichten oder Abholungen anzubieten. So verteilt das ElektroG die Verantwortung für die umweltverträgliche Entsorgung der Altgeräte auf alle Beteiligten.
Nach vorläufiger Auswertung der für das Jahr 2006 vorliegenden Zahlen wurden in Deutschland insgesamt ca. 750.000 t Elektro- und Elektronikaltgeräte erfasst:
Vorläufige Zahlen der im Jahr 2006 in Deutschland erfassten Altgeräte
| Kategorie | Bezeichnung | Erfasste Altgeräte in 1000 t |
|---|---|---|
| 1 | Haushaltsgroßgeräte | ca. 462 |
| 2 | Haushaltskleingeräte | ca. 43 |
| 3 | Informations- / Telekommunikationstechnik | ca. 102 |
| 4 | Unterhaltungselektronik | ca. 113 |
| 5 | Beleuchtungskörper | ca. 5 |
| 6 | Elektrische Werkzeuge | ca. 12 |
| 7 | Spiel- und Sportgeräte | ca. 5 |
| 8 | Medizinprodukte | ca. 1 |
| 9 | Überwachungs-/Kontrollinstrumente | ca. 1 |
| 10 | Automatische Ausgabegeräte | ca. 6 |
|
|
insgesamt |
ca. 750 |
Quelle: BMU (vorläufige Auswertung des bis Februar 2008 von der Stiftung EAR und Destatis ermittelten Zahlenmaterials)
Welche Geräte sind betroffen?
Handys und Geschirrspülautomaten, Rasierapparate, Energiesparlampen und Eierkocher - das ElektroG gilt für die meisten Elektrogeräte, die unter Nutzung von elektrischem Strom oder elektromagnetischen Feldern betrieben werden. Diese sind im Anhang zum Gesetz in zehn Kategorien aufgelistet, die den Kategorien der EU-Richtlinie entsprechen:
- Haushaltsgroßgeräte (Kühlschränke, Waschmaschinen, Herde etc.)
- Haushaltskleingeräte (Staubsauger, Bügeleisen, Toaster etc.)
- Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik (Computer, Drucker, Kopiergeräte, Telefone etc.)
- Geräte der Unterhaltungselektronik (Radio, Fernseher, Videogeräte etc.)
- Beleuchtungskörper
- elektrische und elektronische Werkzeuge (mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge)
- Spielzeug und Sportgeräte
- medizinische Geräte
- Kontroll- und Überwachungsinstrumente
- automatische Ausgabegeräte (Getränkeautomat, Geldautomat etc.)
Was ändert sich für die Hersteller?
Die Produktgestaltung: Die Hersteller müssen bei der Produktion ihrer Geräte deren gesamte Lebensspanne - von der Gestaltung bis zur Entsorgung, die jetzt in ihrer Verantwortung liegt - in die Planung einbeziehen. Deshalb sollen die Geräte von vornherein so gestaltet werden, dass sie nach ihrer Nutzung möglichst gut demontiert und ihre Bauteile und Werkstoffe wiederverwendet werden können. Besonders schädliche Substanzen wie Blei, Quecksilber, Cadmium oder bestimmte Bromverbindungen dürfen seit Juli 2006 in den meisten Elektro- und Elektronikgeräten überhaupt nicht mehr verwendet werden.
Die Kennzeichnung: Geräte, die nach dem Stichtag 23. März 2006 in Verkehr gebracht werden, sind durch die Hersteller dauerhaft zu kennzeichnen: Auf diese Weise muss der Hersteller eindeutig zu identifizieren sein und festgestellt werden können, dass das Gerät nach dem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht wurde. Damit Elektrogeräte aus privaten Haushalten in den Rücknahmekreislauf gelangen und nicht in den Restmüll gegeben werden, haben die Hersteller Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können, mit dem Symbol der "durchgestrichenen Mülltonne" zu kennzeichnen
.Die Registrierung: Will der Hersteller eines vom Anwendungsbereich des ElektroG erfassten Gerätes sein Produkt in Deutschland in Verkehr bringen, so muss er sich seit dem 24. November 2005 zuvor bei einer zentralen Stelle, der Stiftung Elektro Altgeräte Register (Stiftung EAR) in Fürth, registrieren lassen.
