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StartseiteStand: Januar 2008
Zweite Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
Gebühren können nochmals um fast 40% gesenkt werden
Wichtige Nachricht zum Jahresbeginn für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten: Mit der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Zweiten Änderungsverordnung zur Kostenverordnung zum ElektroG vom 5. Dezember 2007 werden die Gebühren nochmals in allen Bereichen um fast 40 % gesenkt. Damit trägt das Bundesumweltministerium als Verordnungsgeber vor allem der veränderten Kostenstruktur der mit der Aufgabe der zuständigen Behörde beliehenen Stiftung EAR Rechnung. Die durch Gebühren zu finanzierenden prognostizierten Gesamtkosten betragen für 2008 noch ca. 5,8 Mio. €.
Wesentliche Neuerungen:
Regelung zu Widerspruchsgebühren:
Erstmalig geregelt werden mussten in der Verordnung Gebühren für den Widerspruchsbescheid (§ 4 neu). Zwar ist der Widerspruch gegen die meisten von der zuständigen Behörde erlassenen Verwaltungsakte, z.B. Entscheidungen über die Registrierung oder Abhol- und Bereitstellungsanordnungen, nach wie vor gemäß § 21 Abs. 1 ElektroG gesetzlich ausgeschlossen. Gegen andere Entscheidungen, wie z.B. Entscheidungen über eine beantragte Gebührenermäßigung nach § 2 ElektroGKostV (Härtefallentscheidung) ist der Widerspruch jedoch nach Wegfall einer entsprechenden Sonderregelung im bayerischen Verwaltungsrecht seit Juli 2007 grundsätzlich wieder zulässig. Damit wurde eine Regelung der Widerspruchsgebühren erforderlich. Zuständige Widerspruchsbehörde ist das Umweltbundesamt.
Vereinfachter Nachweis der Nichtregistrierungspflicht möglich:
Auf Wunsch der Wirtschaftsbeteiligten wurde die Möglichkeit der "Erteilung einer Bescheinigung über die Registrierungspflicht" mit entsprechendem Gebührentatbestand in Ziff.1.07 des Anhangs 1 aufgenommen. Sieht sich der Hersteller mit seinem Gerät nicht im Anwendungsbereich des ElektroG und will dies gegenüber anderen Wirtschaftsbeteiligten rechtsverbindlich dokumentieren, wird damit nun eine vereinfachte rechtsverbindliche Klärung der Registrierungspflicht auch ohne den bürokratischen Aufwand eines vollständigen Registrierungsantrags ermöglicht.
Härtefall-Regelung zum Schutz kleiner Unternehmen wird beibehalten
Die Möglichkeit der Reduzierung der Registrierungskosten für kleine Unternehmen ("Härtefallklausel") wurde beibehalten. Dabei wurden die Schwellenwerte in Anhang 2 der Verordnung proportional zur Gebührensenkung ebenfalls reduziert.
Ausblick
Aufgrund der in den letzten Jahren gewonnenen Erfahrungswerte geht das Bundesumweltministerium davon aus, dass bei gleich bleibenden Randbedingungen die Kostendeckung und Verhältnismäßigkeit der Gebühren in 2008 und voraussichtlich auch in den Folgejahren gewährleistet ist. Damit ist für 2008/2009 zwar eine Überprüfung, aber nicht notwendigerweise eine Änderung der KostV geplant.
Die Verordnung wurde im BGBl. I vom 12.12.2007, S.2825 f. veröffentlicht.
Weitere Informationen:
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Zweite Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)
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Elektro- und Elektronikgerätegesetz: Themenliste
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