Dabei muss er für Geräte, die zur Nutzung in privaten Haushalten geeignet sind, eine sichere Finanzierung der Entsorgung in Form einer insolvenzsicheren Garantie nachweisen. Damit wird gewährleistet, dass die Hersteller ihrer Rücknahmepflicht auch nachkommen können. Garantie und Registrierungspflicht sollen verhindern, dass Hersteller als "Trittbrettfahrer" ihre Produkte auf den Markt bringen, ohne ihrer Entsorgungspflicht nachzukommen.
Macht der Hersteller glaubhaft, dass die Geräte nicht in privaten Haushalten genutzt werden, ist eine solche Garantie nicht erforderlich.
Die Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung: Weiter gilt für jeden Hersteller seit 24. März 2006 die Verpflichtung, Elektroaltgeräte zurückzunehmen und umweltgerecht zu entsorgen:
So müssen die Hersteller von Geräten, die in privaten Haushalten genutzt werden können die bei den Kommunen gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abholen und entsorgen. Dabei gibt es auch für die Rücknahme solcher Geräte, deren Hersteller nicht mehr auf dem Markt sind, eine Regelung: Für Geräte, die vor dem 24.11.2005 in Verkehr gebracht wurden, sind alle am Markt befindlichen Hersteller – entsprechend ihren jeweiligen Marktanteilen an den einzelnen Gerätearten – für die Entsorgung verantwortlich.
Um die Wirtschaftsbeteiligten bei der Organisation der Rücknahme einzubinden verpflichtet das ElektroG die Hersteller zur Gründung und Finanzierung einer so genannten Gemeinsamen Stelle. Hierzu gründeten im August 2004 30 namhafte Hersteller die Stiftung Elektro Altgeräte Register mit Sitz in Fürth und signalisierten damit die Bereitschaft der Wirtschaft, an der Umsetzung des Gesetzes mitzuwirken. Im Juni 2005 wurden dieser Stiftung zudem durch Beleihung seitens des bis dahin zuständigen Umweltbundesamtes die Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem ElektroG übertragen. Damit ist die Stiftung EAR nunmehr zum einen Teil als privatrechtliche Gemeinsame Stelle der Hersteller das sog. „Rechenzentrum“, das den Umfang der Pflichten der Hersteller sowie die Orte für Aufstellung und Abholung der Sammelbehälter berechnet. Zum anderen erlässt sie als „zuständige Behörde“ Abhol- und Bereitstellungsanordnungen und ist für die Registrierung der Hersteller zuständig. Das Umweltbundesamt behält dabei die Rechts- und Fachaufsicht über den beliehenen Teil der Stiftung. Dies ermöglicht es, die Wirtschaft voll in die Verantwortung zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben einzubeziehen und damit die Marktkenntnisse aus der Wirtschaft mit der Autorität und Neutralität einer Behörde zu verbinden.
Damit die Menge an Altgeräten, die ein Hersteller abholen und entsorgen muss, seiner Rolle als Verursacher entspricht, wird für jeden Hersteller bei der Gemeinsamen Stelle erfasst, wie viele Elektrogeräte er jährlich in Verkehr bringt, wie groß sein Anteil an den insgesamt auf den Markt gebrachten Geräten ist und – wenn ein Hersteller dies belegt – wie viele der gesammelten Altgeräte von ihm produziert wurden. Auf dieser Grundlage berechnet die Gemeinsame Stelle mit wissenschaftlich anerkannten Methoden, welcher Hersteller wann und bei welcher kommunalen Sammelstelle zur Abholung und Entsorgung verpflichtet ist. Diese Informationen erhält der beliehene Teil der Stiftung EAR als zuständige Behörde, welche dann die Abholung des vollen und Bereitstellung eines entsprechenden leeren Behälters gegenüber dem Hersteller anordnet.
Bei der Abholung und Entsorgung bleibt es den Herstellern überlassen, ob sie diese selbst durchführen oder dafür Entsorgungsunternehmen beauftragen. In beiden Fällen können sich mehrere Hersteller unter Beachtung der kartellrechtlichen Anforderungen zusammenschließen oder sich an kooperativen Sammel- und Entsorgungssystemen beteiligen. Bei der Behandlung der Altgeräte sind bestimmte ökologische Standards zu erfüllen (Wiederverwendbarkeit, Entfernen aller Flüssigkeiten aus den Geräten, Separieren schadstoffhaltiger Stoffe und Bauteile, Einhalten des Standes der Technik). Wichtig ist, dass bei der Entsorgung der Altgeräte ein möglichst hoher Anteil wiederverwendet oder stofflich verwertet wird. Je nach Gerätetyp sieht das Gesetz hier Mindestquoten von 50 bis 80 Prozent vor.
Auch für die ordnungsgemäße Entsorgung von Altgeräten aus dem rein gewerblichen Bereich sind seit 24. März 2006 grundsätzlich die Hersteller verantwortlich. Für die bereits vorher auf dem Markt befindlichen Geräte trifft den Besitzer die Entsorgungsverantwortung. Abweichende Vereinbarungen zwischen Hersteller und Besitzer sind in beiden Fällen möglich.
Die Berichtspflichten: Des weiteren treffen alle Hersteller Berichtspflichten an die Gemeinsame Stelle über die in Verkehr gebrachten, zurückgenommenen und entsorgten Gerätemengen nach § 13 Abs. 1 ElektroG.
Die Ordnungswidrigkeiten: Außerdem können Zuwiderhandlungen gegen die wesentlichen sich aus dem ElektroG ergebenden Pflichten als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Was ändert sich für die Kommunen?
Für die Sammlung der Elektro- und Elektronik-Altgeräte bleiben weiter je nach Landesrecht die Gemeinden, Städte und Landkreise verantwortlich. Diesen wird als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern (ÖRE) die Aufgabe zugewiesen, Altgeräte aus privaten Haushaltungen entgegenzunehmen. Der Handel kann ebenfalls von privaten Haushaltungen freiwillig zurückgenommene Altgeräte bei den ÖRE abgeben. Auch kleingewerbliche Nutzer können Altgeräte gleicher Art und Menge, wie sie bei privaten Haushaltungen anfallen, den Kommunen übergeben. Die Ausgestaltung der Erfassung bleibt den Kommunen überlassen. Sie können Sammelstellen vorsehen oder zusätzlich Abholungen anbieten. Wie solche Hol- und Bringsysteme kombiniert werden und wie viele Sammelstellen von einer Kommune einzurichten sind, ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten und der Bevölkerungsdichte festzulegen. Damit baut die Sammlung in zahlreichen Kommunen auf die dort bereits vor dem ElektroG gut funktionierenden Getrenntsammelsysteme auf.
Über die jeweiligen Möglichkeiten und Bedingungen für die Rückgabe von Altgeräten müssen die Kommunen die privaten Haushalte informieren.
Um die weitere Verwertung zu erleichtern, müssen die Geräte nach der Sammlung in fünf Gruppen getrennt zur Abholung bereitgestellt werden:
- Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte
- Kühlgeräte
- Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik
- Gasentladungslampen
- Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente
Die entsprechenden Behältnisse sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Behältnisse
für die Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden
können. Sind die von den Herstellern bereitgestellten Behältnisse mit festgelegten Mindestmengen befüllt, so
informiert die Kommune die Gemeinsame Stelle (Stiftung EAR). Nachdem dort ermittelt wurde, welcher Hersteller für die
Abholung zuständig ist, erhält dieser von der zuständigen Behörde (seit der Beleihung im Juni 2005 ist dies
die Stiftung EAR) die Anordnung, den vollen Behälter unverzüglich abzuholen und einen neuen leeren Behälter
aufzustellen. Damit ein möglichst großer Anteil der anfallenden Altgeräte erfasst wird, sollen ab 2006 aus
privaten Haushalten jedes Jahr mindestens vier Kilo Altgeräte pro Einwohner gesammelt werden. Für die Jahre 2006
wurde dieses europaweit vereinbarte abfallrechtliche Ziel in Deutschland mit nach vorsichtigen Schätzungen über 8
kg/Einwohner bereits deutlich überschritten.
Die Kommunen können auch die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinsamen Stelle
für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen lassen und nach den Vorschriften des
Gesetzes selber wieder verwenden, behandeln oder verwerten.
Was ändert sich für die Verbraucher?
Die Verbraucherinnen und Verbraucher dürfen Geräte, die sie nicht mehr nutzen möchten, nicht in den Restmüll werfen, sondern sind seit dem 24. März 2006 verpflichtet, diese bei den Kommunen in die getrennte Erfassung zu geben. Dazu können sie je nach Gemeinde die kostenlosen Abgabestellen nutzen oder die Altgeräte abholen lassen. Bei Altgeräten aus gewerblicher Nutzung hängt die Verantwortung für die Entsorgung davon ab, wann die Geräte in Verkehr gebracht wurden: War dies vor dem 24. März 2006, so ist der Besitzer in der Pflicht. Bei allen jüngeren Geräten hat dagegen der Hersteller eine zumutbare Möglichkeit zur Rücknahme zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen. Diese Pflicht trifft den Hersteller seit dem 24. März 2006. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Hersteller und gewerbliche Nutzer abweichende Vereinbarungen treffen.
Wer trägt die Kosten?
Die Verbraucherinnen und Verbraucher haben zunächst den Vorteil, ihre Altgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben zu können. Die Kommunen können aber nach wie vor ihre Kosten in die Abfallgebühren einbeziehen. Dies führt jedoch nur in Ausnahmefällen zu einer Steigerung der kommunalen Abfallgebühren. Denn bei den Kommunen entfallen die bisherigen Kosten für die Entsorgung der Altgeräte, die nach dem ElektroG nun von den Herstellern zu tragen sind. Die Hersteller müssen auch die Behälter für die Bereitstellung der verschiedenen Gerätetypen zur Verfügung stellen. Einzelne Gerätegruppen können die Gemeinden nach den Vorgaben des Gesetzes selbst entsorgen, anstatt sie den Herstellern zu überlassen. Sie müssen sich insofern mindestens für die Dauer eines Jahres festlegen und dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigen. Hierdurch können viele der in diesem Bereich arbeitenden sozialen Betriebe weiterhin in der Behandlung und Verwertung von Elektro-Altgeräten tätig werden.
Die Hersteller können die ihnen für Registrierung und Abhol- bzw. Bereitstellungsanordnung entstehenden Verwaltungsgebühren und die durch die Entsorgung entstehenden Kosten auf die Preise ihrer Produkte umlegen. Die Höhe der Kosten kann jedoch wesentlich durch eine Produktplanung mit dem Ziel, möglichst viele Bauteile und Rohstoffe wieder zu verwenden, beeinflusst werden. Die Entscheidung für Preiserhöhungen ist damit auch eine Frage der Firmenkalkulation unter dem Gesichtspunkt der Verbraucherakzeptanz.
Weitere Informationen:
- ElektroG [/abfallwirtschaft/downloads/doc/print/5582.php] - Elektro- und Elektronikgerätegesetz
- www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/elektrog [http://www.umweltbundesamt.de/abfallwirtschaft/elektrog]
- green-electronics.info [http://green-electronics.info]
- www.stiftung-ear.de [http://www.stiftung-ear.de]
- www.zvei.org [http://www.zvei.org/index.php?id=34]
- www.bitkom.org [http://www.bitkom.org]
Impressum
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU),
Referat Öffentlichkeitsarbeit,
Alexanderstraße 3, 10178 Berlin
Internet: www.bmu.de [http://www.bmu.de]
Redaktion: Thomas Kappe, Dr. Thomas Rummler, Carola Schmidt
Stand: März 2008
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